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Wasserentnahmegebühr (WEG)

Seit 1992 wird in Niedersachsen eine Wasserentnahmegebühr erhoben. Die Regelungen für die Erhebung dieser Gebühr sind im Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) enthalten (siehe §§ 21 bis 27 NWG). Aus den Einnahmen der Wasserentnahmegebühr werden verschiedene Umweltschutzmaßnahmen gefördert. Die Verwendung der Finanzmittel ist in § 28 NWG näher festgelegt. Das Geld wird für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Wasserhaushalts, für sonstige Maßnahmen der Wasserwirtschaft und für Maßnahmen des Naturschutzes verwendet. Unter anderem wird das Niedersächsische Kooperationsmodell „Trinkwasserschutz“ aus den Einnahmen der Wasserentnahmegebühr finanziert.

Anlage 2 NWG - Verzeichnis der Gebühren für Wasserentnahmen (zu § 22 Abs. 1 Satz 1) in der ab 1.1.2024 geltenden Fassung

Nr.

Verwendungszweck

Gebührensatz
(Euro je Kubikmeter)

1.

Öffentliche Wasserversorgung

0,17

2.

Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern

2.1

zur Kühlung

0,029

2.2

zur Beregnung und Berieselung zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken

0,016

2.3

zu sonstigen Zwecken

0,068

3.

Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser

3.1

zur Wasserhaltung

0,084

3.2

zur Kühlung

0,084

3.3

zur Beregnung und Berieselung zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken

0,016

3.4

zur Fischhaltung

0,009

3.5

zu sonstigen Zwecken

0,204

Anlage 2 NWG - Verzeichnis der Gebühren für Wasserentnahmen (zu § 22 Abs. 1 Satz 1) in der vom 1.1.2022 bis 31.12.2023 geltenden Fassung

Nr.

Verwendungszweck

Gebührensatz
(Euro je Kubikmeter)

1.

Öffentliche Wasserversorgung

0,15

2.

Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern

2.1

zur Kühlung

0,026

2.2

zur Beregnung und Berieselung zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken

0,014

2.3

zu sonstigen Zwecken

0,060

3.

Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser

3.1

zur Wasserhaltung

0,074

3.2

zur Kühlung

0,074

3.3

zur Beregnung und Berieselung zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken

0,014

3.4

zur Fischhaltung

0,008

3.5

zu sonstigen Zwecken

0,18


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Artikel-Informationen

erstellt am:
01.10.2008
zuletzt aktualisiert am:
25.01.2024

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