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Niedersächsisches Störfallgesetz

Pressemitteilung Nr 54/2010

Rede von Justizminister Bernd Busemann in Vertretung von Umweltminister Hans-Heinrich Sander zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes, Gesetzentwurf der Landesregierung (TOP 5, Drs. 16/2255)

(Es gilt das gesprochene Wort)

Anrede,


die EG-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, die sogenannte Seveso-II-Richtlinie, muss in nationales Recht umgesetzt werden.

Der Bundesgesetzgeber hat dies im Bundes-Immissionsschutzgesetz und mit der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der so genannten Störfallverordnung, getan. Der Bundesgesetzgeber hat jedoch keine Kompetenz zur Regelung der Störfallvorsorge in Betrieben und Einrichtungen, die nicht gewerblichen und nicht-wirtschaftlichen Zwecken dienen.

Dies betrifft insbesondere die Hochschulen und nicht-kommerzielle Forschungseinrichtungen.

Aufgrund des sich hieraus ergebenden Bedarfs für eine landesrechtliche Umsetzung der EG-Richtlinie wurde am 20. November 2001 das Niedersächsische Störfallgesetz verkündet. Das europäische Störfallrecht wurde inzwischen geändert. Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Anpassung des niedersächsischen Störfallrechts an die europarechtlichen Änderungen.

Mit der Anpassung insbesondere an die geltende Fassung der 12. BImSchV werden die neuen Mengenschwellen, die sich aus der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung ergeben in Kraft gesetzt. Sie führen insbesondere zu einer erheblichen Erhöhung der Mengenschwellen der Nr. 12 der Stoffliste, das sind die krebserregenden Stoffe, die damit begründet wird, dass auch Zubereitungen und Gemische nun dieser Stoffkategorie unterfallen.

Neue Anwendungsfälle sind mit dieser Anpassung nicht verbunden. Die Verbandsbeteiligung ergab keinen Änderungsbedarf. Ich bitte Sie daher heute, das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes zu beschließen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
08.06.2010

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