Artikel-Informationen
erstellt am:
21.01.2010
zuletzt aktualisiert am:
16.03.2010
(Es gilt das gesprochene Wort)
In Folge eines Ratsbeschlusses vom 12. Juli 2007 hat die Landeshauptstadt Hannover einen Luftreinhalte - Aktionsplan für das Stadtgebiet öffentlich bekannt gemacht und in Kraft gesetzt.
In dem Plan werden u. a. die Immissionssituation der Stadt und die Betroffenheit der Bevölkerung beschrieben und auf bisherige Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität eingegangen.
Unter Nr. 7 sind die in Frage kommenden Immissionsminderungsmaßnahmen angegeben, insbesondere wird eine Umweltzone eingerichtet.
Die Fahrverbote für diese Umweltzone werden in drei Stufen durchgeführt.
Die letzte Stufe ist mit Beginn dieses Jahres in Kraft getreten.
Danach dürfen in der Regel nur noch Fahrzeuge, die eine "grüne Umweltplakette" nach Anhang 1 der 35. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz besitzen, in die Zone einfahren.
Von diesem Einfahrverbot gibt es eine Reihe von Ausnahmeregelungen.
Die für die dritte Stufe geltenden generellen Ausnahmeregelungen sind in einer Allgemeinverfügung der Stadt vom 14. August 2009 enthalten und bis zum 31. Dezember 2011 befristet.
Seit dem Jahr 2006 werden die Feinstaub-Grenzwerte in der Stadt Hannover eingehalten. Dies belegen die von der Verkehrsmessstation des Lufthygienischen Überwachungssystems Niedersachsen in der Göttinger Straße gemessenen Feinstaubwerte.
Eine Überschreitung des über 24 Stunden gemittelten Immissionsgrenzwertes für Partikel (PM10) von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr fand letztmalig mit 64 Überschreitungstagen im Jahr 2005 statt.
Seither ist die Zahl der jährlichen Grenzwertüberschreitungen deutlich gesunken. Im Jahr 2009 ergeben sich nach dem vorläufigen Messergebnis lediglich noch 9 Überschreitungstage.
Die im Zeitpunkt der Aufstellung des Luftreinhalte-Aktionsplanes vorausgesetzten Annahmen zum erforderlichen Ausmaß der Minderung von Feinstaubemissionen sowie zu den zu ergreifenden notwendigen Maßnahmen bedürfen daher der Aktualisierung.
Vor diesem Hintergrund hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz der Stadt Hannover mit Erlass vom 15. Januar 2010 aufgegeben, Dieselfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 3, auch wenn sie nicht mit einem Partikelfilter nachgerüstet sind, generell vom Verkehrsverbot in der Umweltzone auszunehmen.
Denn Hannover hat kein Feinstaubproblem, sondern eine zu große Belastung mit Stickoxiden.
Die Partikelfilter dienen jedoch dazu, wie der Name schon sagt, die Feinstaubbelastung (Rußpartikel) zu senken, nicht dagegen die NOx-Emissionen.
NOx ist ein Summenbegriff für die Verbindungen aus Stickstoff und Sauerstoff, wobei im vorliegenden Fall hier insbesondere Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2) zu betrachten sind.
Partikelfilter können zwar das "Verhältnis" von NO zu NO2 im Abgas verändern, die Summe von NO und NO2 bleibt aber nach dem gegenwärtigen technischen Stand vor und hinter dem Partikelfilter nahezu unverändert.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das NO schon nach relativ kurzer Zeit durch den Sauerstoff der Luft zu NO2 aufoxidiert.
Die in meinem Erlass geforderte Ausnahme ist zunächst bis zum 31. Dezember 2011 zu befristen und soll von der Landeshauptstadt in die Allgemeinverfügung vom 14. August 2009 mit aufgenommen werden.
Durch diese zusätzliche Aufnahme wird die dritte Stufe der Umweltzone nicht zurückgenommen. Daher brauchen keine Verkehrsschilder geändert werden.
Dies vorausgeschickt beantworte ich die Dringliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1
Das Verwaltungsgericht Hannover hat in seinem Urteil vom 21. April 2009 die Wirkungen einer Nachrüstung von Dieselfahrzeugen mit Rußpartikelfiltern auf die NO2-Belastung betrachtet und dabei die Gesamtbelastung steigernde wie mindernde Effekte erörtert.
Es hat die mit der Umweltzone verbundenen Verkehrsbeschränkungen insgesamt als verhältnismäßig bewertet.
Dieser Gesamtbewertung der Zusammenschau sämtlicher Verkehrsbeschränkungen widerspricht es nicht, wenn einzelne Maßnahmen punktuell neu bewertet werden.
Deshalb verlangt der Erlass des Umweltministeriums nicht, die dritte Stufe der Umweltzone aufzuheben, sondern lediglich, die allgemeinen Ausnahmeregelungen um eine Ausnahme für die bezeichneten Dieselkraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 3 zu erweitern.
Zu 2:
Wie bereits in den Vorbemerkungen ausgeführt, haben sich die im Zeitpunkt der Aufstellung des Luftreinhalte -Aktionsplanes vorausgesetzten Annahmen verändert.
Zu 3:
Das Konnexitätsprinzip ist durch den Erlass des Umweltministeriums vom 15. Januar 2010 nicht berührt, da keine neuen Aufgaben auf die Landeshauptstadt Hannover übertragen werden.
Eine Rechtsgrundlage, nach der die Landesregierung gegenüber betroffenen Autofahrern, Betrieben und KFZ-Werkstätten die entstehenden Kosten zu ersetzen hätte, ist nicht ersichtlich.
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erstellt am:
21.01.2010
zuletzt aktualisiert am:
16.03.2010