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Die Umweltverträglichkeitsprüfung

Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt im Rahmen des Entscheidungsverfahrens transparent zu machen und Beteiligungsmöglichkeiten für Betroffene zu eröffnen.

Die UVP ist im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und ergänzend in Niedersachsen im Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) verankert. Beide Gesetze setzen die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten um. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) hat der Bundesgesetzgeber die europarechtlichen Änderungen aus der Richtlinie 2014/52/EU umgesetzt und u. a. das UVPG geändert. Mit dem Gesetz vom 18. Dezember 2019 hat der Landesgesetzgeber das NUVPG an das neue EU-Recht und Bundesrecht angepasst (Nds. GVBl. 2019, 437).

Die UVP wird in dem Verfahren durchgeführt, das die abschließende Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens zum Ziel hat. Die UVP ist somit kein eigenständiges Verfahren, sondern ist in das jeweilige Zulassungsverfahren integriert ("Huckepack-Verfahren"). Zuständig für die Umweltverträglichkeitsprüfung ist demzufolge die für die jeweilige Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde.

Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt - d.h. auf die in § 2 Abs. 1 UVPG benannten Schutzgüter. Die Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen ergeben sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht, entsprechenden untergesetzlichen Regelungen sowie dem Gebot der Umweltvorsorge.

Welche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ist in der Anlage 1 zum UVPG und in der Anlage 1 zum NUVPG aufgeführt. Dabei ist für alle mit einem "X" gekennzeichnete Vorhaben zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei Vorhaben, die mit einem "A" bzw. "S" gekennzeichnet sind, ist im Wege einer Vorprüfung im Einzelfall anhand der vorgegebenen Kriterien vorab durch die zuständige Behörde zu klären, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Eine UVP umfasst verschiedene Verfahrensschritte:

  • Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen (§ 15 UVPG),
  • Vorlage des Umweltberichts (§ 16 UVPG),
  • Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (§§ 17 ff. UVPG),
  • ggf. grenzüberschreitende Beteiligungen (§§ 54 ff. UVPG),
  • zusammenfassende Darstellung durch die zuständige Behörde (§ 24 UVPG),
  • Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung (§ 25 UVPG),
  • Überwachung (§ 28 UVPG).

Im Rahmen der Zulassung eines Vorhabens können neben der UVP oft weitere Prüfinstrumente - wie die Eingriffsregelung oder die FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Anwendung kommen. Um in solchen Fällen die Verfahren effizient und nachvollziehbar zu gestalten, sind die erforderlichen Datenerhebungen zu koordinieren und die Darstellung der Ergebnisse ist zu bündeln (horizontale Abschichtung). Die Umweltverträglichkeitsprüfung bildet den Rahmen für eine integrative Bearbeitung.

Zur Vermeidung von Doppelarbeiten sollte zudem überprüft werden, ob für den Umweltbericht relevante Inhalte bereits auf übergeordneter, planerischer Ebene im Rahmen der strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme behandelt wurden (§ 15 Abs. 4 UVPG). So können z.B. Daten zur Bestandserfassung und Ergebnisse übernommen werden, wenn sie für die Umweltverträglichkeitsprüfung hinreichend aktuell und detailliert sind (vertikale Abschichtung).



Artikel-Informationen

erstellt am:
13.10.2009
zuletzt aktualisiert am:
26.05.2020

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