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Berücksichtigung angemessener Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzwürdiger Nutzung

Dieses Abstandsgebot mit dem Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, sah bereits die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) vor. Es gilt in der Seveso-III-Richtlinie vom 4. Juli 2012 unverändert fort. Im Zusammenhang mit der Flächenausweisung oder Flächennutzung ist dem Abstandsgebot langfristig Rechnung zu tragen.

Im deutschen Recht wurde diese Forderung aufgenommen in den § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Abstand ist zu wahren zwischen schutzwürdigen Nutzungen und Industriebetrieben mit Betriebsbereichen, die der Störfall-Verordnung unterliegen.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.09.2011 muss die Prüfung, ob ein angemessener Abstand zwischen schutzwürdigen Nutzungen und Betriebsbereichen besteht, auch bei der Zulassung von Einzelvorhaben durchgeführt werden, sofern die Sicherstellung eines angemessenen Abstands nicht bereits im Rahmen einer Bauleitplanung gewährleistet wurde.

Rechtsverbindliche Vorgaben für die Bemessung des angemessenen Abstands gibt es zurzeit weder auf europäischer, nationaler oder niedersächsischer Ebene.

Für die Bauleitplanung gibt es den Leitfaden „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzwürdigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung- Umsetzung § 50 BImSchG“ (KAS-18). Werden die dort genannten Abstände ohne Detailkenntnisse unterschritten, ist von den Planungsbehörden ausgehend von der konkreten Lage und Beschaffenheit des Betriebsbereiches ein Abstand mit Detailkenntnissen für die weitere Beurteilung des Planungsvorhabens zu ermitteln. Bei der Bestimmung dieses sogenannten „angemessenen Abstands“ werden die getroffenen Vorkehrungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen und zu deren Begrenzung berücksichtigt.

Der KAS-18 befindet sich derzeit in der Überarbeitung. Für Anlagen mit gasförmigem Wasserstoff wurde bereits der KAS-63 „Empfehlung des AK - Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands bei Anlagen mit gasförmigem Wasserstoff“ veröffentlicht.

Weitere Informationen zum Thema angemessene Sicherheitsabstände finden sich in den Veröffentlichungen der Fachkommission Städtebau „Arbeitshilfe Berücksichtigung des neuen nationalen Störfallrechts zur Umsetzung des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von Störfallbetrieben“ sowie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) „Hinweise und Definitionen zum angemessenen Sicherheitsabstand nach § 3 Absatz 5c BImSchG“ und „Leitfaden für die Erstellung eines Gutachtens zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes“.














Artikel-Informationen

erstellt am:
31.01.2014
zuletzt aktualisiert am:
18.07.2024

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