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Wind-an-Land-Gesetz: Lies sowie Spitzen von Verbänden und Wirtschaft fordern Beschleunigung von Windkraft- und Netzausbau an Land

PI 085/2022


Der Niedersächsische Energie- und Klimaschutzminister Olaf Lies und die Spitzen des Landesverbandes Erneuerbare Energie Niedersachsen/Bremen (LEE), des Wirtschaftsverbandes Windkraftwerke e.V., des Landesverbandes Niedersachsen/Bremen des Verbands Kommunaler Unternehmen (VKU) und der CCO des Windkraftherstellers Enercon, Uli Schulze-Südhoff, fordern von der Bundesregierung eine Überarbeitung des Entwurfs des Wind-an-Land Gesetzes. Mit einem entsprechenden Schreiben haben sie sich heute an Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck und die Fraktionsspitzen der Berliner Ampelkoalition gewandt. In dem Schreiben äußern die Unterzeichner die Sorge, dass die neuen Ziele des Bundes für die Ausweisung von Flächen für Onshore-Windkraft zwar richtig, aber nicht ausreichend seien. Vielmehr müsse der sofortige Ausbau befördert werden. Sonst drohe, weitere wertvolle Zeit zu verstreichen.

Konkret fordern die Unterzeichner, bis zum Erreichen der Flächenziele für den Windkraftausbau bestimmte Regelungen im Baugesetzbuch für mindestens 4 Jahre auszusetzen. Dies betrifft zum einen die Regelung, die Windenergieanlagen im restlichen Außenbereich ausschließt, wenn eine Planung besagt, dass sie nur auf bestimmten Flächen des Außenbereichs errichtet werden sollen (Konzentrationsflächenplanung). Zudem soll es für eine Übergangszeit nicht mehr möglich sein, Windenergievorhaben zeitlich zurückstellen, wenn eine Gemeinde beabsichtigt, einen Flächennutzungsplan mit einer solchen konzentrierenden Wirkung aufzustellen.

Zum Hintergrund:

In der kommenden Woche soll im Bundestag und Bundesrat das Windflächenbedarfsgesetz beraten werden. Der Bund will darin die Länder verpflichten, bis 2032 in Summe 2 Prozent der Fläche der Bundesrepublik (Niedersachsen 2,2 Prozent) für die Windkraftnutzung vorzusehen. Mit dem Gesetz sollen die Weichen für den bislang noch schleppend erfolgenden, aber dringend erforderlichen Ausbau der Windenergie gestellt werden.

Auszug aus dem Schreiben:

„(…) Mit dem Osterpaket, den Ergänzungen durch Arbeitshilfen der Bundesregierung, verbindlicheren Regeln beim Artenschutz und Einigungen zu Abständen zu Drehfunkfeuern dokumentiert die Ampelkoalition in Berlin ihr ernsthaftes Bemühen, die Weichen für ein Mehr an Erneuerbaren zu stellen. Auch mit dem Wind-an-Land-Gesetz werden die richtigen Punkte adressiert. Zugleich besteht die Sorge, dass die Wirkung der Flächenbereitstellung durch die Länder erst zum Ende des Jahrzehnts Wirkung entfalten wird. Vor dem Hintergrund der sich zu spitzenden Gas- und Energieknappheit muss der Ausbau der Windenergie an Land äußerst kurzfristig erheblich beschleunigt werden.

Ein weiteres Zuwarten, bis die erforderlichen Planungen abgeschlossen sind, können wir uns in der derzeitigen Situation nicht erlauben! Deshalb regen wir an, mit dem Wind-an-Land-Gesetz die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zur Ausschlusswirkung von Konzentrationszonenplanungen für bereits bestehende Planungen in regionalen Raumordnungsprogrammen und Flächennutzungsplänen bis zum 31.12.2026 zu suspendieren. Erst wenn der Flächenbeitragswert für den jeweiligen Planungsraum erreicht ist, sollte wieder eine Ausschlussplanung greifen können. Es ist essenziell, dass bereits vor 2032 ausreichend Flächen aktiviert werden. Uns ist bewusst, dass die Umsetzung unseres Vorschlags bestehende Planungen hinsichtlich ihrer Ausschlusswirkung entwerten würde, vor dem Hintergrund der aktuellen Geschehnisse und der drohenden Nachteile für das Gemeinwohl wäre dies jedoch in unseren Augen nicht nur verhältnismäßig, sondern nahezu geboten.

Die weiterhin durchzuführenden Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gewährleisteten, dass auch zukünftig eine Genehmigung nur dann erteilt werden könnte, wenn die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Nachbarschafts-, Natur- und Artenschutz beachtet würden. Auch ist ein Wildwuchs im Sinne einer „Verspargelung der Landschaft“ nicht zu befürchten, da die Windenergieanlagen heute deutlich leistungsstärker - sprich höher und größer - sind, als sie es noch vor einigen Jahren waren. Flankiert werden muss die Aussetzung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, damit sie gewünschten Effekt erzielen kann, mit weiteren Maßnahmen der Genehmigungsbeschleunigung. Wir sprechen uns beispielsweise dafür aus, Antragskonferenzen mit allen am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden verbindlich vorzuschreiben.

Zudem sollte die Möglichkeit der Gemeinden, Vorhaben zur Nutzung von Windenergie nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nach § 15 BauGB zweimal um je ein Jahr zurückzustellen, um eine Planung aufzustellen, eingeschränkt werden oder entfallen. Zudem muss der Ausbau der Erneuerbaren durch einen beschleunigten, zielgerichteten Netzausbau mit adäquaten Netzleistungen flankiert werden. Hierfür sollten die Regeln, die wir für den Aufbau der LNG-Infrastruktur getroffen haben, auch auf Netzausbauten bis zur 110 kV-Ebene übertragen werden. Es würde uns freuen, wenn es noch gelänge die vorgenannten Punkte in den Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen. Wir befürchten sehr, dass anderenfalls der Windenergieausbau nicht so schnell in dem Ausmaß vorankommen wird, wie es notwendig ist. (…)“


  Bildrechte: MU

Artikel-Informationen

erstellt am:
30.06.2022
zuletzt aktualisiert am:
07.07.2022

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