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Radon

Wenn von Radon die Rede ist, ist damit meistens das häufigste Isotop Radon-222 gemeint. Dieses farb- und geruchlose radioaktive Edelgas entsteht im Boden durch den radioaktiven Zerfall von Uran-238 über Radium-226 zu Radon-222.

Als Gas diffundiert Radon aus dem Boden überwiegend in die Atmosphäre, wo auf Grund der hohen Verdünnung keine gesundheitsgefährdenden Konzentrationen auftreten. Radon kann aber auch durch undichte Stellen in Kellern oder in Bauteilen mit Erdkontakt in Häuser eindringen und sich dort anreichern. In hohen Konzentrationen stellt Radon ein gesundheitliches Risiko dar, vor allem, wenn man diesen Konzentrationen längere Zeit ausgesetzt ist. Es wird angenommen, dass Radon nach dem Rauchen die zweithäufigste Ursache für die Entstehung von Lungenkrebs in Deutschland ist.

Aus diesem Grund enthalten das neue Strahlenschutzgesetz und die neue Strahlenschutzverordnung erstmals umfangreiche Regelungen zum Schutz vor Radon. Es wurde erstmals ein einheitlicher Referenzwert für die Radonaktivitätskonzentration von 300 Bq/m3 festgelegt. Für alle neu zu errichtenden Gebäude werden Mindestanforderungen zur Minimierung des Radonzutritts festgelegt. Ebenfalls soll bei Maßnahmen an Gebäuden wie z. B. energetischen Sanierungen, die zu einer Verringerung der Luftwechselrate führen, der Schutz vor Radon berücksichtigt werden.

Durch eine Allgemeinverfügung im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 57/2020 des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Braunschweig wurden die Gebiete der Gemeinden Stadt Goslar, Clausthal-Zellerfeld und Braunlage als Gebiete nach § 121 Absatz 1 Satz 1 Strahlenschutzgesetz, sogenannte Radonvorsorgegebiete, festgelegt. Dies sind Gebiete, in denen zu erwarten ist, dass die Radonaktivitätskonzentration in einer beträchtlichen Anzahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert überschreiten wird. In diesen Radonvorsorgegebieten gelten u. a. erweiterte Anforderungen für die Errichtung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und Arbeitsplätzen.

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