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Antwort auf die mündliche Anfrage zu: Management invasiver Arten

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker und Hermann Grupe (FDP) geantwortet.

Vorbemerkung der/des Abgeordneten

Die Bundesregierung hat im Februar ein Durchführungsgesetz zur EU-Verordnung über invasive gebietsfremde Arten beschlossen. Die EU verbietet in ihrer Verordnung Einfuhr, Haltung, Zucht, Transport, Erwerb, Verwendung, Tausch und Freisetzung von 37 invasiven gebietsfremden Tier- und Pflanzenarten. In Deutschland treten mindestens 24 dieser Arten wild lebend auf. Für weit verbreitete invasive Arten muss Deutschland nun nach der EU-Verordnung geeignete Managementmaßnahmen festlegen. Außerdem muss ein Aktionsplan erstellt werden, der Maßnahmen beschreibt, mit denen die nicht vorsätzliche Einschleppung und Ausbreitung invasiver Arten verhindert werden kann. Das Vorkommen invasiver Arten der Unionsliste in der Umwelt muss zudem überwacht werden. Während der Aktionsplan durch den Bund erstellt werden soll, ist die Festlegung von Managementmaßnahmen nach dem Durchführungsgesetz Aufgabe der Länder, da nur diese die konkreten Verhältnisse vor Ort beurteilen können. Für die Durchführung des Managements bei invasiven Arten, die dem Jagdrecht unterliegen, wird auch eine ergänzende Regelung im Bundesjagdgesetz aufgenommen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die EU-Verordnung 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (IAS) ist am 1.1.2015 in Kraft getreten. Die Liste der dieser Verordnung unterliegenden Arten wurde allerdings erst im Juli 2016 veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt besteht in Deutschland die Notwendigkeit des Vollzugs auf Grund komplementärer Normen. Derzeit liegt zwar ein von der Bundesregierung beschlossener Gesetzesentwurf zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vor, dieser befindet sich aber nach wie vor in der Beratung. Der Gesetzesentwurf wurde am 23.02.2017 dem Bundesrat zugeleitet. Die betroffenen Bundesratsausschüsse haben ihre Empfehlungen zu dem Gesetzentwurf übersandt, die Bundesländer dazu ihre Voten abgegeben. Der Gesetzentwurf stand am 31.03.2017 auf der Tagesordnung der Bundesratssitzung.

1. Welche invasiven Arten sind von der Verordnung betroffen?

Die Liste gebietsfremder invasiver Arten von unionsweiter Bedeutung wurde am 13.07.2016 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie trat am 03.08.2016 in Kraft und umfasst die nachfolgenden Tier- und Pflanzenarten:

