Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Niedersachsen klar Logo

Antwort auf die mündliche Anfrage: Gibt es ein Problem bei der Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmstoffen in Niedersachsen?

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten André Bock, Karl-Heinz Bley, Martin Bäumer, Ernst-Ingolf Angermann, Hans-Joachim Deneke-Jöhrens, Ingrid Klopp, Axel Miesner und Dr. Stephan Siemer (CDU) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

Die Deutsche Handwerkszeitung berichtet am 21. April 2017 unter dem Titel „HBCD-haltige Dämmstoffe - Entsorgungsproblem Styropor: Bundesverordnung in Planung“ von einer geplanten bundesweiten Verordnung. „Seit der Novellierung der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Anfang März 2016 waren die Vorgaben für die Entsorgung der Polystyrol-Dämmstoffe, die das Flammschutzmittel HBCD enthalten, neu geregelt. Abfälle, die persistente organische Schadstoffe (POPs) wie das HBCD enthalten, mussten demnach so verwertet werden, dass die darin enthaltenen POPs zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Dies betraf seit 1. Oktober 2016 solche Kunststoffe, deren HBCD-Gehalt größer oder gleich dem HBCD-Grenzwert von 1 000 mg/kg ist“. Die seit 1.Oktober 2016 als „gefährliche Abfälle“ gekennzeichneten Abfälle müssen danach getrennt gesammelt und entsorgt werden. In einer Pressemitteilung vom 3. Februar 2017 schreibt das Niedersächsische Umweltministerium: „Aufgrund von Anlaufschwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Regelung hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2016 ein Moratorium für die Einstufung von HBCD-haltigen Dämmstoffen als gefährlicher Abfall beschlossen.“ Die Regelungen sind derzeit außer Kraft, ob sie ab Dezember 2017 wieder gelten, sei laut Deutscher Handwerkerzeitung ungewiss.

1. Gibt es in Niedersachsen aktuell immer noch ein Entsorgungsproblem der genannten Stoffe, und, wenn ja, wie wird die Landesregierung dieses lösen?

Nach Angaben von Entsorgungsunternehmen und Abfallerzeugern, die im Zusammenhang mit dieser Anfrage befragt wurden, gibt es zurzeit in Niedersachsen keine Engpässe bei der Entsorgung HBCD-haltiger Dämmstoffe. Auch darüber hinaus sind dem Umweltministerium keine Entsorgungsengpässe mitgeteilt worden.

Diesbezügliche Maßnahmen der Landesregierung sind daher nicht erforderlich.

2. Hat sich Niedersachsen ebenfalls für die genannte bundesweite Ausnahmeregelung von den derzeitigen Entsorgungsgesetzen für HBCD-haltige Dämmstoffe ausgesprochen und, wenn ja, warum?

Niedersachsen hat im Bundesrat dem einjährigen Moratorium zur Aussetzung der Einstufung von HBCD-haltigen Dämmstoffen als gefährlicher Abfall zugestimmt, um dadurch ausreichend Zeit für die Erarbeitung einer sachgerechten und bundesweit einheitlichen Lösung zu gewinnen. Dieses galt insbesondere mit Blick auf die Länder, die Probleme bei der Bereitstellung ausreichender Entsorgungskapazitäten hatten.

3. Was unternimmt die Landesregierung, damit für die thermische Verwertung von HBCD-haltigen Monochargen ab Oktober 2017 die notwendigen Entsorgungskapazitäten in Niedersachsen bereitstehen?

Der Bund hat inzwischen zusammen mit den Ländern den Entwurf einer Verordnung erarbeitet, die die Grundlage dafür schafft, den Verbleib HBCD-haltiger Dämmstoffe über das Abfallnachweisverfahren nachzuweisen, ohne dass diese Abfälle als gefährlich eingestuft werden müssen. Insoweit wird es nach Verabschiedung dieser Verordnung, mit der noch in der laufenden Legislaturperiode zu rechnen ist, ohne größeren Genehmigungsaufwand möglich sein, HBCD-haltige Abfälle mit anderen Abfällen so zu mischen, dass diese mit einem geeignet eingestellten Brennwert in Abfallverbrennungsanlagen entsorgt werden können. Auch bei Abfallverbrennungsanlagen und sonstigen Anlagen zur energetischen Verwertung, bei denen die Verbrennung von gefährlichen Abfällen noch nicht zugelassen ist, entsteht kein Bedarf zur diesbezüglichen Erweiterung der Zulassung.

Niedersachsen wird sich aufgrund dieser Arbeiten, an denen das Umweltministerium mitgewirkt hat, mit Nachdruck dafür einsetzen, dass diese Verordnung einvernehmlich verabschiedet werden kann und somit weitere Maßnahmen zur Problemlösung nicht erforderlich sind.

Aufgrund des o.g. Moratoriums bestehen darüber hinaus zurzeit keine Einschränkungen für die Entsorgung dieser Abfälle in Anlagen zur Vorbehandlung und zur abschließenden energetischen Verwertung. Die Verbrennungskapazitäten für derartige als nicht gefährlich eingestufte Abfallgemische stehen zur Verfügung. Allerdings ist aufgrund der hohen Auslastung der Abfallverbrennungsanlagen allgemein eine angespannte Situation bei der Verbrennung heizwertreicher Abfälle festzustellen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.05.2017

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln