Checkliste „Schwefelbestimmung in Schiffskraftstoffen am Liegeplatz“
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Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen
Nach den Vorgaben der EG-Richtlinie 2005/33 vom 6. Juli 2005 dürfen Seeschiffe an ihrem Liegeplatz im Hafen keine Brennstoffe mit einem Schwefelgehalt > 0,1% mehr verwenden. Ausgenommen sind Schiffe, die nach Fahrplan weniger als 2 Stunden an ihrem Liegeplatz liegen, die auf eine Landstromversorgung zurückgreifen oder bei denen an Bord emissionsmindernde Technologien eingesetzt werden. Auch Binnenschiffe sind von dieser Regelung ausgenommen.
Die Umsetzung der Richtlinie in Niedersachsen erfolgte im Februar 2011 über die Verordnung über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen (Nds. GVBl. S. 32). Die Kontrolle der Einhaltung der Regelungen wird vom zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven durchgeführt.Artikel-Informationen
erstellt am:
07.03.2011
zuletzt aktualisiert am:
21.06.2016