Häufig gestellte Fragen und Antworten zu dem Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz
Mit dem Niedersächsischen Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
und über Berichtspflichten (Niedersächsisches Windenergieflächenbedarfsgesetz -NWindG-) sollen insbesondere die bundesrechtlichen Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und die Ausbauziele des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) umgesetzt werden.
Dies erfolgt in Niedersachsen durch die Ausweisung der notwendigen Flächen in der Regionalplanung bzw. Anrechnung von Flächen der gemeindlichen Bauleitplanung durch die zuständigen Träger der Regionalplanung.
Der Flächenbeitragswert des Bundes von 2,2 Prozent der Landesfläche wurde für das Land Niedersachsen auf die regionalen Planungsräume heruntergebrochen. Gemeinsames Ziel von Land und regionalen Planungsträgern ist die Flächenausweisung bis 2026 (Hinwirkungspflicht). Das Gesetz ist am 18. April 2024 in Kraft getreten.
Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellten Fragen zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz:
Die Träger der Regionalplanung haben als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WindBG zuständige Planungsträger jeweils sicherzustellen, dass in ihrem Planungsraum die regionalen Teilflächenziele für die Windenergie an Land ausgewiesen werden.
Hierzu können sie selbst Flächen für die Windenergie in ihren Regionalen Raumordnungsprogrammen ausweisen oder Flächen anrechnen, die von Gemeinden und Samtgemeinden im Rahmen der Bauleitplanung für die Windenergie ausgewiesen sind.
Die Träger der Regionalplanung sind nicht verpflichtet, zur Erreichung der regionalen Teilflächenziele die erforderlichen Flächen zwingend selbst in ihren Regionalen Raumordnungsprogrammen auszuweisen. Die Träger der Regionalplanung tragen zwar die Verantwortung dafür, dass die regionalen Teilflächenziele in ihrem jeweiligen Planungsraum im Ergebnis erreicht werden. Dabei ist ihnen jedoch freigestellt, inwieweit sie die Ausweisung der hierfür erforderlichen Flächen selbst vornehmen oder aber sie dies ganz oder teilweise durch Anrechnung von Flächen erreichen, die im Rahmen der Bauleitplanung von den Kommunen für Windenergie an Land ausgewiesen sind, und zwar auch ohne diese Flächen in die Festlegungen ihrer Regionalen Raumordnungsprogramme übernehmen zu müssen.
Die Träger der Regionalplanung können auch Flächen anrechnen, die im Rahmen der Bauleitplanung von den Gemeinden für Windenergie an Land ausgewiesen sind.
Auf den Flächenbeitragswert werden auch Flächen angerechnet, die keine Windenergiegebiete sind, wenn sie im Umkreis von einer Rotorblattlänge um eine Windenergieanlage liegen und der jeweilige Planungsträger dies in dem Beschluss nach § 5 Abs. 1 WindBG feststellt. Die Anrechnungsmöglichkeit besteht nur, solange die Windenergieanlage in Betrieb ist.
Die Anrechenbarkeit ist in § 4 WindBG bundesrechtlich geregelt. Eine Auffassung zur Auslegung ist in der "Arbeitshilfe für die Ausweisung von Windenergiegebieten in Regionalen Raumordnungsprogrammen" des ML veröffentlicht.
Nein, Flächen können nicht untereinander übertragen werden können. Anderenfalls bestünde u.a. die Gefahr, Teilflächenziele zeitlich verzögert zu erreichen und die Ausbaugeschwindigkeit der erneuerbaren Energien zu hemmen.
Die festgelegten regionalen Teilflächenziele korrespondieren in zeitlicher Hinsicht unmittelbar mit den im WindBG für Niedersachsen festgelegten Flächenbeitragswerten. Die in der Anlage zu § 2 NWindG festgelegten regionalen Teilflächenziele sind daher zur Vermeidung der Rechtsfolgen des Bundes bis zum 31. Dezember 2027 bzw. zum 31. Dezember 2032 zu erreichen. Die regionalen Teilflächenziele entsprechen in Summe den im WindBG festgelegten Flächenbeitragswerten für das Land Niedersachsen. Unabhängig davon wirken das Land und die regionalen Planungsträger auf eine Ausweisung von 2,2 Prozent der Landesfläche bereits bis Ende 2026 gemeinsam hin.
