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Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG)

„Der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen tragen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern." So beginnt die Begründung zur Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Umweltinformationsrichtlinie) aus dem Jahr 2003. Die Richtlinie dokumentiert, dass die Behörden in der Pflicht sind, ihre Arbeit transparent zu machen und aktiv die vorliegenden Umweltinformationen zu verbreiten. Die Richtlinie wurde mit dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG, 2004) und den entsprechenden Landesgesetzen in nationales Recht umgesetzt. Das Niedersächsische Umweltinformationsgesetz (NUIG) trat 2006 in Kraft.

Was sind Umweltinformationen? Der Begriff ist in den Umweltinformationsgesetzen sehr weit gefasst. Der Zustand von Boden, Wasser, Luft, Natur und Landschaft ist ebenso gemeint wie die Themen Lärm, Abfall, Emissionen und ihre Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit. Schließlich beinhaltet der Begriff alle Maßnahmen, die sich auf die Umwelt oder die genannten Faktoren auswirken können oder die zum Schutz von Umwelt, Mensch und Gesundheit getroffen werden. Den Behörden vorliegende Informationen aus diesen Themenbereichen müssen der Öffentlichkeit voraussetzungslos zugänglich gemacht werden.

Darüber hinaus sollen diese Informationen über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sein (§7 UIG). Die Öffentlichkeit ist aktiv und systematisch zu unterrichten (§10 UIG). Diesem Zweck dienen Umweltinformationssysteme.


Artikel-Informationen

erstellt am:
01.03.2011
zuletzt aktualisiert am:
26.01.2024

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