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Informationen
zur Kreislauf- und Abfallwirtschaft
bei der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht
Abfall

Die industrielle Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland seit Anfang der 70-iger Jahre des letzten Jahrhunderts  wurde durch einen rasanten Übergang von der

  • Abfallbeseitigung (Abfallbeseitigungsgesetz von 1972) über
  • die Abfallwirtschaft (Abfallgesetz von 1986) zur
  • Kreislaufwirtschaft (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz von 1996)

mit geprägt.

Diese Entwicklung ist das Resultat einer zunehmenden Erkenntnis, dass eine nachhaltige Nutzung immer knapper werdender Ressourcen nur möglich ist, wenn wir die Stoffflüsse und Stoffumsätze in unserer Industriegesellschaft reduzieren, d.h. wenn wir einerseits bereit sind, spürbare Einschnitte in unseren Lebensgewohnheiten hinzunehmen und andererseits versuchen, vorhandene Stoffströme zu Kreisläufen zu schließen.

Eine moderne, zukunftsfähige Abfallwirtschaftspolitik muss sich daher von folgenden zentralen Grundsätzen leiten lassen:

  1. Vermeiden vor Verwerten vor Beseitigen.
  2. Hersteller und Vertreiber müssen für die von ihnen produzierten und in den Verkehr gebrachten Produkte von der "Wiege bis zur Bahre" die Produktverantwortung übernehmen.

Erst eine konkrete Ausgestaltung dieser Grundsätze wird dazu führen, dass Kreislaufwirtschaft auch tatsächlich praktiziert wird. Niedersachsen hat hierzu in Kooperation mit den gesellschaftlich relevanten Gruppen eine Reihe von Aktivitäten entwickelt.

Soweit trotz dieser Anstrengungen Abfälle verbleiben, die beseitigt werden müssen, hat diese Beseitigung möglichst umweltschonend, d.h. nach den besten technischen Standards zu erfolgen. Um dies sicherzustellen, ist die Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushalten und Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen den Kommunen (Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie den Städten Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg) als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger übertragen worden.

Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle), die beseitigt werden müssen und in Niedersachsen anfallen, sind von ihren Besitzern der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen. Dazu ist auch verpflichtet, wer außerhalb Niedersachsens angefallene Sonderabfälle in Niedersachsen beseitigen lassen will. Zur Zentralen Stelle für Sonderabfälle wurde die Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) bestimmt.

Von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle werden die gefährlichen Abfälle geeigneten Beseitigungsanlagen zugewiesen.

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