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Sicherung der Energieversorgung – Fragen und Antworten zur Umsetzung

Die EnSimiMaV regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Oktober 2022. Sie wurde gemeinsam mit einer Verordnung über Effizienz- und Energiesparmaßnahmen erlassen, die ab dem 01. September 2022 für sechs Monate bis zum 28. Februar 2022 gilt.

Die beiden Verordnungen bilden den dritten Baustein des Energiesicherungspaketes, neben der Befüllung der Gasspeicher und der Senkung des Erdgasverbrauchs in der Stromerzeugung. Die Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich, die als Vorsorgemaßnahmen ausgestaltet sind, vermeiden einen unnötigen Energieverbrauch, um eine Mangelsituation zu verhindern oder bei einem möglichen Eintritt abzumildern.

Energiesparen bleibt das Gebot der Stunde – und zwar in mehrfacher Hinsicht. Wir machen uns unabhängiger von fossilen Energieimporten, senken die eigenen Heizkosten und tragen zugleich zum Klimaschutz bei.

Die hier veröffentlichten FAQ werden regelmäßig überarbeitet und angepasst bzw. erweitert.

Das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz greift Hinweise und Anregungen zur Umsetzung der EnSimiMaV auf. Aus diesem Grund hat das Ministerium ein Funktionspostfach (Energiesparen@mu.niedersachsen.de) eingerichtet, an das allgemeine (Auslegungs-) Fragen, aber auch Beschwerden gerichtet werden können.


1. Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung


Leasingtherme


Wer muss den Heizungscheck im Fall einer „Leasingtherme“ erteilen?

Grundsätzlich obliegt die Pflicht zur Optimierung dem Gebäudeeigentümer (§ 2 Abs. 1 EnSimiMaV). Hat der Gebäudeeigentümer hingegen einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt, ist neben dem Gebäudeeigentümer der Dritte zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 verpflichtet (§ 2 Abs. 1 S. 3 EnSimiMaV).

Sofern ein Haus gemietet ist und der Vermieter dem Mietenden die Pflicht zur Optimierung übertragen hat, gilt o.g. ebenfalls.


Wer trägt die Kosten für den Heizungscheck und die ggf. anstehenden Arbeiten im Fall einer „Leasingtherme“?

Hierzu müssten die vertraglichen Regelungen herangezogen werden bzw. Kontakt zum Leasingpartner aufgenommen werden.



Energie- und Umweltmanagementsysteme


Wie sind die in § 2 Abs. 5 Satz 1 genannten Energie- und Umweltmanagementsysteme zu definieren?

Diesbezüglich hat der Bund keine Definition für die in § 2 Abs. 5 Satz 1 EnSimiMaV genannten Energie- und Umweltmanagementsysteme festgelegt. Dahingehend ist die Norm ISO 50001 als ein weltweit standardisiertes Energiemanagementsystem festgelegt. Bei den Umweltmanagementsystemen sind die EMAS und die ISO 14001 standardisiert. Daher würden wir eine Orientierung an diese Systeme bevorzugen.

Des Weiteren hat die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) das Energiemanagement Kom.EMS und unterstützt Kommunen beratend bei dessen Etablierung.


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