  • Baccharis halimifolia – Kreuzstrauch

  • Cabomba caroliniana − Karolina-Haarnixe

  • Eichhornia crassipes − Wasserhyazinthe

  • Heracleum persicum − Persischer Bärenklau

  • Heracleum sosnowskyi − Sosnowskyi Bärenklau

  • Hydrocotyle ranunculoides − Großer Wassernabel

  • Lagarosiphon major − Wechselblatt-Wasserpest

  • Ludwigia grandiflora − Großblütiges Heusenkraut

  • Ludwigia peploides − Flutendes Heusenkraut

  • Lysichiton americanus − Gelbe Scheincalla

  • Myriophyllum aquaticum − Brasilianisches Tausendblatt

  • Parthenium hysterophorus − Karottenkraut

  • Persicaria perfoliata − Durchwachsener Knöterich

  • Pueraria montana var. lobata − Kudzu

  • Eriocheir sinensis − Chinesische Wollhandkrabbe

  • Orconectes limosus − Kamberkrebs

  • Orconectes virilis − Viril-Flusskrebs

  • Pacifastacus leniusculus − Signalkrebs

  • Procambarus clarkii − Roter Amerikanischer Sumpfkrebs

  • Procambarus fallax f. virginalis − Marmorkrebs

  • Vespa velutina nigrithorax − Asiatische Hornisse

  • Callosciurus erythraeus − Pallas-Schönhörnchen

  • Corvus splendens − Glanzkrähe

  • Herpestes javanicus − Kleiner Mungo

  • Lithobates catesbeianus − Nordamerikanischer Ochsenfrosch

  • Muntiacus reevesii − Chinesischer Muntjak

  • Myocastor coypus − Nutria

  • Nasua nasua − Roter Nasenbär

  • Oxyura jamaicensis − Schwarzkopf-Ruderente

  • Perccottus glenii − Amurgrundel

  • Procyon lotor − Waschbär

  • Pseudorasbora parva − Blaubandbärbling

  • Sciurus carolinensis − Grauhörnchen

  • Sciurus niger − Fuchshörnchen

  • Tamias sibiricus − Sibirisches Streifenhörnchen

  • Threskiornis aethiopicus − Heiliger Ibis

  • Trachemys scripta − Buchstaben-Schmuckschildkröte

2. Für wie viele dieser Arten gibt es bereits Managementpläne?

In der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 werden innerhalb der Arten der Unionsliste zwei Gruppen unterschieden, für die bei Nachweisen in der freien Natur jeweils unterschiedliche Managementstrategien festgelegt sind:

  • Handelt es sich um Arten, die sich im Mitgliedstaat in einer frühen Phase der Invasion befinden, sind diese in der Regel sofort vollständig und dauerhaft zu beseitigen. Die Früherkennung (Art. 16 EU-VO), die anzuwendenden Maßnahmen (Art. 17 Abs. 1 EU-VO) und die erfolgte Beseitigung (Art. 17 Abs. 4 EU-VO) sind jeweils der EU-Kommission zu notifizieren. Ausnahmen von der Verpflichtung zur sofortigen Beseitigung regelt Art. 18 EU-VO.

  • Handelt es sich um Arten, die nach Feststellung eines Mitgliedstaats in seinem Hoheitsgebiet über die Etablierungsphase bereits hinausgegangen sind, verfügt der Mitgliedstaat für diese weit verbreiteten Arten innerhalb von 18 Monaten nach deren Aufnahme in die Unionsliste über wirksame Managementmaßnahmen (Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung), damit die Auswirkungen dieser invasiven Arten auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft minimiert werden (Art. 19 EU-VO).


    Managementpläne sind also ausschließlich für jene gebietsfremden invasiven Arten unionsweiter Bedeutung zu entwickeln, die unter den Artikel 19 der EU-Verordnung fallen. In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland trifft dies auf die nachfolgenden Arten zu:

  • Eriocheir sinensis − Chinesische Wollhandkrabbe

  • Hydrocotyle ranunculoides − Großer Wassernabel

  • Lagarosiphon major − Wechselblatt-Wasserpest

  • Lithobates catesbeianus − Nordamerikanischer Ochsenfrosch

  • Ludwigia grandiflora − Großblütiges Heusenkraut

  • Lysichiton americanus − Gelbe Scheincalla

  • Myocastor coypus − Nutria

  • Myriophyllum aquaticum − Brasilianisches Tausendblatt

  • Orconectes limosus − Kamberkrebs

  • Pacifastacus leniusculus − Signalkrebs

  • Procambarus clarkii − Roter Amerikanischer Sumpfkrebs

  • Procambarus fallax f. virginalis − Marmorkrebs

  • Procyon lotor − Waschbär

  • Pseudorasbora parva − Blaubandbärbling

  • Tamias sibiricus − Sibirisches Streifenhörnchen

  • Trachemys scripta − Buchstaben-Schmuckschildkröte

    Eine Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft entwickelt derzeit für die vorgenannten Arten Maßnahmenblätter für einen möglichst bundesweit einheitlichen Vollzug der EU-Verordnung.

3. Wie hoch beziffert die Landesregierung die jährlichen Kosten für die Bekämpfung invasiver Arten?

Die für den Vollzug der EU-Verordnung anfallenden Kosten lassen sich erst ermitteln, wenn der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzesentwurf zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten tatsächlich in beschlossener Form vorliegt, und damit klar ist, welche Aufgaben den Ländern zufallen. Darüber hinaus bilden die derzeit von einer Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft erstellten Maßnahmenblätter für etablierte invasive Arten lediglich den Rahmen für den in den Bundesländern durchzuführenden Vollzug. Der Vollzug ist auf der Basis der Maßnahmenblätter länderspezifisch zu konkretisieren. Dieser Schritt steht in den Bundesländern noch aus. Angaben zu den jährlichen Kosten für die Bekämpfung invasiver Arten können entsprechend derzeit nicht gegeben werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.04.2017

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