Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Niedersachsen klar Logo

Sicherung der Energieversorgung – Fragen und Antworten zur Umsetzung

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV)

Die EnSikuMaV regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich für einen Zeitraum von sechs Monaten vom 1. September 2022 bis zum 15. April 2023. Die Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich, die als Vorsorgemaßnahmen ausgestaltet sind, vermeiden unnötigen Energieverbrauch, um eine Mangelsituation zu vermeiden oder eine solche bei ihrem Eintritt abzumildern.

Die Maßnahmen der Verordnung sollen vor allem einen Signal- und Vorbildeffekt entfalten und zielen somit neben den unmittelbaren Einsparwirkungen auch darauf ab, weitere freiwillige Energiesparmaßnahmen anzustoßen.

Wir setzen dabei auf ein hohes Eigeninteresse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft. Die öffentliche Hand kommt mit den vorgegebenen Energiesparmaßnahmen ihrer Vorbildfunktion nach und kann ein gutes Beispiel für andere Verwaltungen sein.

Energiesparen bleibt das Gebot der Stunde – und zwar in mehrfacher Hinsicht: Wir machen uns unabhängiger von fossilen Energieimporten, senken die eigenen Heizkosten und tragen zugleich zum Klimaschutz bei.

Die hier veröffentlichten FAQ werden regelmäßig überarbeitet und angepasst bzw. erweitert.


1. Umsetzung und Vollzug

Wer ist für die Umsetzung der EnSikuMaV zuständig?

Adressiert werden

  • Bürgerinnen und Bürger u. a. zum Sparen bei der Beheizung ihrer Wohnungen (§ 3),
  • Energieversorgungsunternehmen sowie gewerbliche und private Vermieter zu einer neu eingeführten Informationspflicht in § 9 und der Einzelhandel zum Verhindern eines dauerhaften Offenhaltens von Ladentüren (§ 10),
  • Betreiber von Werbeanlagen
  • die öffentlichen Verwaltungen zum notwendige Herunterregeln des Energieverbrauchs.


Wer ist Ansprechpartner für Fragen, Anregungen und Beschwerden zur EnSikuMaV?

Das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz greift Hinweise und Anregungen zur Umsetzung der EnSikuMaV auf. Aus diesem Grund hat das Ministerium ein Funktionspostfach (Energiesparen@mu.niedersachsen.de) eingerichtet, an das allgemeine (Auslegungs-) Fragen, aber auch Beschwerden gerichtet werden können.


Ist ein Verstoß gegen die Verordnung sanktioniert?

Der Bundesgesetzgeber hat auf die Einführung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen und damit verbundene Bußgelder verzichtet und verweist lediglich auf die Geltung allgemeiner zivilrechtlicher und öffentlich- rechtlicher Grundsätze hin. Die Verordnung hat insoweit grundsätzlich eher einen Appellcharakter.


2. Werbeanlagen

Was bezeichnet eine Werbeanlage?

Die Verordnung enthält keine Definition, was genau unter den Werbeanlagenbegriff zu definieren ist. Insofern wird § 50 NBauO herangezogen. Eine Werbeanlage bezeichnet danach alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

Werbeanlagen können bauliche oder nicht bauliche Anlagen sein.


Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen

Das Verbot des Betriebes lichtemittierender und beleuchteter Werbeanlagen ist auf den Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages begrenzt

Ausgenommen hiervon ist der Betrieb von Werbeanlagen während der Öffnungszeiten, die als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dient (Eigenwerbung), sowie der Betrieb von Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltung. Das Verbot gilt im Übrigen auch dann nicht, wenn die Beleuchtung zur Vermeidung von technischen Schäden, zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.


3. Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel

In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.


Müssen Ladentüren von Geschäften in Einkaufszentren, die nur zum Innenbereich geöffnet sind, geschlossen werden?

