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AUKM - GN 3 "Weidenutzung in Hanglagen"

  Bildrechte: ML Niedersachsen
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Die Weidetierhaltung, vor allem in den Mittelgebirgsregionen Niedersachsens, ist auf dem Rückzug. Damit verbunden ist auch der Verlust der Offenlandschaften in diesen Gebieten. In der Klara-Förderperiode soll die extensive Beweidung von Dauergrünland im Berg- und Hügelland zur Aufrechterhaltung und Aufwertung der Artenvielfalt weiter gefördert werden.

Naturschutzgerechte Weidenutzung   Bildrechte: MU

GN 3 Grundförderung

Gefördert wird die extensive Beweidung von Dauergrünland im Berg- und Hügelland nach bestimmten Bewirtschaftungsbedingungen (Viehbesatz, Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatz) zur Aufrechterhaltung und Aufwertung der Artenvielfalt. Die fachliche Zuständigkeit für die Grundförderung liegt beim ML.

Förderfähig sind Dauergrünlandflächen, die in die potentielle Gefährdung durch Wassererosion mit der Gefährdungsstufe Enat 4 bis 5 (DIN 19708) eingestuft wurden. Die Dauergrünlandflächen müssen in den Landkreisen Göttingen, Goslar, Hameln-Pyrmont, Helmstedt, Hildesheim, Holzminden, Northeim, Osnabrück, Peine, Schaumburg Wolfenbüttel und in den Städten Göttingen, Hildesheim Salzgitter sowie der Region Hannover liegen.

Ausgeschlossen von der Förderung sind Flächen

- in den Nationalparken „Harz“ und

- im Gebietsteil C des Biosphärenreservats und

- in Naturschutzgebieten.

Flächen in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG sind von der Förderung ausgeschlossen, wenn ein Antrag auf Erschwernisausgleich vorliegt.

Flächen in Landschaftsschutzgebieten sind von der Förderung ausgeschlossen, soweit generelle Verbote hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung bestehen. Regelungen zum Grünlanderhalt, zur Grünlanderneuerung, zum Bodenrelief und zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind förderunschädlich.

Kühe   Bildrechte: MU

GN 3 Zuschläge zur Grundförderung

Aufbauend auf der Grundförderung wird im Rahmen einer 5-jährigen Verpflichtung eine zusätzliche Förderung für weitergehende Weidenutzungsbedingungen gewährt. Die fachliche Zuständigkeit für die Zuschläge liegt beim MU. Folgende Zuschläge sind möglich:

Zuschlag A: Verzicht auf Düngung.

Zuschlag B: Keine Nutzung bis einschließlich 15. Juli.

Zuschlag C: Belassen eines ausgezäunten Altgrasstreifen mit einer Größe von mindestens 10 % eines jeden bewilligten Schlages bis einschließlich 31. Juli.

Zuschlag D: Zusätzlicher Pflegeschnitt mit Abräumen des Mähgutes nach dem 30. September.

Die Zuschläge sind miteinander kombinierbar.

Sonstiges

Weitere Fragen zu den konkreten Bewirtschaftungsbedingungen und Förderhöhen entnehmen Sie bitte dem zum Download beigefügten jeweiligen Merkblatt oder wenden sie sich an die für Sie zuständige UNB bzw. die für Sie zuständige Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Informationen insbesondere zur administrativen Abwicklung, wie z.B. zu Allgemeinen Teilnahmebedingungen, Antragsformularen, Muster für förderspezifische Aufzeichnungen einschließlich erläuterndem Merkblatt, Frage-Antwort-Katalog etc. finden Sie auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.


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Artikel-Informationen

erstellt am:
22.12.2015
zuletzt aktualisiert am:
08.01.2024

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