Kommunale Pflichtaufgaben in Niedersachsen
Kommunaler Klimaschutz und kommunale Pflichtaufgaben
Kommunen haben einen erheblichen Einfluss auf die Treibhausgasemissionen und den Energieverbrauch in ihrem Gebiet. Klimaschutz ist eine Querschnittsaufgabe, die verschiedene kommunale Aufgabengebiete betrifft. Dementsprechend vielfältig sind auch die Handlungsfelder des kommunalen Klimaschutzes z. B. in der eigenen Verwaltung, bei der Verkehrsplanung und der Genehmigung von Baugebieten oder beim Betrieb kommunaler Liegenschaften bis hin zur Beschaffung sowie der Bildung oder Information der Bürgerinnen und Bürger.
In den letzten Jahren sind in zahlreichen Kommunen in Niedersachsen bereits viele gute Beispiele und Ideen für Klimaschutz vor Ort entstanden. Die Landesregierung unterstützt die Kommunen bei dieser wichtigen Aufgabe.
Kommunaler Klimaschutz wurde mit dem Niedersächsischen Klimagesetz (NKlimaG) von 2022 zudem als Pflichtaufgabe gesetzlich verankert und wird vom Land entsprechend dauerhaft finanziert: Ab 1.1.2024 finanziert das Land mit insgesamt 11,7 Millionen Euro pro Jahr die kommunale Wärmeplanung und das Erstellen von Klimaschutzkonzepten in den Kommunen.
Kommunale Energieberichte und Energiemanagement
Durch ein fachgerechtes Energiemanagement lässt sich die Energieeffizienz in den kommunalen Liegenschaften deutlich steigern. Das Erkennen von Einsparpotenzialen und daraus folgende nicht- und geringinvestive Maßnahmen können die Energiekosten um bis zu 20 Prozent senken. Das Niedersächsische Klimagesetz verpflichtet daher gemäß § 17 NKlimaG alle niedersächsischen Kommunen von 2022 an zur regelmäßigen Energieberichterstattung.
Förderung und Unterstützung beim kommunalen Energiemanagement sowie vielfältige Informationen und Unterstützungsangebote für wirksame Klimaschutzmaßnahmen sowie Vorträge, Netzwerke und Schulungen bietet die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) den niedersächsischen Kommunen an.
Kommunales Klimaschutzkonzept/-Management
Ab 2024 sind alle Landkreise und die kreisfreien Städte sowie Hannover und Göttingen – insgesamt also 47 Kommunen – verpflichtet, bis zum 31.12.2025 Klimaschutzkonzepte zu erstellen. Hierfür bekommen die verpflichteten Kommunen jeweils die Kosten für 1,5 Personalstellen vom Land ausgeglichen. Klimaschutz ist demnach künftig in jedem Landkreis und jeder großen Stadt als Daueraufgabe implementiert.
Da im ersten Schritt der Einführung der Pflichtaufgabe Klimaschutz nicht alle rund 900 Kommunen in Niedersachsen berücksichtigt werden konnten, werden die Landkreise zusätzlich in die Pflicht genommen, ihre kreisangehörigen Städte und Gemeinden bei der Fördermittelbeantragung für Klimaschutz zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere für viele kleine und ländliche Gemeinden in Niedersachsen erleichtert dieser Service den Zugang zu den Förderprogrammen der sog. Kommunalrichtlinie und zu anderen attraktive Programme des Bundes. Die Landkreise bekommen für diese neue Aufgabe die Kosten in Höhe einer zusätzlichen 0,5-Stelle dauerhaft ausgeglichen.
Die Landkreise und kreisfreien Städte können selber entscheiden, wie sie organisatorisch diese Aufgaben (und ggf. neuen Stellen) einbinden. Auch interkommunale Kooperationen sind möglich, ebenso wie das Andocken an bestehende oder neue regionale Energieagenturen.
Mit der Novelle 2023 des NKlimaG wurden diese Aufgabe um die Maßnahmenumsetzung durch ein Klimaschutzmanagement ab 2026 erweitert, damit der Klimaschutz nicht nur konzeptionell als Daueraufgabe verankert wird. Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie Hannover und Göttingen bekommen für diese neue Aufgabe die Kosten in Höhe einer weiteren 0,5-Stelle dauerhaft ausgeglichen. Damit werden ab 1.1.2024 dauerhaft mindestens zwei Stellen pro Landkreis und kreisfreier Stadt für Klimaschutz vom Land finanziert.
