Fördermaßnahme "Mehrjährige Schonstreifen für den Rotmilan" (FM BS 6)
Der Rotmilan mag abwechslungsreiche Lebensräume mit einem häufigen Wechsel von Wald und Offenlandschaft. Das Nest zum Brüten baut der Rotmilan gern in Baumreihen oder an Waldrändern, um von dort aus leichter in seine Nahrungsgebiete zu gelangen. Wichtig sind Landschaften mit hoher Dichte an Kleinsäugern wie Mäusen, Maulwürfen oder Feldhamstern und niedriger Bodenvegetation, insbesondere zur Zeit der Jungenaufzucht.
Durch die Förderung soll erreicht werden, dass während der Brutzeit des Rotmilans Flächen mit niedriger Vegetation auf denen eine Jagd auf die o.g. Kleintiere möglich ist, bereitgestellt werden.
Ziel ist die Erhaltung und ggf. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Lebensraumes sowie die Aufrechterhaltung und ggf. Wiederherstellung einer stabilen, langfristig sich selbst tragenden Population durch eine rotmilangerechte Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen.Die Schonstreifen müssen mindestens sechs und maximal 30 m breit sein.
Die betreffenden Flächen sind mit mehrjährigen Futterkulturen, bestehend aus niedrigwüchsigen Kräutern und Gräsern als Hauptfrucht bis zum 15. April des ersten Verpflichtungsjahres zu bestellen. Der Aufwuchs ist mindestens zweimal im Jahr in einem bestimmten Zeitraum zu mähen oder zu schlegeln, im ersten Verpflichtungsjahr kann hiervon abgewichen werden. Nachbeweidung ist möglich.
Auf einem bestimmten Flächenanteil (jeweils 20 % bis maximal 50 %, mindestens jedoch 2 m und maximal 15 m Breite) der betreffenden Fläche ist eine obligatorische Ruhezeit einzuhalten. Die ruhende Fläche, deren Lage jährlich wechseln kann, darf frühestens ab dem 16. August gemäht, geschlegelt oder beweidet werden.
Ein Umbruch der Fläche darf nicht durchgeführt werden.
Gefördert werden können Ackerflächen innerhalb einer festgelegten und jährlich angepassten Förderkulisse in den Landkreisen Celle, Göttingen, Goslar, Hameln-Pyrmont, Helmstedt, Hildesheim, Holzminden, Northeim, Osterode am Harz, Peine, Wolfenbüttel und Schaumburg, in den Städten Braunschweig, Göttingen, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Salzgitter, Wolfsburg und in der Region Hannover. Die derzeit gültige Förderkulisse können Sie hier einsehen.
Entgegen der ursprünglichen Befürchtungen von landwirtschaftlicher Seite hat die EU-Kommission zwischenzeitlich bestätigt, dass auch bei Teilnahme an dieser Fördermaßnahme weiterhin nach Ende des Verpflichtungszeitraumes die „Rückkehrmöglichkeit zur herkömmlichen Ackernutzung“ besteht, die Flächen verlieren somit nicht ihren Ackerstatus.
Auf die diesbezüglichen Ausfüllhinweise zum Sammelantrag Agrarförderung 2017 wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.
Sonstiges
Weitere Fragen zu den konkreten Bewirtschaftungsbedingungen und Förderhöhen entnehmen Sie bitte dem zum Download beigefügten jeweiligen Merkblatt (s.o.) oder wenden sich an die für Sie zuständige UNB bzw. die für Sie zuständige Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Informationen insbesondere zur administrativen Abwicklung, wie z.B. zu Allgemeinen Teilnahmebedingungen, Antragsformularen, Muster für förderspezifische Aufzeichnungen einschl. erläuterndem Merkblatt, Frage-Antwort-Katalog etc. finden Sie auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Artikel-Informationen
erstellt am:
22.12.2015
zuletzt aktualisiert am:
30.03.2021