Die Flächenbeitragswerte des Bundes sind in Niedersachsen auf die Träger der Regionalplanung heruntergebrochen und helfen in ihrer Ausgestaltung der Erreichung der Ziele des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG). 2026 stellt die Landesregierung fest, ob die Flächen für die Windenergie an Land insgesamt voraussichtlich ausreichend sind, um das Klimaziel nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b NKlimaG zu erreichen. Sollte dies nicht der Fall sein, kann das Land die regionalen Teilflächenziele anheben, aber nur bis zu maximal 2,5 Prozent der Landesfläche.
Nein, die sogenannte Superprivilegierung kann nur zu den im WindBG genannten Stichtagen 31. Dezember 2027 und 31. Dezember 2032 eintreten, falls ein Träger der Regionalplanung das für ihn in der Anlage zu § 2 NWindG festgelegte regionale Teilflächenziel nicht erfüllt hat. Durch das Herunterbrechen der Teilflächenziele auf die einzelnen Träger der Regionalplanung kann nur in diesen jeweiligen Planungsräumen eine „Superprivilegierung“ eintreten; alle anderen Träger der Regionalplanung, die ihre Teilflächenziele erfüllt haben, bleiben davon ausgenommen.
Die Superprivilegierung kann nur zu den Stichtagen 31. Dezember 2027 und 31. Dezember 2032 eintreten, falls ein Träger der Regionalplanung das für ihn in der Anlage zu § 2 NWindG festgelegte regionale Teilflächenziel nicht erfüllt hat. Durch das Herunterbrechen der Teilflächenziele auf die einzelnen Träger der Regionalplanung kann nur in diesen Gebieten eine Superprivilegierung eintreten; alle anderen Träger der Regionalplanung, die ihre Teilflächenziele erfüllt haben, bleiben davon ausgenommen.
2026 wird von der Landesregierung evaluiert, ob das leistungsbezogene Ausbauziel des Niedersächsischen Klimagesetzes von 30 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus Windenergie an Land mit dem Flächenbeitragswert von 2,2 Prozent der Landesfläche voraussichtlich erreicht werden kann. Daraus könnte eine mögliche Anhebung auf 2,5 Prozent der landesweiten Fläche für die Windenergienutzung an Land folgen.
Ab dem 1. Januar 2026 müssen die in § 3 Abs. 4 Satz 1 NWindG genannten Angaben in Form von GIS-Daten entsprechend § 98 Abs. 1 Satz 2 EEG 2023 gemeldet werden.
Für den beschleunigten Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist es erforderlich, dass das Land über einen möglichst aktuellen Überblick über den Bearbeitungsstand laufender Genehmigungsverfahren verfügt. Nur dann besteht die Möglichkeit, potentiellen Problemen in Genehmigungsverfahren frühzeitig nachzugehen. Ebenso ist auch die Kenntnis laufender Flächenausweisungen für ein Monitoring der Entwicklung erforderlich. Die Datenerhebungen sind ferner erforderlich, um die bundesrechtlichen Berichtspflichten gemäß § 98 EEG 2023 erfüllen zu können.
Nach dem neuen § 5 Abs. 5 Satz 7 NROG ist die Genehmigung des Regionalen Raumordnungsprogramms unabhängig von der Erreichung der Teilflächenziele nach der Anlage zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz möglich. Hierfür muss jedoch absehbar sein, dass sich die Planungsträger in ihrem Planungsraum der Erfüllung der Sicherstellungsverpflichtung nach § 2 NWindG weiter annähern.