Für die Einreichung von kommunalen Klimaschutzkonzepten beim Umweltministerium nutzen Sie bitte das Funktionspostfach:
Kommunale Wärmeplanung
Niedersachsen hat bereits in 2022 entschieden, die kommunale Wärmeplanung zur Pflicht für alle größeren Städte und Gemeinden zu erheben. Diese Verpflichtung mit einhergehender Ausgleichszahlung ist zum 1.1.2024 in Kraft getreten: Mit § 20 NKlimaG werden alle Städte und Gemeinden (Einheits- und Samtgemeindeebene), die im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen als Ober- und Mittelzentren festgelegt sind (derzeit 95 Kommunen), zur Erstellung, Veröffentlichung und regelmäßigen Fortschreibung eines kommunalen Wärmeplans für das gesamte jeweilige Gemeindegebiet verpflichtet. In den 95 Mittel- und Oberzentren lebt mit ca. 4,3 Millionen. Menschen mehr als die Hälfte der Bevölkerung Niedersachsens.
Die Erstaufstellung der kommunalen Wärmepläne in den verpflichteten Städten und Gemeinden hat bis zum 31.12.2026 zu erfolgen. Eine Fortschreibung ist spätestens alle fünf Jahre erforderlich. Für die erstmalige Erstellung eines kommunalen Wärmeplanes wird ein Zeitraum von maximal drei Jahren angesetzt, um den Kommunen den notwendigen Vorlauf ein eine angemessene Bearbeitungszeit für potenzielle Vergaben, Datenbeschaffung, Ressourcenplanung etc. einzuräumen. Durch die Pflicht zur regelmäßigen Fortschreibung wird die Wärmeplanung sukzessive ein selbstverständlicher Teil der kommunalen Daseinsvorsorge.
Vorhandene Wärmepläne, die vor dem 01.01.2024 erstellt wurden, werden anerkannt, sofern sie den Anforderungen des § 20 NKlimaG entsprechen.
Das NKlimaG benennt als Mindeststandards für eine qualifizierte Wärmeplanung: eine Bestandsanalyse auf Basis der aktuellen Wärmeversorgungsstruktur und des Wärmebedarfs sowie eine Potenzialanalyse (regenerative Energiepotenziale, Wärmenetze, Effizienz). Darauf aufbauend entwickeln die Kommunen ein treibhausgasneutrales Szenario für das Jahr 2040 mit Zwischenzielen für das Jahr 2030 sowie im Folgenden Handlungsstrategien und mindestens fünf Maßnahmen, um den Wärmebedarf zu reduzieren und den Restbedarf treibhausgasneutral zu decken. Zur Transparenz und Öffentlichkeitswirksamkeit sollen die Kommunen die kommunalen Wärmepläne unter Wahrung des Datenschutzrechtes im Internet veröffentlichen.
Durch die Verpflichtung zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans entsteht bei den Mittel- und Oberzentren ein Erfüllungsaufwand, der im Rahmen der Konnexität durch das Land Niedersachsen finanziell pauschal und einwohnerzahlbezogenen ausgeglichen wird. Die Zuweisungen sind gestaffelt: Für die drei Jahre der Erstaufstellung gibt es pro verpflichtetet Kommune jährlich 16.000 Euro zuzüglich 0,25 Euro je Einwohnerin oder Einwohner, ab 2027 für die Fortschreibungen dann bei geringerem Aufwand entsprechend weniger (jährlich 3.000 Euro zuzüglich 0,06 Euro je Einwohnerin oder Einwohner). Die Finanzierung ab 2024 (drei Jahre für die Erstaufstellung, Fortschreibung ab 2027) erfolgt für alle 95 Kommunen nach demselben Fahrplan, auch wenn sie bereits über einen Wärmeplan verfügen. Die Vorreiter sollen keinen Nachteil erleiden.
Neben der finanziellen Unterstützung bei der Wärmeplanung bekommen die Kommunen mir einer Datenerhebungsermächtigung in § 21 NKlimaG auch erleichterten und kostenfreien Zugang zu den Daten der örtlichen Energieversorger für eine fachgerechte Planung.
Bedingt durch das Wärmeplanungsgesetz des Bundes wird das Land Niedersachsen die Pflicht zur Erstellung kommunaler Wärmeplane bis zum 30.06.2028 im Rahmen der nächsten Novelle des NKlimaG auf alle Städte und Gemeinden (Samtgemeindeebene) ausweiten.
Den Kommunen steht auch die KEAN zur Beratung und Unterstützung zur Seite: Die KEAN hat im Auftrage des Niedersächsischen Umweltministeriums eine landesweite gebäudescharfe Wärmebedarfskarte erstellt, die alle Städte und Gemeinden kostenfrei als Datengrundlage für ihre Wärmepläne abfordern können. Außerdem gibt es bei der KEAN einen Leitfaden zur kommunalen Wärmeplanung, Online- Schulungen und eine Musterleistungsverzeichnis für Vergaben zur Wärmeplanung. Alle Angebote gibt es hier.
Für die Einreichung von kommunalen Wärmeplänen beim Umweltministerium (gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 NKlimaG) nutzen Sie bitte das Funktionspostfach:
waermeplanung@mu.niedersachsen.de