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11 Fragen und Antworten zu den "roten Gebieten"

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Stand: Dezember 2020

Neuausweisung nitratsensibler und eutrophierter Gebiete in Niedersachsen

Hannover. Nachdem das Thema Düngung und Nährstoffmanagement das politische Tagesgeschäft in Niedersachsen seit Jahren beschäftigt, sind die viel diskutierten jüngsten Änderungen der Düngeverordnung (DüV) am 1. Mai 2020 in Kraft getreten.

Damit verbunden ist u. a. die Pflicht für die Bundesländer, sog. nitrat- und neuerdings auch phosphatsensible Gebiete auszuweisen.

Große Unterschiede bei der bisherigen Gebietsausweisung zwischen den Ländern, Zweifel betroffener Landwirte an der Richtigkeit der Messstellen, aber auch Zweifel von Umweltverbänden und Forderungen der EU-Kommission haben dazu geführt, dass die Gebietskulissen zukünftig bundesweit nach einheitlichen Vorgaben einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten auszuweisen sind.

Nach der jüngsten Änderung der DüV ist die nunmehr vom Bund erlassene und am 10. November 2020 im Bundesanzeiger veröffentlichte AVV ein weiterer wichtiger Baustein, um den Forderungen der EU-Kommission zur Umsetzung des EuGH-Urteils zur EG-Nitratrichtlinie nachzukommen.

Aus Sicht Niedersachsens besonders erfreulich ist die nunmehr in der AVV vorgenommene Berücksichtigung der Emissionsdaten als ein Teilschritt zur Ausweisung nitratsensibler Gebiete. Diesen Verursacheransatz hat Niedersachsen vehement eingefordert und hat mit der Berücksichtigung in der AVV schlussendlich auch einen Erfolg erzielt. Damit können alle Bundesländer die Gebietsausweisung deutlich stärker am Verursacherprinzip ausrichten als bisher.

Über den Link https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ können die Gebietskulissen Grundwasser und Oberflächengewässer in einer interaktiven Karte eingesehen werden.

Nitratsensible Gebiete

1. Wichtige Kenndaten zu den zukünftigen und aktuellen nitratsensiblen Gebieten (Flächenumfang, Flächen im Verhältnis zu allen landwirtschaftlichen Flächen in NI etc.)

Gebietskulisse Grundwasser (NDüngGewNPVO 2019): Gut 1.040.000 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF), dies entspricht ca. 39 % der Landw. Nutzfläche (LF) in NI. Der Grünlandanteil liegt bei rund 21 %.

Zukünftige mit Nitrat belastete Gebiete: voraussichtlich ca. 796.000 ha Landw. Nutzfläche, dies entspricht ca. 30 % der Landw. Nutzfläche in NI. Der Grünlandanteil liegt dabei voraussichtlich zukünftig bei unter 3 %.

2. Wie wurde bei der Ausweisung der nitratsensiblen Gebiete in Niedersachsen vorgegangen?

Die Ausweisung der nitratsensiblen Gebiete erfolgte, wie in der AVV vorgesehen, 3-stufig.

a) Das Ausgangsmessnetz zur Ermittlung der nach Düngeverordnung belasteten Grundwasserkörper ist, wie bereits bei der Ausweisung 2019, das Grundwassermessnetz zur Berichterstattung nach Wasserrahmenrichtlinie. Dieses schließt in Niedersachsen das Grundwassermessnetz zur Berichterstattung gegenüber der Europäischen Umweltagentur (EUA-Messnetz) mit ein und somit auch das Grundwassermessnetz zur Berichterstattung nach Nitratrichtlinie (Teilmessnetz Nitrat des EUA-Messnetzes).

