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Stromkonzerne unterlaufen Gesetz zur Förderung von Kraft-Wärme-Kopplung

E s g i l t d a s g e s p r o c h e n e W o r t

Zur Förderung der umweltfreundlichen Kraft-Wärme-Kopplung hat der Bundestag im März 2002 das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erlassen. Durch die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung sollen die Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2010 um 23 Millionen Tonnen reduziert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen KWK-Anlagen zeitlich befristet geschützt werden. Bestehende Anlagen sollen modernisiert sowie der Ausbau von kleinen KWK-Anlagen und die Markteinführung von Brennstoffzellen gefördert werden.

Das Gesetz sieht vor, dass die KWK-Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber eine Vergütung für den Strom und einen Zuschlag erhalten. Die Höhe des Zuschlags ist festgelegt, er differiert nach Alter, Modernisierungsinvestitionen und Größe der Anlage.

Das Gesetz bestimmt, dass sich der Netzbetreiber und der Anlagenbetreiber über den variablen Strompreis einigen müssen. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann gilt der so genannte "übliche Preis" als vereinbart. In der Begründung zum Gesetz wird als Anhaltspunkt für diesen "üblichen Preis" der Börsenpreis genannt. Von dieser neuen Regelung sind gerade die Betreiber von kleinen KWK-Anlagen negativ betroffen. Sie erhalten trotz des Zuschlags eine geringere Vergütung als vor der Einführung des Gesetzes.

Der niedersächsischen Landesregierung ist in den vergangenen Monaten ein weiterer Fall bekannt geworden, in dem ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Betreibern kleiner KWK-Anlagen neue Verträge anbietet, die trotz des Zuschlags zu einer geringeren Vergütung führen, als vor In-Kraft-Treten des Gesetzes. Dem Bundeswirtschaftsministerium ist diese Entwicklung bekannt. Es hat Gespräche mit denjenigen Verbänden angekündigt, die die Selbstverpflichtung zur KWK eingegangen sind. Mit einem gemeinsamen Positionspapier dieser Verbände zur Vergütung von Stromlieferungen aus kleinen KWK-Anlagen, welches Anhaltspunkte für die Ermittlung des "üblichen Preises" liefern könnte, ist Mitte November zu rechnen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen im Einzelnen:

zu Frage 1:

Bestrebungen seitens der Energieversorgungsunternehmen, die Vergütung von Strom aus KWK-Anlagen zu reduzieren, widersprechen nach Auffassung der Landesregierung der Intention des KWK-Gesetzes, das gerade zu einer Absicherung der Vergütung der Anlagen beitragen sollte.

zu Frage 2:

Die Energieversorgungsunternehmen haben die Möglichkeit, die gezahlten Zuschläge über einen bundesweiten Ausgleichsmechanismus auf ihre Netznutzungsentgelte umzulegen. Die hieraus entstehenden Kosten müssen im Genehmigungsverfahren für die Tarifstrompreise von der Strompreisaufsicht anerkannt werden. Die Landesregierung kann eine Genehmigung für die EAM nicht verweigern, da die EAM nicht der niedersächsischen, sondern der hessischen Strompreisaufsicht unterliegt.

In vergleichbaren Fällen wird die niedersächsische Strompreisaufsicht zwar die Zuschlagszahlungen nach dem KWK-Gesetz als Kosten der Energieversorgungsunternehmen anerkennen, wird jedoch darauf achten, dass die geringeren Kosten, die sich aus der verringerten Vergütung des KWK-Stroms ergeben, kostenmindernd angesetzt werden.

Für die Überprüfung eines etwaigen missbräuchlichen Verhaltens der EAM ist - gemäß dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und aufgrund des geschilderten Sachverhaltes - das Bundeskartellamt zuständig, da EAM ihr Netz länderübergreifend betreibt.

Der Landeskartellbehörde liegen keine Erkenntnisse über den "üblichen Preis" nach KWKG vor, die aus ihrer Sicht den Verdacht eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung bestätigen könnten. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass der so genannte "übliche Preis" nicht eindeutig definiert ist.

Der KWK-Anlagenbetreiber hat auch die Möglichkeit, den an ihn gezahlten Preis gerichtlich überprüfen zu lassen.

Fazit: Das Problem ist bereits auf Bundesebene erkannt. Dort ist es auch zu lösen, da in Niedersachsen weder die Kartellbehörden noch die Strompreisaufsicht über die notwendigen Instrumente verfügen. Das Problem ist bewältigt, wenn sich die Verbände schnell auf eine auch für die Betreiber von kleinen KWK-Anlagen auskömmliche Definition des üblichen Preises einigen. Andernfalls kann der Bundesgesetzgeber von der im KWK-Gesetz verankerten Verordnungsermächtigung Gebrauch machen und den üblichen Preis definieren.

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.10.2002
zuletzt aktualisiert am:
16.03.2010

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