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Antwort auf die mündliche Anfrage: Wie groß ist die Gefahr für die Bevölkerung durch abknickende Windräder, Eiswurf oder abfallende Rotorblätter?

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Ernst-Ingolf-Angermann, Martin Bäumer, Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens, Ingrid Klopp, Andre Bock, Frank Oesterhelweg und Axel Miesner (CDU) geantwortet.

Vorbemerkung der/des Abgeordneten

Landesweit sind in Niedersachsen ca. 6 000 Windkraftanlagen in Betrieb. Laut taz vom 14. März 2017 mehreren sich in Nord- und Ostdeutschland Vorfälle, bei denen Windräder umknicken, Rotorblätter abfallen oder Eisbrocken unvorhersehbar herunterbrechen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Es wird davon ausgegangen, dass sich die Fragestellung nicht auf kleine baurechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen bezieht, sondern auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von diesen Anlagen sind gemäß Nr. 8.1 a) der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) vom 27. Oktober 2009 die Landkreise/kreisfreien Städte/großen selbstständigen Städte zuständig, die zur Beantwortung der Fragen kurzfristig um Bericht­erstattung gebeten wurden. Im Rahmen der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit haben jedoch nicht alle Gebietskörperschaften berichtet, so dass die tatsächlichen Zahlen ggf. abweichen können.

Hinsichtlich der in der jüngsten Presse beschriebenen abgeknickten Windradmasten liegen noch keine Abschlussgutachten vor. Erst dann können ggf. erforderliche Schlussfolgerungen gezogen werden.

1. Wie viele Windräder an welchen Standorten sind in Niedersachsen seit 2012 (bitte jahrgangsweise auflisten) infolge technischer Mängel umgeknickt oder von wie vielen Windrädern sind Rotorblätter abgefallen?

Nach den hier vorliegenden Berichten der zuständigen Gebietskörperschaften kam es zu folgenden Ereignissen:

2012 Rotorblattabbruch in Uetze (Region Hannover)

2013 Rotorblattabbruch in Dörpen (Landkreis Emsland) und in Dötlingen (Landkreis Oldenburg) sowie Gondelabsturz in Großkneten (Landkreis Oldenburg)

2015 Rotorblattabbruch in Dörpen (Landkreis Emsland)

2017 Umsturz der Anlage in Neu Wulmsdorf (Landkreis Harburg)


2. Welche Gefahren bestehen für Menschen und Tiere durch herunterstürzende Rotorblätter, Eis oder umknickende Masten?

Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Die durch herunterstürzende Rotorblätter, Eisabfall von der abgeschalteten Anlage oder umknickende Masten ausgehenden Gefahren sind in ihren Auswirkungen begrenzt und insbesondere Personenschäden aufgrund der Anlagenstandorte im Außenbereich und den einzuhaltenden Abständen zu Verkehrswegen und Wohnnutzungen äußerst unwahrscheinlich. Die Restrisiken sind grundsätzlich vergleichbar mit den Gefahren, die von anderen hohen Objekten wie Bäumen, Brücken oder Strommasten ausgehen.

3. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung zum Schutz von Spaziergängern und anderen Menschen unternehmen, die sich unterhalb oder in der Nähe von Windrädern aufhalten?

Die Bestimmungen zum Inverkehrbringen (Konstruktion, Herstellung) einer Windenergieanlage tragen dazu bei, dass die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.

Windenergieanlagen sind Maschinen i. S. der Binnenmarktrichtlinie 2006/42/EG über Maschinen, die in Deutschland mit der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) umgesetzt worden ist. Nach den EU-weiten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Maschinen hat der Hersteller eine Risikobeurteilung vorzunehmen, um die für Windenergieanlagen geltenden Anforderungen zu ermitteln. Anhand des Ergebnisses hat der Hersteller seine Windenergieanlagen zu konstruieren und zu bauen. Entspricht die Anlage den Anforderungen der Richtlinie und sind weitere Forderungen (Konformitätsbewertungsverfahren, Kennzeichnung, Unterlagen) erfüllt, dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr bzw. die Bereitstellung auf dem Markt nicht verbieten, beschränken oder behindern.