Die Verordnung bestimmt den Begriff der Ladentür nicht näher. Vieles spricht jedoch dafür, dass die Außentüren der Einkaufszentren ins Freie gemeint sind und nicht die Eingangsbereiche einzelner Läden in Einkaufszentren. Entscheidend ist, ob bei der Öffnung ein großer Verlust von Heizwärme auftritt.


Ist das Offenhalten von Türen auch untersagt, wenn die Geschäftsräume unbeheizt sind?

Nein, im Falle von unbeheizten Geschäftsräumen können die Ladentüren weiterhin geöffnet bleiben.


4. Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern

Die Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern von außen ist, mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie die Beleuchtung anlässlich traditioneller und religiöser Feste. Das Beleuchtungsverbot gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.


Gilt das Beleuchtungsverbot auch für Weihnachtsmärkte, Lichterfeste und ähnliche Veranstaltungen?

Nein, gemäß § 8 der Verordnung sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie die Beleuchtung anlässlich traditioneller und religiöser Feste von dem Beleuchtungsverbot ausgenommen.


5. Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken

In Gebäuden und zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, nichtgewerblichen, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Beheizung zwingend notwendig für therapeutische Anwendungen oder zur Abwehr von Schäden an der Beckenanlage ist.


Wie ist mit § 4 EnSikuMaV umzugehen, bei einer Ferienwohnungsanlage mit zwei Sorten von Nutzern? Zum einen die Privateigentümer und zum anderen Eigentümer, die ihre Ferienwohnung gewerblich vermieten.

Die Beantwortung der Frage hängt maßgeblich davon ab, ob das Schwimmbad gewerblich genutzt wird (z. B. im Falle einer gewerblichen Vermietung einer Ferienwohnung). Bei gemischt- genutzten Schwimmbecken (z.B. (Gemeinschafts-) Schwimmbecken in Ferienhausanlagen, welche sowohl privat als auch gewerblich genutzt werden) ist maßgebend, ob die Anlage von mindestens einem der verschiedenen Nutzer gewerblich genutzt wird. Ist dies der Fall, liegt insgesamt eine gewerbliche Nutzung der Anlage vor, sodass die Anlage nicht dem Tatbestand des § 4 S. 1 EnSikuMaV unterfällt und somit erlaubt weiterbeheizt werden darf.

Ob die Vermietung der Ferienwohnungen nur die Verwaltung und Nutzung des eigenen Vermögens oder die Ausübung eines stehenden Gewerbes darstellt, ist nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung der gewerblichen Zielsetzung zu beantworten.

Wenn Sie sich in Ihrem Fall nicht sicher sein sollten, ob eine private oder gewerbliche Vermietung vorliegt, regen wir an, bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt oder Finanzamt nachzufragen.


Greift die Ausnahmeregelung von § 4 Satz 2 EnSikuMaV, wenn durch die nicht Beheizung der Beckenanlage Feuchtigkeit in die darüberliegenden Wohnungen zieht und eine Komplettsanierung des Gebäudes damit einhergeht?

Bei diesem Sachverhalt handelt es sich zwar nicht um drohende Schäden an der Beckenanlage, sondern um drohende Schäden an der übrigen Bausubstanz. Dies ist nach hiesigem Erachten von der Ausnahmeregelung der Vorschrift miterfasst.

Eine Beheizung darf insoweit in dem Maße erfolgen, wie dies zur Abwendung von Schäden erforderlich ist. Wie eine mögliche Beheizung im Einzelnen ausgestaltet werden kann, hängt von den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort und dem zu berechnenden Taupunkt ab. Insoweit regen wir an – sofern möglich und erforderlich – sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Ggf. ist es auch möglich, zwar das Becken selbst nicht zu beheizen, jedoch den Raum, in dem das Becken befindlich ist, auf das erforderliche Maß zu heizen, um Schäden an der Bausubstanz zu vermeiden.

Eine gesonderte Ausnahmeerteilung ist aufgrund der Ausnahmeregelung durch § 4 EnSikuMaV nicht erforderlich.


zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln