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FFH-Verträglichkeitsprüfung

Verträglichkeit von Projekten und Plänen mit den Erhaltungszielen

Für Projekte bestimmt § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 26 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) und für Pläne § 36 BNatSchG in Verbindung mit § 28 NAGBNatSchG, dass diese vor ihrer Durchführung oder Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen sind, Die Erhaltungsziele umfassen die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

  • der im Anhang I der FFH-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der im Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen,
  • der im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführten und der in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genanten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen

Bei Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsbestandteilen ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, soweit diese die Erhaltungsziele betreffen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG).

Projekte

Als Projekte gelten u. a. Eingriffe im Sinne des § 14 BNatSchG in Verbindung mit § 5 NAGBNatSchG sowie Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden und soweit sie geeignet sind, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG). Hierunter fallen auch bestimmte Projekte außerhalb eines solchen Gebietes, deren Wirkungen geeignet sind, ein solches Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.

Pläne

Pläne umfassen Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen (§ 36 BNatSchG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG). Ausgenommen sind Pläne, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen.

Unzulässigkeit

Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt oder der Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist das Projekt oder der Plan unzulässig (§ 3 Abs. 2 BNatSchG und § 36 Satz 1 BNatSchG). Jedoch gibt es Ausnahmen.

Ausnahmen

Kann ein Projekt oder ein Plan zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne § 34 BNatSchG führen, so kann das Projekt oder der Plan dennoch zugelassen werden, wenn das Projekt oder der Plan

  • aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
  • zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt oder Plan verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind

(§ 34 Abs. 3 BNatSchG und § 36 Satz 1 BNatSchG).

Beeinträchtigt das Projekt oder der Plan in dem Gebiet vorhandene prioritäre Lebensräume oder prioritäre Arten erheblich, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblichen günstigen Auswirkungen des Projektes oder des Planes auf die Umwelt geltend gemacht werden. Andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt hat (§ 34 Abs. 4 BNatSchG und § 36 Satz 1 BNatSchG).

Soll ein Projekt oder Plan zugelassen oder durchgeführt werden, obwohl dies zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde muss die Europäische Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen unterrichten (§ 34 Abs. 5 BNatSchG und § 36 Satz 1 BNatSchG).

Gibt es keine zumutbare Alternative ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen, muss das Projekt oder der Plan aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sein, um durchgeführt werden zu können. Als öffentliche Interessen im Sinne § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG kommen alle Belange in Betracht, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Private, nicht zugleich öffentlichen Interessen dienende Projekte kommen insofern als Rechtfertigung von vornherein nicht in Betracht. Zu den öffentlichen Interessen können auch solche sozialer oder wirtschaftlicher Art gehören.


Artikel-Informationen

erstellt am:
20.08.2007
zuletzt aktualisiert am:
13.10.2014

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