Die Ausweisung der Kulisse nach Düngeverordnung basierte 2019 auf denjenigen Messstellen, die in Grundwasserkörpern liegen, die nach Wasserrahmenrichtlinie im schlechten chemischen Zustand aufgrund der Nitratbelastung eingestuft wurden. Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind nunmehr auch diejenigen Messstellen mit Schwellenwertüberschreitung (> 50 mg/l) oder steigendem Trend oberhalb von 37,5 mg/l zu berücksichtigen, die in Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand nach WRRL liegen.

b) In diesen Grundwasserkörpern werden Gebiete abgegrenzt und aus der Kulisse herausgenommen (immissionsbasierte Binnendifferenzierung), in denen weder eine Überschreitung des Schwellenwertes (50 mg/l) noch ein steigender Trend oberhalb von 37,5 mg/l festgestellt wurde (§ 4 Abs. 2 AVV GeA). Diese immissionsbasierte Abgrenzung erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr.2 AVV GeA für Gebiete in Grundwasserkörpern, die nach hydrogeologischen und hydraulischen Kriterien abgrenzbar sind; in Niedersachsen sind dies die Typflächen/Teilräume gemäß Bewertungsverfahren WRRL. Dieses Vorgehen ist vergleichbar der Vorgehensweise zur in 2019 erfolgten Binnendifferenzierung der aktuell gültigen Nitratkulisse gem. NDüngGewNPVO.

c) Innerhalb der nach den oben dargestellten in 2 Schritten ermittelten belasteten Gebiete erfolgt die Ermittlung des landwirtschaftlichen Emissionsrisikos. Das Vorgehen zur Ermittlung von Flächen mit hohem Emissionsrisiko (potentielle Nitratkonzentration im Sickerwasser > 50 mg/L) erfolgt in Niedersachsen nach den Vorgaben der §§ 7-9 AVV GeA weitestgehend in Anlehnung an die Methodik des Basis-Emissionsmonitorings. Anpassungen wurden insbesondere bei der Berechnung der Stickstoff-Flächenbilanzsalden durch Aktualisierung der Eingangsgröße zum Mineraldüngereinsatz (Mittelwert der Quartale II 2017- I 2020) vorgenommen.

Die ermittelten Flächen werden als mit Nitrat belastete Gebiete im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1-3 DüV ausgewiesen (§ 10 AVV GeA).

3. Welchen Vorteil hat der 3. Schritt des Ausweisungsverfahren, d. h. die Ausweisung anhand von Emissionsdaten?

Durch die Einbeziehung von Emissionsdaten wird der Verursacheransatz stärker als bisher berücksichtigt. Dies hatte Niedersachsen gegenüber dem Bund immer vehement eingefordert. Mit dieser Vorgehensweise können nicht nur gezielter als bisher nitratsensible Gebiete ausgewiesen werden, es kann auch noch besser als bei der vorherigen Ausweisung dargelegt werden, warum auf diesen Flächen ein erhöhter Handlungsbedarf besteht.

4. Gehen in die Berechnung der einzelbetrieblichen Stickstoffsalden in Niedersachsen auch ENNI-Daten mit ein?

Die ENNI-Meldungen sind im letzten Jahr erstmalig angelaufen, liegen aber nach einem Jahr noch nicht flächendeckend für Niedersachsen vor. Die bisher durch ENNI erfassten Daten stützen aber die bisher getroffenen Annahmen in Bezug auf den Stickstoffmineraldüngereinsatz, und zeigen, dass die Eingangsdaten hier plausibel sind.

Die Emissionsberechnungen beruhen auf der Basisemissionserkundung des LBEG, welche u. a. um den deutlich gesunkenen Mineraldüngereinsatz in Niedersachsen in den vergangenen Jahren aktualisiert wurde.

5. Welche Maßnahmen sind in Zukunft in den nitratsensiblen Gebieten einzuhalten (Maßnahmen gemäß DÜV sowie zusätzliche Maßnahmen)?

In § 13a Abs. 2 DüV sind die sieben bundesrechtlich geltenden Maßnahmen und die genauen Auflagen und Ausnahmen aufgeführt. Die Maßnahmen umfassen grob folgende Regelungen:

- 1. Reduktion der Stickstoffdüngung um 20 % bezogen auf den Ø der Betriebsflächen in den ausgewiesenen Gebieten;

- 2. flächenscharfe Berechnung der 170 kg Norg/ha-Grenze;

- 3. Verlängerung Sperrfrist N-Düngung auf GL um vier Wochen;

- 4. Verlängerung Sperrfrist Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost;

- 5. Herbstdüngung bei Zwischenfrüchten nur mit Futternutzung zulässig oder mit Festmist von Huf- und Klauentieren bis in Höhe von 120 kg Gesamt-N/ha & keine Herbstdüngung zu Wintergerste und Winterraps; Ausnahme für Winterraps bei Nachweis Nmin-Gehalt < 45 kg/ha;

