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erstellt am:
27.01.2006
zuletzt aktualisiert am:
16.03.2010
Pressemitteilung 09/2006
(Es gilt das gesprochene Wort)
Anrede,
Bei der Anfrage geht es um einen Brand in einem Zwischenlager von heizwertreichen Abfällen.
Bekanntlich gilt seit dem 1. Juni 2005 ein Ablagerungsverbot von unbehandelten Siedlungsabfällen. Auf der Grundlage dieser Regelungen und nach dem Stand der Entsorgungstechnik hatten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für ihre Siedlungsabfälle über zwei Alternativen zu entscheiden:
Thermische Behandlung in Abfallverbrennungsanlagen
oder
Zuführung zu einer vorherigen mechanisch - biologischen Behandlung.
Bei der zweiten Alternative werden in einer mechanischen Vorbehandlungsstufe gröbere, heizwertreiche Abfallfraktionen abgesondert und der verbleibende Teil nachfolgend einer biologischen Behandlung unterzogen.
Die heizwertreichen Abfälle können ausschließlich thermisch behandelt oder energetisch verwertet werden. Der Anteil dieser heizwertreichen Fraktionen kann 50 oder mehr Prozent am Gesamtaufkommen des Siedlungsabfalls betragen.
Der Landkreis Schaumburg hat sich für eine mechanisch-biologische Behandlung entschieden. Diese Entscheidung gründete sich wohl auf die Hoffnung, dass für die heizwertreichen Fraktionen bis zum Stichtag 1. Juni 2005 ausreichende Verbrennungskapazitäten am Markt bereit stehen würden.
Diese Hoffnung hat sich als Fehleinschätzung erwiesen, da die Kapazitäten zum jetzigen Zeitpunkt nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Darüber hinaus liegen die heizwertreichen Abfälle in einer Form vor, die einen Einsatz in industriellen Verbrennungsanlagen ohne weitere Vorbehandlung nicht möglich macht. In dieser Situation verblieb dem Landkreis nur die Möglichkeit der Zwischenlagerung.
Nun zum angesprochenen Brand:
Der Brand ist nicht, wie in der Anfrage datiert, am 10./11. Dezember, sondern in der Nacht vom 11. zum 12. Dezember 2005 ausgebrochen.
Das Zwischenlager war in Form einer Trapezmiete aus zu Ballen gepressten heizwertreichen Abfällen aufgebaut. Die Grundfläche der in Brand geratenen Abfälle betrug 20 x 50 m, also 1/3 der genehmigten Lagerfläche, entsprechend 1.000 m² und nicht, wie in der Anfrage geschildert, 5.000 m².
Ebenso betrug die Höhe des Lagers entsprechend der Genehmigung 6 m und nicht, wie in der Anfrage angegeben, 10 m.
Die Lagerfläche steht in keinem örtlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Deponie und befindet sich ca. 800 m entfernt davon. Der Lagerplatz ist mit einer wasserundurchlässigen bituminösen Befestigung und einer Wasserfassung, angeschlossen an die betriebseigene Kläranlage, versehen. Die bituminöse Befestigung war auch nach dem Brandereignis unversehrt.
Auf Veranlassung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes wurde von der Abfallwirtschaftsgesellschaft Landkreis Schaumburg am 23.12.2005 ein Sachverständigenbüro beauftragt. Auftragsinhalt war es, eine gutachterliche Aussage zur Brandursache und zu den Gesundheitsgefährdungen zu geben.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1:
Die in Brand geratenen Abfallballen wurden sehr schnell mit einem massiven Einsatz von Löschwasser beaufschlagt, das zum Großteil als Wasserdampf in die Atmosphäre gelangte und die hohe Rauchentwicklung bedingte.
Mit dem Wasserdampf wurden auch Ruß- und Pyrolyse-Produkte sowie gasförmige Stoffe in die Umgebungsluft verteilt. Das von der Schadensstelle ablaufende Wasser wurde in Becken zurückgehalten. Die chemische Untersuchung des Löschwassers ergab nach gutachterlicher Aussage keine Hinweise auf erhöhte Schadstoffgehalte.
Am Tage des Brandes wurden durch die Feuerwehr mit den üblichen Methoden Untersuchungen auf die gasförmigen Schadstoffe wie nitrose Gase, Ammoniak, Kohlenmonoxid, Blausäure, Salzsäure, Schwefeldioxid u.a. vorgenommen. Die Vorortuntersuchung ergab direkt an der Brandstelle erhöhte Werte von sauren Aerosolen. Daraufhin wurden auf dem Deponiefeld sowie in der Umgebung Luftmessungen auf den kritischen Parameter Salzsäure durchgeführt. Alle Messungen ergaben durchweg unkritische Werte oder Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze. Auch die Messungen der technischen Ermittlungsgruppe Umwelt der Polizeiinspektion Hildesheim bestätigten diese Ergebnisse.
Aufgrund der vorliegenden Messergebnisse der Feuerwehr bestand somit nach Auffassung der Landesregierung zu keinem Zeitpunkt des Brandes eine nachweisbare Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung durch toxische Gase, zumal der Abstand des Brandortes zur nächsten Wohnbebauung ca. einen Kilometer betrug.
Zu 2:
Kurze Zeit nach dem Brand wurden in der näheren Umgebung der Brandstelle in Windrichtung drei so genannte Aufwuchsproben zur chemischen Untersuchung auf den Anteil an poly-zyklischen Aromaten sowie poly-chlorierten Dioxinen und Furanen entnommen.
Die Untersuchungen zeigten auch hier keine auffälligen Werte. Die Werte für Dioxine und Furane lagen nach gutachterlicher Aussage mit 0,5 – 1,7 Nanogramm je Kilogramm im Bereich der Normalwerte für Gras nach den Literaturwerten des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen. Damit waren aus den Untersuchungen der Aufwuchsproben keine Hinweise auf eine brandbedingte Beeinträchtigung des Umfeldes erkennbar.
Die Landesregierung hält nach den vorliegenden Ergebnissen und gutachterlichen Bewertungen ein Boden- und Flächenbeprobungsprogramm nicht für erforderlich.
Zu 3:
Es ergibt sich kein spezieller, auf diesen Einzelfall bezogener Unterstützungsbedarf für den Landkreis Schaumburg. Gleichwohl wird die Landesregierung den Fragen der Zwischenlagerung von Abfällen unter Gesichtspunkten der Entsorgungswirtschaft, Lagerungstechnik und insbesondere auch dem Brandschutz verstärkt nachgehen.
Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind bereits durch Erlass vom 21.09.2005 angewiesen worden:
Aufgrund des Erlasses werden die Zwischenlager
- in Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen für den Brandschutz – auch im Hinblick auf Brandentstehung verstärkt überprüft.
Die Brandverhütung und –bekämpfung in Abfallzwischenlagern wird zusätzlich in einer Arbeitsgruppe des Innen- und Umweltministeriums behandelt.
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erstellt am:
27.01.2006
zuletzt aktualisiert am:
16.03.2010