Gesetze und Regelwerke
Mit der EU Umgebungslärmrichtlinie RL 2002/49 hat die Europäische Union erstmals eine Regelung zu Schallimmissionen getroffen. Frühere Regelungen dienten zur Begrenzung der Schallemissionen von Fahr- und Flugzeugen sowie Maschinen und Geräten. Ähnlich wie das Bundes-Immissionsschutzgesetz zielt die Richtlinie darauf ab, schädliche Umwelteinwirkungen durch Umgebungslärm zu vermeiden und zu vermindern. Dazu werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, für bestimmte Gebiete und Schallquellen in einem vorgegebenen Zeitrahmen:
- strategische Lärmkarten zu erstellen,
- die Öffentlichkeit über die Schallbelastungen und die damit verbundenen Wirkungen zu informieren,
- Aktionspläne aufzustellen wenn bestimmte, von den einzelnen Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung festgelegte Kriterien zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen oder zum Schutz und Erhalt ruhiger Gebiete nicht erfüllt sind und
- die EU-Kommission über die Schallbelastung und die Betroffenheit der Bevölkerung in ihrem Hoheitsgebiet zu informieren.
Unter strategischen Lärmkarten werden nicht nur "klassische Schallimmissionspläne" verstanden, wie sie in bisher in zirka 80 Kommunen in Niedersachsen vom NLÖ erstellt worden sind, sondern auch tabellarische Angaben z. B. zu Überschreitungen relevanter Grenz- und Richtwerte, die geschätzte Zahl der betroffenen Personen oder Gebäude.
Rechtliche Grundlagen
Anhand der folgenden Auflistung können Sie den Werdegang der Rechtsnormen im Zusammenhang mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie entnehmen:
- Grünbuch
Grünbuch der Europäischen Kommission, Brüssel 1996 - EU-Umgebungslärmrichtlinie
Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - Gesetz zur Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht
Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - 34. Bundes-Immissionsschutzverordnung
Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV)
Zuständigkeiten
Haupteisenbahnstrecken: Eisenbahnbundesamt
Hauptverkehrsstraßen und Großflughafen: Zentrale Unterstützungsstelle Luftreinhaltung, Lärm und Gefahrstoffe beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim (ZUS LLG)
Für die Durchführung der Lärmaktionsplanung sind die Gemeinden zuständig.Weitere Einzelheiten können Sie der folgenden Tabelle entnehmen
Tätigkeit |
Rechtsgrundlage |
Zuständigkeit |
|
Ausarbeitung von Lärmkarten |
BImSchG § 47c Abs. |
Ballungsraum |
Gemeinde |
Hauptverkehrsstraßen |
ZUS LLG |
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Großflughafen |
ZUS LLG |
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Ausarbeitung von Lärmkarten für Grenzgebiete |
§ 47c Abs. 3 |
Ballungsraum |
Gemeinde |
Hauptverkehrsstraßen |
ZUS LLG |
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Großflughafen |
ZUS LLG |
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Mitteilung der Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen und Großflughäfen |
§ 47c Abs. 5 |
MU |
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Mitteilungen über Informationen aus den Lärmkarten |
§ 47c Abs. 6 |
MU |
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Erstellung von Lärmaktionsplänen |
§ 47d Abs. 1 |
Gemeinde |
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Erstellung von Lärmaktionsplänen für Grenzgebiete |
§ 47d Abs. 4 |
Gemeinde |
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Mitteilungen über Informationen aus den Lärmaktionsplänen |
§ 47d Abs. 7 |
MU |