- 6. Düngerestriktion auf GL im Herbst ab dem 1.Sep. bis Beginn Sperrfrist auf 60 kg Gesamt-N/ha;

- 7. Verpflichtender Anbau einer Winterzwischenfrucht vor Sommerungen, die mit wesentlichen N-Mengen gedüngt werden sollen

Zusätzlich sind gemäß § 13a Abs. 3 DüV weitere Maßnahmen vorzuschreiben. Für die mit Nitrat belasteten Gebiete sieht der Verordnungsentwurf folgende zusätzliche Anforderungen vor:

- 1. Einarbeitung von Dünger auf unbestelltem Ackerland innerhalb 1 Stunde

- 2. Verpflichtender Anbau einer Untersaat zu Mais mit einem Erntezeitpunkt nach dem 1.10., wenn auf den Flächen im Folgejahr eine Sommerung angebaut und diese gedüngt werden soll (ergänzende Maßnahme zu § 13a Abs. 2 Nr. 7 DüV, um eine Winterbegrünung auch auf Maisflächen mit spätem Erntezeitpunkt zu erreichen)

- 3. Um 10 Prozentpunkte höhere Mindestwerte für die Stickstoff-Ausnutzung aus organischen/organisch-mineralischen Düngemitteln zu Mais und Hackfrüchten, ausgenommen Kartoffeln.

- 4. Digitale Meldepflicht in Bezug auf Düngebedarf, Nährstoffeinsatz und die 170 kg N/ha-Obergrenze

6. Warum wurden gerade diese zusätzlichen Maßnahmen ausgewählt?

Die Maßnahmen zielen insbesondere auf eine Effizienzsteigerung der organischen Düngung ab sowie auf eine Reduktion der Reststickstoffgehalte im Boden im Herbst. Flankiert werden die flächenwirksamen Maßnahme von Meldeverpflichtungen, die den konsequenten Vollzug der abweichenden oder ergänzenden Regelungen in den ausgewiesenen Gebieten gewährleisten.

7. Kann ein Betrieb durch freiwillige Meldung seiner Nährstoffdaten (z.B. ENNI-Daten) von den Beschränkungen in den roten Gebieten befreit werden, wenn die Daten dies zulassen würden?

Die Bedingungen für das Greifen von betrieblichen Ausnahmeregelungen sind in § 13a Abs. 2 DüV für bestimmte Maßnahmen definiert (Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen, sind u.a. von der „-20 % Regelung“ befreit).

8. Wurden bei der Berechnung die Vorgaben der AVV GeA für die Denitrifikation beachtet?

Ja! Im Schritt der Emissionsberechnung wurde die nachhaltige Denitrifikation innerhalb des Wurzelraumes berücksichtigt.

(Bei den vorherigen immissionsbezogenen Schritten spielt die Denitrifikation insgesamt natürlich auch eine Rolle, da sich denitrifizierende Prozesse in geringeren Nitratwerten bei den Grundwassermessungen niederschlagen.)

9. In welchem Turnus soll die Abgrenzung der sog. „roten Gebiete“ überprüft werden?

Die AVV sieht eine Ausweisung alle vier Jahre vor. Laufende Aktualisierungen sind möglich.

Eutrophierte Gebiete

Gemäß der DüV und AVV sind eutrophierte Gebiete (phosphatsensible Gebiete) auszuweisen. Zu bewerten sind dabei sowohl Fließgewässer als auch Seen. Die Oberflächengewässer sind nach den Kriterien signifikante Einträge aus der Landwirtschaft, Überschreitung der chemischen Umweltqualitätsnormen für Phosphor und Überschreitung von biologischen Qualitätsnormen (Makrophyten und Phythobenthos oder Phytoplankton) zu bewerten. Alle Kriterien müssen für die Ausweisung von nährstoffsensiblen Gebieten gleichermaßen erfüllt sein. In Niedersachsen liegen die nach der DüV erforderlichen Daten zu Orthophosphatgehalten in Fließgewässern nur für wenige Wasserkörper vor, da bisher nach den rechtlichen Vorgaben keine Messverpflichtung bestand. Die Messungen werden jetzt nachgeholt. Für die niedersächsischen Seen liegen die erforderlichen Daten hingegen vollständig vor.

