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Antwort auf die mündliche Anfrage: Kommt die Landesregierung den Verpflichtungen zum Biotopverbund (§ 21 BNatSchG) nach?

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Martin Bäumer, Ernst-Ingolf Angermann, André Bock, Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens, Ingrid Klopp, Axel Miesner und Dirk Toepffer (CDU) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

Das Bundesamt für Naturschutz berichtet auf seiner Internetseite wie folgt: „Der Biotopverbund ist seit 2002 im Bundesnaturschutzgesetz verankert. In der letzten Novelle vom Juli 2009 findet sich die entsprechende Regelung in den §§ 20 und 21. Danach soll ein Biotopverbundsystem auf mindestens 10 % der Landesfläche entwickelt werden. Es soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 dienen. Nicht alle Schutzgebiete der verschiedenen in § 21 Abs. 3 BNatSchG aufgeführten Kategorien erfüllen die Kriterien für Biotopverbundflächen. Zum Erreichen der Zielstellungen des Biotopverbundes wird die Sicherung und gegebenenfalls Entwicklung zusätzlicher Flächen erforderlich.“

Das Bundesamt schreibt weiter zu Defiziträumen des nationalen Biotopverbunds: „Besonders augenfällige Lücken bestehen beispielsweise im westlichen Niedersachsen und südlich der Donau“ https://www.bfn.de/0311_biotopverbund.html.

Vorbemerkung der Landesregierung

Gemäß § 20 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) „wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.“ Dieser „Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000" beitragen.“ (§ 21 Abs. 1 BNatSchG) Der Biotopverbund besteht entsprechend § 21 Abs. 3 BNatSchG aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind

  1. Nationalparke und Nationale Naturmonumente,

  2. Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,

  3. gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,

  4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,

    wenn sie zur Erreichung des in § 21 Abs. 1 BNatSchG genannten Zieles geeignet sind.

1. Welche „Lücken“ im westlichen Niedersachsen sind vom Bundesamt gemeint?

Im Rahmen verschiedener gutachtlicher Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (F+E –Vorhaben) wurden im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) die national bedeutsamen Flächen für den Biotopverbund sowie die national und international bedeutsamen Biotopverbundachsen in Karten dargestellt. Dabei wurden, entsprechend den Ausführungen des BfN, wissenschaftlich entwickelte Kriterien angewendet, soweit dies auf Grund der Datenlage möglich war. Mögliche Flächen für den Biotopverbund wurden dabei z.B. hinsichtlich Größe, Biotopqualität, Zerschneidungsgrad und Vorkommen von Zielarten bewertet. Die Ermittlung der Verbundachsen länderübergreifender Bedeutung erfolgte getrennt für die offenlandgeprägten Feucht- und Trockenlebensraumkomplexe.

Die Ermittlung der für den länderübergreifenden Biotopverbund geeigneten Flächen hat – so die Schlussfolgerung im vom BfN auf der Homepage benannten Gutachten „Länderübergreifender Biotopverbund in Deutschland – Grundlagen und Fachkonzept“ (2010) - deutlich gemacht, in welchen Bereichen bzw. Landschaften Deutschlands große Lücken im System bestehen. Insgesamt wurden bundesweit 22 Räume > 500 qkm ermittelt, in denen keine Kerngebiete von länderübergreifender Bedeutung mehr vorhanden sind. (Karte: https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/landschaftsundbiotopschutz/Defizitraeume%20A3.pdf; Tabelle der Defiziträume des länderübergreifenden Biotopverbunds: https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/ documents/themen/landschaftsundbiotopschutz/Tabelle%20Defizitraeume%202010.pdf )

Insoweit ist festzustellen, dass die benannten Fachstudien bei ihrer Betrachtung auf national bedeutsame Flächen sowie national und international bedeutsamen Biotopverbundachsen rekurriert haben. Vor diesem Hintergrund erfolgen die Ausführungen auf der benannten Homepage des BfN auch unter der Rubrik „Biotopverbund auf nationaler Ebene“. Die benannten Gutachten lassen deshalb keine allgemein geltenden Rückschlüsse hinsichtlich der Etablierung eines Biotopverbundes gemäß den in der Vorbemerkung benannten Regelungen der §§ 20 und 21 BNatSchG in Niedersachsen oder in einem Teil von Niedersachsen zu.