Mehr Infos gibt es in den Arbeitshilfen für die Ausweisung von Windenergiegebieten des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Finanzielle Beteiligung an Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Niedersachsen
„Besonderes Herzstück des Gesetzes ist aber, dass die Kommunen, die Menschen vor Ort – vor allem im Ländlichen Raum – von jedem neuen Windrad und jeder neuen Freiflächen-PV-Anlage direkt profitieren werden wie in keinem anderen Bundesland“, so Meyer. Durch den Ausbau der Erneuerbaren Energien werden Millionen Euro Wertschöpfung vor Ort generiert. Denn mit dem Gesetz werden die Anlagenbetreiber erstmals verpflichtet, für jedes neue Windrad oder Freiflächenphotovoltaikanlage eine Akzeptanzabgabe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde an die jeweilige Gemeinde zu zahlen. Das sind rund 30.000 Euro pro Jahr für jedes neue Windrad und zwar dauerhaft, solange die Anlage sauberen, klimaneutralen Strom produziert.
Wie kann die finanzielle Beteiligung aussehen? Für welche Anlagen gilt die Akzeptanzabgabe? Die Antworten auf diese und viele weitere Fragen gibt es hier in den FAQ:
Vorhabenträger (Projektentwickler, Investoren) und Betreiber von Windenergieanlagen/Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen mit installierter Leistung ab 1 MW = 1.000 KW (§ 3 NWindPVBetG) sind verpflichtet, eine Akzeptanzabgabe in Höhe von 0,2 ct/kWh zu zahlen, sofern sie nicht eine freiwillige Vereinbarung nach § 6 Abs. 4 EEG mit der betroffenen Kommune abgeschlossen und diese dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme vorgelegt haben
(§ 4 Abs. 1 Satz 4 NWindPVBetG). Die Ausnahme für freiwillig zahlende Vorhabenträger gilt nur, wenn vollständige jährliche Zahlungen in Höhe von 0,2 ct/kWh für die tatsächlichen und fiktive Strommengen erfolgen. Sonst lebt die Verpflichtung zur Zahlung der Akzeptanzabgabe wieder auf. Verträge für freiwillige Zahlungen sollten auf Basis der im Internet veröffentlichten Musterverträge der Fachagentur Windenergie an Land geschlossen werden. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle neuen Anlagen, die 0,2 Cent entweder als Abgabe oder über einen Vertrag verpflichtend an die Gemeinde zahlen.
Das Gesetz ist am xx. April 2024 in Kraft getreten, d. h. es gilt für Windenergieanlagen mit Zugang der sog. „Vollständigkeitserklärung“ nach § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV nach dem xx. April 2024 bzw. für Freiflächen-Photovoltaikanlagen mit Bekanntgabe der Genehmigung nach dem 18. April 2024 (§ 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 NWindPVBetG).
Ihre Windenergieanlage ist vom Gesetz erfasst, wenn Sie die sog. „Vollständigkeitserklärung“ nach § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV nach dem 18. April 2024 erhalten haben (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NWindPVBetG).
Ihre Freiflächen-Photovoltaikanlage ist erfasst, wenn Sie die Genehmigung nach dem 18. April 2024 erhalten haben (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NWindPVBetG).
Das Gesetz gilt auch für das Repowering von Anlagen, wenn eine vorhandene Windenergieanlagen durch eine Anlage mit mindestens gleicher Leistung und Höhe vollständig ausgetauscht werden soll und die sog. „Vollständigkeitserklärung“ nach § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zugegangen ist
(§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 NWindPVBetG).
Auch das Repowering von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen erfasst, wenn mehr als die Hälfte der einzelnen Anlagen ausgetauscht werden soll und die hierfür erforderliche Genehmigung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bekannt gegeben worden ist
(§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 NWindPVBetG).
Es sind Windenergieanlagen ab einer Höhe von 50 Metern und ab 1 Megawatt installierter Leistung betroffen (§ 3 Abs. 1 NWindPVBetG).
Welche Ausnahmen gibt es für die Pflicht zur Zahlung einer Akzeptanzabgabe?