Der Hersteller hat bspw. angemessene Maßnahmen zu treffen, um Gefahren durch Eiswurf zu begegnen. Beim Betrieb in der kalten Jahreszeit in den hiesigen Regionen kann das Entstehen von Eisschichten an den Rotorblättern nicht ausgeschlossen werden. Daher hat der Hersteller sicherzustellen, dass seine Windenergieanlage sich frühzeitig abschaltet, um zu verhindern, dass sich eine kritische Eisdicke akkumuliert und folglich ein kritisches Eisobjekt abgeworfen wird. Dies erfolgt bspw. durch das sogenannte Eisansatz­erkennungssystem, basierend auf dem Kennlinienverfahren, bei dem aktuelle Betriebsdaten mit verschiedenen Parametern verglichen werden und bei signifikanten Abweichungen systembedingte Eingriffe in den Betrieb der Anlage (Abschaltung) erfolgen. Auch das Wiederanfahren der Anlage wird systembasierend geregelt und überwacht.

Daneben unterliegen Windenergieanlagen baurechtlichen Anforderungen. Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion von Windenergieanlagen, deren Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen auf der Grundlage des § 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) erfolgt. Technische Baubestimmungen sind allgemein verbindlich. Die Einhaltung dieser Regeln wird im Genehmigungsverfahren bauaufsichtlich geprüft und in der Ausführung überwacht und abgenommen.

Zu den bautechnischen Unterlagen und den Bauvorlagen für Windenergieanlagen gehören unter anderem die gutachterliche Stellungnahme einer oder eines Sachverständigen zur Funktionssicherheit von Einrichtungen, durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann (z. B. Rotorblattheizung).

Daneben kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung der Verkehrssicherheit nach § 16 NBauO in den Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung festlegen, dass an gut sichtbaren Stellen dauerhafte Schilder anzubringen sind, die auf mögliche Gefahren des Eisabwurfs von den Windkraftanlagen bei Betrieb und Stillstand hinweisen.

Zudem sind wiederkehrende Prüfungen in regelmäßigen Intervallen durch Sachverständige an Maschine und Rotorblättern sowie an der Tragstruktur (Turm und zugängliche Bereiche der Fundamente) durchzuführen. Die Prüfintervalle hierfür ergeben sich aus den gutachtlichen Stellungnahmen zur Maschine. Sie betragen höchstens zwei Jahre, dürfen jedoch auf vier Jahre verlängert werden, wenn durch autorisierte Sachkundige eine mindestens jährliche Überwachung und Wartung der Windenergieanlage durchgeführt wird.

Die Einhaltung wiederkehrender Prüfungen ist durch die Unteren Bauaufsichtsbehörden zu überwachen.

Bei den wiederkehrenden Prüfungen ist die Maschine, einschließlich der elektrotechnischen Einrichtungen des Betriebsführungs- und Sicherheitssystems sowie der Rotorblätter, im Hinblick auf einen mängelfreien Zustand zu untersuchen. Dabei müssen die Prüfungen nach den Vorgaben des im Genehmigungsverfahren begutachteten Wartungspflichtenbuchs und ggf. weiterer Forderungen in anderen Gutachten durchgeführt werden. Es ist sicherzustellen, dass die sicherheitsrelevanten Grenzwerte entsprechend der begutachteten Ausführungsunterlagen eingehalten werden. Für den Turm und das Fundament (Fundamentkeller und Sockel) ist mindestens eine Sichtprüfung durchzuführen, wobei die einzelnen Bauteile aus unmittelbarer Nähe zu untersuchen sind. Es ist zu prüfen, ob die Turmkonstruktion im Hinblick auf die Standsicherheit Schäden (z. B. Korrosion, Risse, Abplatzungen in den tragenden Stahl- bzw. Betonkonstruktionen) oder unzulässige Veränderungen gegenüber der genehmigten Ausführung (z. B. bezüglich der Vorspannung der Schrauben, der zulässigen Schiefstellung, der erforderlichen Erdauflast auf dem Fundament) aufweist. Bei planmäßig vorgespannten Schrauben ist mindestens eine Sicht- und Lockerheitskontrolle durchzuführen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.04.2017

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