2. Was will die Landesregierung tun, um den Verpflichtungen zum Biotopverbund ordnungsgemäß nachzukommen?

Mit der am 17. Februar 2017 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) wurde die bisherige Zielsetzung zum Aufbau eines landesweiten Biotopverbunds in Anlage 1, Abschnitt 3.1.2 konkretisiert und gestärkt.

In Ziffer 02 heißt es darin „Zur nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie zur Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen ist ein landesweiter Biotopverbund aufzubauen. Darin sollen wertvolle, insbesondere akut in ihrem Bestand bedrohte Lebensräume erhalten, geschützt und entwickelt sowie untereinander durch geeignete Flächen funktional verbunden werden.“

Überregional bedeutsame Kerngebiete des landesweiten Biotopverbundes sowie Querungshilfen von landesweiter Bedeutung sind nun in der zeichnerischen Darstellung in Anlage 2 als Vorranggebiete Biotopverbund festgelegt.

Die im LROP zeichnerisch dargestellten Vorranggebiete Biotopverbund sind als Vorranggebiete in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich zu konkretisieren.

Darüber hinaus sollen gemäß Ziffer 04 in den regionalen Raumordnungsprogrammen ergänzende Kerngebiete auf Basis naturschutzfachlicher Konzepte festgelegt werden. Zudem sind geeignete Habitatkorridore zur Vernetzung von Kerngebieten auf Basis naturschutzfachlicher Konzepte festzulegen. Laut Begründung sollen bei deren Bestimmung insbesondere die Landschaftsrahmenpläne, aber auch das Landeswaldprogramm, die forstliche Rahmenplanung, das Bundesprogramm „Wiedervernetzung“ des BfN sowie der Wildkatzenwegeplan des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. berücksichtigt werden.

Mit dem derzeit in Fortschreibung befindlichen Niedersächsischen Landschaftsprogramm gemäß § 10 BNatSchG wird u. a. auch ein Zielkonzept für den Aufbau und Schutz eines landesweiten Biotopverbund entwickelt, so dass künftig auch eine landesweite Fach- und Planungsgrundlage zur koordinierten Umsetzung des landesweiten Biotopverbunds verfügbar sein wird.

Zur Unterstützung der Umsetzung des Biotopverbundes durch die nachgeordneten Planungsebenen und zur Schonung wertvoller land- und forstwirtschaftlicher Flächen wird in Anlage 1 Abschnitt 3.1.2 Ziffer 05 des LROP schließlich festgelegt, dass Kompensationsmaßnahmen vorrangig in Flächenpools und in den für den Biotopverbund festgelegten Gebieten inklusive der Habitatkorridore umgesetzt werden sollen.

Zudem formuliert die nicht rechtsverbindliche, aber ressortübergreifend abgestimmte und vom Landeskabinett am 02. Mai 2017 abschließend zur Kenntnis genommene Niedersächsische Naturschutzstrategie als ein Leitziel die Erhaltung, Wiederherstellung und Förderung eines umfassend wirksamen Biotopverbundes. Ein daraus abgeleitetes Schwerpunktziel ist es, Aktionsprogramme zu ausgewählten Landschaften, Lebensräumen und Artengruppen bzw. Arten unter Berücksichtigung des Biotopverbunds zu erarbeiten sowie deren Umsetzung zu initiieren. Als geplante Aktivität benennt die Naturschutzstrategie in diesem Zusammenhang die Erstellung eines Fachkonzeptes „Biotopverbund“ mit Arbeitshilfen (bis 2021).

3. Welche Mittel werden in welcher Höhe für die Fortschreibung des niedersächsischen Landschaftsprogramms abgerufen, und wie viele Landesmittel werden eingesetzt?

Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf Sachmittel bezieht. Die Finanzierung der Fortschreibung des Landschaftsprogramms erfolgt aus Landesmitteln. Für das Landschaftsprogramm (ohne Aktionsprogramme) wurden Sachmittel in Höhe von 139.112,67 € verausgabt.

Weitere 7.761,78 € wurden anteilig für das Landschaftsprogramm verwendet, eine exakte Zuordnung des Anteils für das Landschaftsprogramm ist in diesem Fall nicht möglich.

Abgesehen von noch nicht bezifferbaren Kosten für die Veröffentlichung des Landschaftsprogramms ist zum jetzigen Zeitpunkt kein weiterer Bedarf an Sachmitteln erkennbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.05.2017

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