Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Niedersachsen klar Logo

Landschaftsplanung

Die Landschaftsplanung ist die gesetzlich verankerte Fachplanung des Naturschutzes und ein wichtiges Instrument der Umweltvorsorge.

Ihr kommt die Aufgabe zu, die in § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) aufgeführten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege räumlich und sachlich für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und Maßnahmen zu deren Verwirklichung aufzuzeigen.

Hierzu sind auf Grundlage einer Bestandsaufnahme die Ziele für die Schutzgüter Arten und Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser, Klima und Luft sowie das Landschaftsbild zunächst separat zu ermitteln, um dann etwaige Zielkonflikte in einem schutzgutübergreifenden Abwägungsprozess zu lösen und ein naturschutzfachlich begründetes Gesamtzielkonzept für den jeweiligen Planungsraum aufzustellen.

Die Landschaftsplanung richtet sich dabei nicht nur an Naturschutzbehörden, sondern auch an andere Fachplanungen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft auswirken können. Sie bietet eine Orientierung über die Ziele des Naturschutzes und leistet damit auch einen Beitrag zu mehr Planungssicherheit.

Darstellungen der Landschaftsplanung haben in Niedersachsen keine unmittelbaren Rechtsfolgen. Gleichwohl sind sie in Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen (§ 9 Abs. 5 BNatSchG).

Rechtliche Verbindlichkeit erlangen Darstellungen der Landschaftsplanung nur, wenn sie z.B. über andere Instrumente des Objekt- oder Flächenschutzes umgesetzt oder in die räumliche Gesamtplanung integriert werden. Gem. § 10 Abs. 3 BNatSchG sind raumbedeutsame Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen in der Abwägung zu berücksichtigen.
Daher ist auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die Raumordnungspläne Rücksicht zu nehmen.
Im Planungssystem entsprechen die Maßstabsebenen der Landschaftsplanung denen der räumlichen Gesamtplanung (s. Abb.).

Die Landschaftsplanung dient einer frühzeitigen Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft bei raumwirksamen Planungen und Vorhaben und damit dem Erhalt und der Gestaltung einer lebenswerten Umwelt für Mensch und Natur.
 
Die Landschaftsplanung im System der räumlichen Gesamtplanung
Landschaftsrahmenplan   Bildrechte: Hormann

Artikel-Informationen

erstellt am:
05.07.2007
zuletzt aktualisiert am:
16.10.2019

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln