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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz

1991 wurde mit dem Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) das erste Gesetz zur Förderung von Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien eingeführt. Im Jahr 2000 wurde das Stromeinspeisungsgesetz durch das „Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien" (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) abgelöst.

Das EEG verpflichtet die Netzbetreiber, Strom aus Erneuerbaren Energien von den Erzeugern abzunehmen, vorrangig in das Stromnetz einzuspeisen und den Anlagenbetreibern hierfür gesetzlich festgelegte Mindestvergütungen zu zahlen. Die Vergütungssätze sind kostendeckend angelegt und orientieren sich an der eingesetzten Technologie, Anlagengröße oder zum Beispiel bei der Windenergie auch an der Standortgüte.

Auch wenn das EEG eine Erfolgsgeschichte darstellt, war eine Reform erforderlich.

Das reformierte Gesetz ist am 01. August 2014 als Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014) in Kraft getreten.

Es beinhaltet weitreichende Änderungen wie z.B. die Festlegung konkreter Mengenziele (sog. Ausbaukorridore) für den jährlichen Zubau oder die stufenweise Einführung der Direktvermarktungspflicht für größere Neuanlagen.

Der Bundestag hat am 8. Juli 2016 eine weiteregrundlegende Reform des EEG beschlossen. Damit wird die Vergütungshöhe für Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen ab dem 1.1.2017 weitgehend über Ausschreibungen ermittelt.



Weitere Informationen zum Reformprozess und zu den Inhalten der Neufassung des EEG finden Sie auf der Internetseite des BMWi.









Artikel-Informationen

erstellt am:
22.01.2014
zuletzt aktualisiert am:
12.12.2018

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