Artikel-Informationen
erstellt am:
24.10.2014
zuletzt aktualisiert am:
19.03.2015
Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Hocker, Grascha, Bode, König (FDP) geantwortet.
Die Abgeordneten hatten gefragt: Unter Infraschall versteht man Schall, dessen Frequenz unterhalb von etwa 16 bis 20 Hz, also unterhalb der menschlichen Hörschwelle liegt. Dennoch gelangen viele Studien zu der Erkenntnis, dass Infraschall Gesundheitsprobleme bei Menschen auslösen kann. Bei Windkraftanlagen wird der Infraschall durch die von den Rotorbewegungen erzeugten Luftturbulenzen erzeugt.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Welche Erkenntnisse besitzt die Landesregierung über die Gefahren von Infraschall?
2. Von welcher Lärmbelästigung geht die Landesregierung in welchem Abstand von einer WKA welcher Höhe aus?
3. Inwieweit sind diese Erkenntnisse bei der Erarbeitung des sogenannten Windkrafterlasses berücksichtigt worden?
Minister Wenzel beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:
Vorbemerkungen:
Von Windenergieanlagen erzeugter Infraschall ist seit Jahren ein Diskussionsthema insbesondere im Hinblick auf eine gesundheitliche Gefährdung bzw. Schädigung durch
Infraschall. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1:
Nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse ist der von Windkraftanlagen erzeugte Infraschall bei den durch den hörbaren Schall erforderlichen Abständen nicht mehr
wahrnehmbar. Diese Feststellung stützt sich dabei u. a. auf folgende Untersuchungen:
- Bayerisches Landesamt für Umwelt 2014 in „Windkraftanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“: Die bisherigen Daten weisen darauf hin, dass gesundheitliche Wirkungen von In-fraschall erst ab der Hörschwelle auftreten, also nur bei Schall im hörbaren Bereich. Beim Vergleich der Höhe der Infraschallimmissionen von Windkraftanlagen mit den frequenzspezifischen Hör- und Wahrnehmungsschwellen wird ersichtlich, dass die Immissionen unterhalb der Hörund Wahrnehmungsgrenze liegen. Der Infraschall von Windkraftanlagen kann also vom Menschen weder gehört noch anders wahrgenommen werden. Insofern sind auch keine gesundheitlichen Wirkungen zu erwarten.“
- Chief Medical Officer of Health (CMOH) Report (CANADA) May 2010:
“Low frequency sound and infrasound from current generation upwind model turbines are well below the pressure sound levels at which known health effects occur. Further, there is no scientific evidence to date that vibration from low frequency wind turbine noise causes adverse health effects.”
- Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW
„Windenergie und Infraschall“: „Der von Windenergieanlagen erzeugte Infraschall liegt in deren Umgebung deutlich unterhalb der Wahrnehmungsgrenzen des Menschen. Nach heutigem Stand der Wissenschaft sind schädliche Wirkungen durch Infraschall bei Windenergieanlagen nicht zu erwarten. Verglichen mit Verkehrsmitteln wie Autos oder Flugzeugen ist der von Windenergieanlagen erzeugte Infraschall gering.“ Die „Machbarkeitsstudie zur Wirkung von Infraschall“ des Umweltbundesamtes vom Juni 2014 im Rahmen des Umweltforschungsplans des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit stellt daher fest: „Für eine negative Auswirkung von Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle konnten bislang keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse gefunden werden, auch wenn zahlreiche Forschungsbeiträge entsprechende Hypothesen postulieren.“
Zu 2:
Windkraftanlagen sind genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Diese sind nach § 5 BImSchG unter Anderem so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm nennt einzuhaltende Immissionsrichtwerte zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Die Immissionsrichtwerte ergeben sich je nach Baugebietsart nachts zwischen 35 dB(A) für reine Wohngebiete bis 70 dB(A) in Industriegebieten.
Die erforderlichen Abstände von WKA zur Wohnbebauung ergeben sich somit aus der Forderung, dass diese Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden dürfen.
Zu 3:
Im Windenergieerlass soll festgeschrieben werden, dass Betreiber von Windkraftanlagen im Genehmigungsverfahren nachzuweisen haben, dass die von ihnen geplanten Anlagen die Immissionsrichtwerte an den nächstgelegenen Wohnhäusern, an denen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist, nicht überschreiten.
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erstellt am:
24.10.2014
zuletzt aktualisiert am:
19.03.2015