Biogasanlage in Groß Meckelsen nur mit strengen Auflagen zulässig - Grundwasserschutz soll verschärft werden
Presseinformation Nr. 161/2013
Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat den Widerspruchsbescheid zur Biogasanlage in Groß Meckelsen mit erheblichen zusätzlichen Auflagen zur Genehmigung versehen und zugestellt. Die Anlage darf demnach nur gebaut werden, wenn ein engmaschiges Grundwassermonitoring und Beweissicherungsverfahren vorgesehen wird, eine Überdüngung einzelner Schläge ausgeschlossen werden kann und weitergehende Vorsorge gegen Havarien am Standort getroffen wird. Gärreste dürfen nur in gut drei Monaten während der Vegetationsperiode ausgebracht werden, wenn die Nährstoffe pflanzenverfügbar sind.
Gegen die ursprünglich vom Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven erteilte Genehmigung waren Widersprüche vorgelegt worden, die einen besseren Schutz von Grundwasser und Böden gefordert hatten. Auf Weisung des Umweltministeriums wurde die Zulässigkeit der Anlage und des Bebauungsplans der Gemeinde daher nochmals gründlich überprüft. Die Überprüfung des Genehmigungsbescheids hat nun zum Ergebnis, dass die Anlage nur mit neuen strengen Auflagen gebaut werden darf. Da neue Biogasanlagen künftig auch in der Zone III von Wasserschutzgebieten grundsätzlich nicht mehr zugelassen werden sollen, wurde auch geprüft, ob eine generelle Versagung der Genehmigung möglich ist.
Das Umweltministerium will die Entwicklung der Grundwassermessstellen im gesamten Landkreis Rotenburg künftig intensiver prüfen, um auch möglichen Verlagerungen von landwirtschaftlichen Düngern begegnen zu können. Die freiwilligen Angebote für Landwirte zum Grundwasserschutz sollen verstärkt werden. Es seien aber auch verschärfte ordnungsrechtliche Maßnahmen vorgesehen, wenn das geltende Recht zum Schutz des Trinkwassers unterlaufen werden sollte. Wichtigster Faktor bei Grundwasserbelastungen sind die Einträge aus Tierställen. In der letzten Zeit seien Einträge von Biogasanlagen dazugekommen.
Das Umweltministerium kündigte zudem die Prüfung weiterer gesetzlicher Änderungen an, um künftig verschärfte Vorgaben zu Obergrenzen, Fruchtfolgen und Wärmenutzung vorschreiben zu können.