Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Niedersachsen klar Logo

Antwort auf die mündliche Anfrage zu einer Umlagerung von radioaktiv belasteter Salzlösung in der Asse

HANNOVER. Umweltminister Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Martin Bäumer, Ernst-Ingolf Angermann, Axel Miesner, Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens, Ingrid Klopp und Ansgar Focke (CDU) zu einer Umlagerung von radioaktiv belasteter Salzlösung in der Asse geantwortet.

Die Abgeordneten Martin Bäumer, Ernst-Ingolf Angermann, Axel Miesner, Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens, Ingrid Klopp und Ansgar Focke (CDU) hatten gefragt: Hat die Landesregierung eine nicht genehmigte Umlagerung von radioaktiv belasteter Salzlösung in der Asse zugelassen?

Auf ihrer Internetseite informiert die Asse GmbH wöchentlich über die wichtigsten durchgeführten Arbeiten. In der 11. Kalenderwoche wurden 16,7 m³ kontaminierte Salzlösung auf der 750-m-Sohle abgepumpt und auf die 725-m-Sohle umgelagert. Dazu teilte das Bundesamt für Strahlenschutz Folgendes mit (www.endlager-asse.de, 18. Mai 2013, Betreiber entfernt radioaktive belastete Salzlösung vor Kammer 12): „Möglich wird die Entsorgung der Salzlösung durch das vom Bundestag verabschiedete neue Gesetz zur Asse. Das Gesetz erlaubt es, radioaktiv belastete Stoffe zu lagern und weiterzuverwenden, solange das Zehnfache der Freigrenze - bis zu dieser ist der Umgang mit Radionukliden genehmigungs- und anzeigefrei - nicht überschritten und damit die Gesundheit von Personal und Bevölkerung nicht gefährdet werden.“

Die Aussage bezieht sich auf die Novellierung des § 57 b AtG (BGBl. S. 212) vom 24. Februar 2013. Die Gesetzesänderung ist am 25. April 2013 in Kraft getreten. Daher war die Umlagerung der Salzlösung in der 11. Kalenderwoche nach Aussage von Beobachtern rechtswidrig, sofern sie nicht die notwendige Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt und Klimaschutz hatte. Selbst wenn die Gesetzesänderung bereits in Kraft getreten wäre, hätte die Umlagerung nach § 57 b Abs. 5 Satz 2 der zuständigen Genehmigungsbehörde im Vorfeld angezeigt werden müssen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Hätte die Umlagerung der belasteten Salzlösung vom Ministerium für Umwelt und Klimaschutz genehmigt werden müssen?

2. Wurde die Umlagerung der belasteten Salzlösung ordnungsgemäß genehmigt?

3. Hatte das Vorgehen der zuständigen Behörden den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entsprochen?

Stefan Wenzel, der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz, beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Vorbemerkungen:

Die Umlagerung von radioaktiv belasteten Salzlösungen im Laugensumpf vor der Einlagerungskammer 12 bedurfte einer Genehmigung nach § 7 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), da die Aktivitäten der radioaktiven Stoffe in der Salzlösung die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 StrlSchV überschreiten.

Mit Antrag vom 21.04.2009 beantragte die Betreiberin der Schachtanlage Asse II, das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) die Genehmigung für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit einer spezifischen Aktivität unterhalb des 100-fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 StrlSchV.

Mit Bescheid 1/2010 vom 08.07.2010, Az.: 43-40326/8/4, genehmigte das MU dem BfS den beantragten Umgang insbesondere für

alle zur Offenhaltung des Bergwerks notwendigen Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Stabilisierung und Verfüllung insoweit, als in deren Rahmen mit dem Auffinden von kontaminierten Flüssigkeiten und Feststoffen, in der Hauptsache Salzlösungen und Salzgrus, sowie Gasen zu rechnen ist und

alle Maßnahmen zur Fassung, Sammlung und Zwischenspeicherung potenziell kontaminierter Salzlösung sowie Zutrittslösung und Maßnahmen zu deren Verwertung oder Beseitigung.

Nicht freigebbare Salzlösungen und Salzgrus sind als radioaktiver Abfall zu betrachten. Das BfS stellte mit Beantragung der Genehmigung dar, dass Salzlösungen möglichst vor Ort verbleiben oder bei Erfordernis umgelagert werden. Über den Entsorgungsweg solle später entschieden werden. Soweit eine Umlagerung notwendig werden sollte, beantragte die Antragstellerin eine Befreiung von der Ablieferungspflicht an die Landessammelstelle Niedersachsen und die Genehmigung zur Zwischenlagerung in Behältern innerhalb des Grubengebäudes. Der Antrag der Betreiberin wurde als Antrag zur anderweitigen Zwischenlagerung i. S. d. § 7 Abs. 1 StrlSchV i. V. m. § 77 Satz 2 zweiter Halbsatz StrlSchV angesehen. Mit der o. a. Genehmigung des MU vom 08.07.2010 wurde dem Antrag entsprochen.

Bergrechtlich beantragte das BfS beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) am 03.01.2011 die Zulassung des Sonderbetriebsplanes Nr. 1/2011 „Sanierung des östlichen Bereiches der nördlichen Richtstrecke nach Osten auf der 750-m-Sohle“. Der Betreiber führte hierzu aus, dass für die Raubarbeiten im Blindschacht 3 sowie für die Errichtung von Abdicht- und Stabilisierungsbauwerken und als Vorbereitung auf die Faktenerhebung im Vorfeld die Sanierung der nördlichen Richtstrecke nach Osten auf der 750-m-Sohle erforderlich sei. Ziel sei es, neben der Herstellung der Firstsicherheit für nachfolgende Arbeiten den Streckenabschnitt so herzurichten, dass eine kontaminationsfreie Arbeitsumgebung entsteht und eine Kontaminationsverschleppung, ausgehend von dem Laugensumpf vor der Einlagerungskammer 12/750, ausgeschlossen werden kann. Die beantragten Arbeiten umfassten auch die Sanierung des Laugensumpfes und die Umlagerung der kontaminierten Salzlösung. Der Sonderbetriebsplan wurde vom LBEG am 08.08.2012 zugelassen.

Die Umlagerung von 16,7 m³ kontaminierter Salzlösung vom Laugensumpf vor der Einlagerungskammer 12 in einen Streckenabschnitt auf der 725-m-Sohle erfolgte, wie vom Betreiber mitgeteilt, in der 11. Kalenderwoche. Diese Umlagerung war aufgrund der nach der Strahlenschutzverordnung und nach dem Bundesberggesetz erteilten Genehmigungen zulässig.

Die zukünftige Entsorgung dieser in der Grube bisher verbliebenen kontaminierten Salzlösung, z. B. durch Verarbeitung zu Sorel-Beton für Stützmaßnahmen im Bergwerk, wäre für den Betreiber durch die Änderung des § 57b Atomgesetz (AtG) „Lex Asse“ genehmigungsfrei, sofern die Aktivitäten der radioaktiven Stoffe unterhalb des 10-fachen der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 StrlSchV liegen und der Betreiber den Beginn der Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung oder sonstigen Verwendung der zuständigen Genehmigungsbehörde vorher anzeigt. Nach Kenntnis des MU liegen die kürzlich umgelagerten kontaminierten Laugen aus dem Sumpf vor der Einlagerungskammer 12 unterhalb des 10-fachen der Freigrenze.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Die Umlagerung war genehmigt; siehe Vorbemerkung.

Zu 2:

Ja.

Zu 3:

Ja.

Artikel-Informationen

erstellt am:
31.05.2013

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln