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Antwort auf die mündliche Anfrage: Kein Plan für Bauschutt aus dem Rückbau der Kernkraftwerke?

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Martin Bäumer und Otto Deppmeyer (CDU) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

Der NDR berichte auf seiner Internetseite mit Datum vom 31. März 2015 über Recherchen von „Panorama 3“, nach denen bislang kaum ein zuständiger Landkreis auf die Annahme und Entsorgung des AKW-Bauschutts vorbereitet sei, der beim Rückbau der Kernkraftwerke in Deutschland anfalle.

In Niedersachsen könne laut Bericht der Landkreis Hameln Angaben weder über die Menge des erwarteten AKW-Bauschutts noch über eine mögliche Deponierung machen. Viele Landkreise hätten sich mit dieser Frage noch gar nicht beschäftigt. Verschärfend komme hinzu, dass an vielen Deponiestandorten, an denen bereits jetzt Kraftwerksschutt eingelagert werden soll, Bürger gegen die Einlagerung protestieren.

1. Ist es nach Ansicht der Landesregierung gerechtfertigt, dass der Landkreis Hameln die Aufgabe der Deponierung für das Kernkraftwerk Grohnde allein übernimmt?

2. Wie hoch wird die zu deponierende Menge sein, die beim Rückbau des Kernkraftwerks in Grohnde anfällt?

3. Wo kann der anfallende Bauschutt nach Ansicht der Landesregierung deponiert werden?

Vorbemerkung der Landesregierung

In Niedersachsen sind die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 6 des Niedersächsischen Abfallgesetzes.

Gemäß § 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und - für die vorliegende Fragestellung relevant - Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu entsorgen.

Bei den abfallrechtlichen Entsorgungspflichten ist für Bauschutt aus dem Abbau von Kernkraftwerken zwischen zwei Fraktionen zu unterscheiden, nämlich den uneingeschränkt freigegebenen Abfällen und den eingeschränkt freigegebenen Abfällen. Die abfallrechtliche Pflichtenverteilung zwischen den Beteiligten unterscheidet sich wie folgt:

A) Uneingeschränkt freigegebener Bauschutt aus dem Abbau von Kernkraftwerken

Bei dem Abbau von Kernkraftwerken fällt eine große Masse an Bauschutt, z.B. Betonbruch, an, der vollständig aus dem Strahlenschutzrecht freigegeben werden kann, weil er als strahlenschutzseitig unbelastet einzustufen ist. Ist eine strahlenschutzrechtliche uneingeschränkte Freigabe erfolgt, gelten für diesen Bauschutt keine weitergehenden oder anderweitig abweichenden abfallrechtlichen Vorgaben als für konventionellen Bauschutt. Bauschutt kann regelmäßig über das Bauschuttrecycling verwertet werden. Die Pflicht zur vorrangigen Verwertung der Abfälle liegt nach § 7 Abs. 2 KrWG beim Erzeuger der Abfälle, vorliegend dem Kraftwerksbetreiber als Träger der Abbaumaßnahme.

Der Kraftwerksbetreiber wird mit der Verwertung des uneingeschränkt freigegebenen Bauschutts regelmäßig die am Entsorgungsmarkt etablierten Entsorgungsunternehmen beauftragen. Sollte bei den Abbaumaßnahmen auch Bauschutt anfallen, der zwar nicht strahlenbelastet ist, aber andere schädliche Verunreinigungen aufweist (z.B. PCB aus belasteten Fugenmassen oder Asbest), so sind diese Abfälle einer dafür abfallrechtlich zugelassenen Beseitigung zuzuführen. Dies kann auch Abfallarten umfassen, die entsprechend der Satzung des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers diesem zur Entsorgung zu überlassen sind.

B) Eingeschränkt freigegebener Bauschutt aus dem Abbau von Kernkraftwerken

Bei dem Abbau von Kernkraftwerken fällt des Weiteren eine im Vergleich zu o. g. Abfällen geringere Masse (in der Größenordnung von ca. 3.000 bis 5.000 t pro Kernkraftwerk) an Bauschutt, z.B. Betonbruch, an, der aufgrund einer - wenn auch begrenzten Strahlenbelastung - strahlenschutzrechtlich nicht uneingeschränkt freigegeben werden kann, sondern eingeschränkt zur Beseitigung in einer konkreten Abfallentsorgungsanlage freigegeben werden muss. Die Freigabegrenzen liegen so, dass bei Einhaltung der Entsorgungsanforderungen für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr - zwei Größenordnungen unterhalb der natürlichen Strahlenbelastung - auftreten kann. Eine für derartigen Bauschutt zulässige Abfallentsorgungsanlage stellt eine Deponie dar, die bezogen auf die Deponieklasse und die jährliche Ablagerungsmasse an konventionellen Abfällen bestimmte Mindestkriterien erfüllen muss.

Betreibt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine entsprechende Deponie, bedarf es dessen Annahmeerklärung im Rahmen des strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wird sich vor dem Hintergrund seiner abfallrechtlichen Pflichtenstellung jedoch nicht dieser Annahmeerklärung entziehen können. Denn abgesehen von den strahlenschutzrechtlichen Auflagen der Freigabe, die zusätzlich einzuhalten sind, gelten auch für die eingeschränkt freigegebenen Abfälle dieselben abfallrechtlichen Anforderungen wie für konventionelle Abfälle. Danach haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verpflichtung, die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle zur Beseitigung auch aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zu entsorgen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG).

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können lediglich diejenigen Abfälle von der Entsorgungspflicht ausschließen, die sie nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht gemeinsam mit den Abfällen aus Haushaltungen entsorgen können oder deren umweltverträgliche Beseitigung durch Dritte gesichert ist. Verfügt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger über eine Deponie, wird der Ausschluss von Bauschutt von der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht regelmäßig nicht in Betracht kommen.
D.h., der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, in dessen Gebiet sich das Kernkraftwerk befindet, ist mit seiner Deponie für die betreffenden eingeschränkt freigegebenen Abfälle zuständig.

Auch ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, der wie der Landkreis Hameln-Pyrmont über keine eigene Deponie verfügt, ist gehalten, entsprechende Entsorgungswege für die gängigen Abfallarten zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen vorzuhalten, soweit er die betreffenden Abfälle nicht zulässigerweise von seiner Entsorgungspflicht ausschließen kann (vgl. oben). Wenn die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht nicht besteht, besteht die Grundpflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG für den Abfallerzeuger, hier den Kraftwerksbetreiber, die betreffenden Abfälle in eigener Verantwortlichkeit zu beseitigen.

1. Ist es nach Ansicht der Landesregierung gerechtfertigt, dass der Landkreis Hameln die Aufgabe der Deponierung für das Kernkraftwerk Grohnde allein übernimmt?

Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

2. Wie hoch wird die zu deponierende Menge sein, die beim Rückbau des Kernkraftwerks in Grohnde anfällt?

Es wird auf die Antworten zu den Fragen 28 und 29 der Kleinen Anfrage „Wie plant die Landesregierung den Rückbau kerntechnischer Anlagen?“ der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Dr. Gero Hocker und Björn Försterling (FDP) des Niedersächsischen Landtags [Drucksache 17/1917vom 04.09.2014] verwiesen

3. Wo kann der anfallende Bauschutt nach Ansicht der Landesregierung deponiert werden?

Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.05.2015
zuletzt aktualisiert am:
18.05.2015

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