In Bezug auf phosphatsensible Gebiete wird in Niedersachsen daher zunächst lediglich die bereits aus der gültigen NDüngGewNPVO bekannte Seengebietskulisse ausgewiesen. Darüber hinaus werden zunächst flächendeckend die Anforderungen einer „Rückfallregelung“ greifen.

Die „Rückfallregelung“ gibt vor, dass im gesamten Landesgebiet – mit Ausnahme der ausgewiesenen Seeneinzugsgebiets-Kulisse, die weiterhin Bestand haben wird - bezogen auf die Fließgewässer höhere Abstandsauflagen einzuhalten sind.

Im Detail heißt das, dass an Gewässern fünf statt vier Metern Abstand bei der Düngung ein-zuhalten sind; es sei denn die Düngung erfolgt mittels sog. „Grenzstreueinrichtung“, dann kann - wie auch in der „Basisregelung“ der DüV - dieser Abstand auf 1 Meter verringert werden.

1. Warum wird bei Fließgewässern das Orthophosphat und bei Seen das Gesamt-P betrachtet?

Während in Fließgewässern Ortho-Phosphat als der biologisch relevantere Phosphorparameter angesehen werden kann, ist in Stillgewässern und gestauten oder langsam fließenden Fließgewässern davon auszugehen, dass Gesamtphosphor (TP) die besser geeignete Messgröße ist, um die für die Eutrophierung relevanten Phosphorverhältnisse zu beschreiben, da hier Rücklösungsprozesse aus dem Sediment eine größere Rolle spielen können.

2. Ist damit zu rechnen, dass in Niedersachsen die Kulisse der phosphatsensiblen Gebiete nach der Neubewertung größer sein wird als vorher?

Im Zuge der aktuellen Neubewertung hat sich ergeben, dass die Kulisse geringfügig kleiner wird. Sie umfasst, wie bisher, ca. 1 % der LF in NI in acht Seeneinzugsgebieten.

Der Verpflichtung zur Ausweisung von eutrophierten Gebieten gemäß DüV kann ab Januar 2021 damit nur teilweise – und zwar bezüglich der stehenden Oberflächengewässer, also der Seen- nachgekommen werden. Das liegt daran, dass in Niedersachsen die nach der DüV erforderlichen Daten zu Orthophosphatgehalten in Fließgewässern nur für wenige Wasserkörper vorliegen, da bisher nach den rechtlichen Vorgaben keine Messverpflichtung bestand. Die Messungen werden jetzt nachgeholt. Für die niedersächsischen Seen liegen die erforderlichen Daten für Gesamtphosphor hingegen vollständig vor. Da für die Länder nach der DüV 2020 eine Verpflichtung zur Ausweisung der eutrophierten Gebiete auch im Bereich der Fließgewässer besteht, hat nach den Vorgaben des § 13a Abs. 5 DüV stattdessen außerhalb der ausgewiesenen Gebiete (s.o.) eine flächendeckende Anwendung der sogenannten Auffangregelung zu erfolgen. Dadurch sind ab Januar 2021 bezogen auf die Fließgewässer höhere Abstandsauflagen einzuhalten. Im Detail heißt das insbesondere, dass an Gewässern fünf statt vier Metern Abstand bei der Düngung einzuhalten sind; es sei denn die Düngung erfolgt mittels sog. „Grenzstreueinrichtung“, dann kann - wie auch in der „Basisregelung“ der DüV - dieser Abstand auf 1 Meter verringert werden.


Schriftzug: Häufig gestellte Fragen und Antworten

Unterrichtung durch den Umweltminister über das Thema "Nitratbelastung im Grundwasser und Ausweitung der ,roten Gebiete`"

 

Karte Nitrat- und phosphatsensible Gebiete

Nach Klick auf die Karte gelangen Sie auf die interaktiven Karten für die sogenannten "roten Gebiete" in Niedersachsen.

Weiterführende Informationen zu roten Gebieten

Auf den Seiten des niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums gibt es ergänzende Informationen zu den roten Gebieten:

Artikel-Informationen

erstellt am:
30.10.2019
zuletzt aktualisiert am:
25.02.2022

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