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Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung konkretisiert das Verursacherprinzip und dient sowohl der Vermeidung als auch der Folgenbewältigung unvermeidbarer erheblicher Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Sie ist mit ihren Vorschriften über Vermeidung, Ausgleich, Ersatz, Abwägung bzw. Ersatzzahlung grundlegend für den Umgang mit Natur und Landschaft auch außerhalb von Schutzgebieten.

An dieser Stelle werden die wesentlichen Prinzipien des Instrumentes Eingriffsregelung dargestellt. Die Regelungen im Detail finden sich im Kapitel 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Die landesrechtlichen Besonderheiten und Abweichungen finden sich in den §§ 5 – 7 und § 1 Satz 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG)

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist abzugrenzen von der baurechtlichen Eingriffsregelung und den Regelungen zur Waldumwandlung:

Nach § 18 BNatSchG finden die §§ 14 bis 17 BNatSchG keine Anwendung bei der Aufstellung / Änderung von Bauleitplänen, auf Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich. Hier gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB).

Die Folgenbewältigung bei der Waldumwandlung wird durch das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung geregelt (§ 8 NWaldLG).

Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist im Regelfall nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden.

Das erste und wichtigste Anliegen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist die Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen. Die Eingriffsregelung zielt insoweit insbesondere auf einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie die Ausschöpfung schadensverhütender Möglichkeiten, soweit diese verhältnismäßig sind. In dem Maße, wie Beeinträchtigungen vermieden werden, entfallen Kompensationsmaßnahmen (= Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) oder Ersatzzahlungen. Der Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bzw. die Höhe der Ersatzzahlungen steigt mit der Schwere der Eingriffsfolgen. Der Verursacher eines Eingriffs nimmt insofern selbst Einfluss auf den Kompensationsumfang.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz liegt ein Eingriff (§ 14 BNatSchG) vor, wenn die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder der mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehende Grundwasserspiegel verändert wird und diese Veränderung die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann. Ein Eingriff darf nur zugelassen werden, wenn alle Rechtsfolgen der Eingriffsregelung bewältigt werden. Dies sind:

  • die Vermeidung der zu erwartenden Beeinträchtigungen (§ 15 Absatz 1 BNatSchG): Bei einem Vorhaben, das einen Eingriff darstellt, muss darauf geachtet werden, dass seine Durchführung die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht mehr beeinträchtigt als für die Verwirklichung des Vorhabens unbedingt notwendig ist. Eine Beeinträchtigung ist vermeidbar, wenn das Vorhaben auch in modifizierter Weise (z. B. verschoben, verkleinert oder zu einem späteren Zeitpunkt) ausgeführt werden kann, so dass geringere oder keine Beeinträchtigungen ausgelöst werden.
  • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 15 Absatz 2 BNatSchG): Unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes sind auszugleichen oder zu ersetzen. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
  • Abwägung (§ 15 Absatz 5 BNatSchG): Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
  • Ersatzzahlung (§ 15 Absatz 6 BNatSchG):Wird ein Eingriff zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung steht der unteren Naturschutzbehörde zu. Sie ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

Das Ziel von Kompensationsmaßnahmen ist nicht die Vergrößerung von Schutzgebieten und auch nicht vorrangig die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen. Die Kompensationsmaßnahmen sind auch nicht beliebige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sondern sie müssen auf die Bewältigung der prognostizierten konkreten erheblichen Beeinträchtigungen, die der Eingriff auslösen kann, gerichtet sein. Art und Umfang der Maßnahmen sowie die Höhe der Ersatzzahlungen müssen nachvollziehbar sein; sie unterliegen einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.

Die Eingriffsregelung wird von der Behörde angewendet, die über die Zulassung des Eingriffs entscheidet bzw. Anzeigen entgegennimmt (§ 17 Absatz 1 BNatSchG). Die Naturschutzbehörden wirken jedoch an der Bewertung und Bewältigung von Eingriffsfolgen mit. Die Naturschutzbehörden entscheiden über die Zulassung des Eingriffs jedoch dann, wenn der Eingriff nicht von einer Behörde durchgeführt wird und keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Vorschriften bedarf (§ 17 Absatz 3 BNatSchG).

Sollten im Rahmen der Vorhabenzulassung weitere Prüfinstrumente - wie z.B. die Umweltverträglichkeitsprüfung oder die FFH-Verträglichkeitsprüfung - zur Anwendung kommen, bietet sich eine integrative Bearbeitung dieser Instrumente an, um Doppelarbeiten zu vermeiden.
Eingriffsregelung   Bildrechte: M. Weyer

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.09.2008
zuletzt aktualisiert am:
08.02.2023

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