· Die Akzeptanzabgabe muss nicht gezahlt werden, wenn eine freiwillige Vereinbarung nach § 6 Abs. 4 EEG mit der betroffenen Kommune abgeschlossen und diese dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme vorgelegt wird (§ 4 Abs. 1 Satz 4 NWindPVBetG). Die Ausnahme für freiwillig zahlende Vorhabenträger gilt nur, wenn vollständige jährliche Zahlungen in Höhe von 0,2 ct/kWh für die tatsächlichen und fiktiven Strommengen erfolgen. Sonst lebt die Verpflichtung zur Zahlung der Akzeptanzabgabe wieder auf. Verträge für freiwillige Zahlungen sollten auf Basis der im Internet veröffentlichten Musterverträge der Fachagentur Windenergie an Land geschlossen werden.
· Anlagen zur Entwicklung oder Erprobung technischer Neuerungen können auf Antrag beim Fachministerium ausgenommen werden (§ 8 Abs. 3 NWindPVBetG).
Folgende Anlagen sind von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen:
- Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen mit weniger als 1 MW installierter Leistung.
- Windenergieanlagen einschließlich deren Repowering, bei denen die sog. „Vollständigkeitserklärung“ der Genehmigungsbehörde nach § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV vor dem 18. April 2024 zugegangen ist.
- Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen einschließlich deren Repowering, die vor dem 18. April 2024 genehmigt wurden.
- Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen als Nebeneinrichtungen. Das sind Anlagen, die dem BImSchG unterliegen und im engen räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und der Eigenstromversorgung des Unternehmens dienen.
- Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen als Agri-PV (Agri-PV beansprucht max. 15 % der landwirtschaftlichen Fläche) und als Moor-PV (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 e EEG)
- Auf Antrag kann das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Ausnahmen für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen zulassen, wenn diese der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen oder der Förderung der Biodiversität dienen (§8 Abs. 3 NWindPVBetG).
- gesellschaftsrechtliche Beteiligung (Gesellschaftsanteile)
- entgeltliche Überlassung eines Anlagenteils
- Gewährung eines Nachrangdarlehens, - kapital- oder kreditgebende Schwarmfinanzierung
- Angebot eines Sparprodukts (Energiesparbriefe)
- vergünstigte Energielieferung (Wärme- oder Stromlieferungen)
- sowie Direktzahlungen an Einwohnende oder Kommunen.
Auch verschiedenartige Kombinationen der weiteren finanziellen Beteiligung sind möglich. Die Form der direkten oder indirekten weiteren Beteiligung ist frei wählbar.
- Art und Umfang der finanziellen Beteiligung
- Zeitpunkt der Angebotsunterbreitung
- Empfänger des Angebots
- Berechnung der Angemessenheit
Ausgenommen von der Unterbreitung eines Angebots zur weiteren finanziellen Beteiligung an betroffene Einwohnende oder Kommunen sind gem. § 6 Abs. 5 NWindPVBetG:
- Freiflächen-Photovoltaikanlage unter 5 MW installierter Leistung,
- der Eigenversorgung dienende Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen,
- vertraglich vereinbarter Stromversorgung dienende Entnahmestellen juristischer Personen im Gebiet betroffener Kommunen oder im Radius von 4.500 m um jeweilige Stromerzeugungseinheit (PPA-Projekte = Power Purchase Agreements),
- Bürgerenergiegesellschaften, die zu mindestens 20 % im Eigentum von Einwohnerinnen und Einwohnern betroffener Kommunen sind.
Auf Antrag kann das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Ausnahmen für Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen, die der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen oder der Förderung der Biodiversität dienen, zulassen (§ 8 Abs. 3 NWindPVBetG).
Wurde eine befristete finanzielle Beteiligung vereinbart, muss spätestens 6 Monate vor Ablauf der Befristung ein erneutes Angebot nach den vorgenannten Vorgaben unterbreitet werden.
Artikel-Informationen
erstellt am:
08.05.2024
zuletzt aktualisiert am:
10.05.2024