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Sport- und Freizeitlärm

Freizeitlärm-Richtlinie

Mit der Benutzung von Sport- und Freizeitanlagen sind häufig erhebliche Geräuschent­wicklungen verbunden. Die entstehenden Geräusche werden durch technische Geräte wie Lautsprecher oder Motoren, durch die Aktiven selbst oder durch Zuschauer und durch zur Anlage gehörende Verkehr hervorgerufen.

Um den Nachbarschaftsschutz sicherzustellen regelt die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - die Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen, die von Sportanlagen während der Sportveranstaltung, inklusive der An- und Abfahrzeiten, ausgehen. Konzerte und andere Veranstaltungen in der Sportstätte werden nicht nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung bewertet sondern wie Freizeitanlagen, auch wenn sie beispielsweise in einem Stadion stattfinden.

Die immissionsschutzrechtliche Bewertung von Freizeitanlagen wird in Niedersachsen in einem Erlass, der Freizeitlärm-Richtlinie , in Anlehnung an die TA-Lärm geregelt.

Inzwischen ist es in Deutschland üblich, dass große Sportereignisse als öffentliche Fernsehdarbietung im Freien an Großleinwänden auf öffentlichen Plätzen gezeigt werden. Diese sogenannten "Public-Viewing"-Veranstaltungen erfreuen sich großer Beliebtheit, sind aber auch oft mit Lärm verbunden. Im Einführungserlass zur 2012 geänderten Freizeitlärm-Richtlinie ist daher klargestellt, dass "Public-Viewing"-Veranstaltungen Freizeitanlagen im Sinne der Freizeitlärm-Richtlinie sind soweit nicht durch eine Bundesverordnung zur öffentlichen Fernsehdarbietung bei Sportgroßereignissen, wie der Fußball-WM 2014, darüber hinausgehende Regelungen möglich sind.

Für die Überwachung und Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind in Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien sowie großen selbständigen Städte zuständig.

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