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Antwort auf die mündliche Anfrage: Welche Rolle spielt die Ästhetik bei Windparks?

Antwort auf die mündliche Anfrage: Welche Rolle spielt die Ästhetik bei Windparks?
Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker, Jörg Bode und Christian Grascha (FDP) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

In vielen Ländern Europas werden bei der Genehmigung von Windparks ästhetische Aspekte in die Entscheidung miteinbezogen. Beispiele hierfür sind Dänemark und Frankreich, wo beispielsweise das „Handbuch für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Windparks“ Empfehlungen für die Planung der Parks gibt, damit durch eine landschaftsbezogene Planung Konflikte vermieden werden.

So steht im Vorwort dieses Handbuches: „Bei der Entwicklung von Windenergieprojekten, mithilfe derer diese Ziele erreicht werden können, muss einer Beeinträchtigung der Landschaft, des Kulturerbes und der Lebensqualität von Anwohnern vorgebeugt werden. Daher können Entscheidungen in diesem Bereich nur auf der Basis einer Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen werden. Sie erleichtert die Ausarbeitung von Projekten, da lokale Umweltbelange berücksichtigt werden, und trägt zu einer wertvollen sozialen Debatte bei“.

Auch hier in Deutschland ist ein oft geäußerter Kritikpunkt, dass sich Windparks nicht in die Landschaft einfügen und somit die Lebensqualität der Region minimieren.

Vorbemerkung der Landesregierung

In Deutschland werden Windenergieanlagen in einem gestuften Verfahren nach den einschlägigen planungs- und genehmigungsrechtlichen Vorschriften des Raumordnungs-, Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts zugelassen.

Das Raumordnungs- und Bauplanungsrecht und die darauf basierende kommunale Planung bestimmen, ob ein Standort zur Gewinnung von Windenergie nutzbar ist. Der Aspekt der Berücksichtigung landschaftsästhetischer Gesichtspunkte kann in die Abwägung bei der planerischen Flächenausweisung einfließen. Soweit keine verbindliche Flächenausweisung für die Windenergienutzung mit Ausschlußwirkung der Windenergienutzung an anderer Stelle im betreffenden Planungsraum erfolgt ist, sind Windenergieanlagen im bauplanerischen Außenbereich gem. § 35 Abs.1 Nr.5 Baugesetzbuch privilegiert. Dadurch besteht dort - unter Beachtung des einschlägigen öffentlichen Rechts - ein Recht auf Windenergienutzung, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

Das Immissionsschutzrecht gibt bei Vorliegen der einschlägigen Genehmigungsvoraussetzungen, die der Betreiber nachzuweisen hat, einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung einer Windenergieanlage. Auch hier ist u. a. Voraussetzung, dass andere öffentliche Belange der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

1. Wie bewertet die Landesregierung die Forderung, ähnlich wie in Frankreich oder Dänemark ästhetische Aspekte bei der Genehmigung von Windparks berücksichtigen zu müssen?

Genehmigungen dürfen nur mit solchen Auflagen versehen werden, die erforderlich sind, um die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung einzuhalten. Da es bezüglich der Ästhetik von Windenergieanlagen keine Vorschriften gibt, die zu berücksichtigen wären, ist die Umsetzung einer derartigen Forderung in Genehmigungsverfahren rechtlich nicht möglich.

2. Welche Konzepte hat die Landesregierung, um die Konflikte zwischen erneuerbaren Energien und dem Eingriff in das Landschaftsbild zu minimieren?

Windenergieanlagen beeinträchtigen das Landschaftsbild. Die Beeinträchtigung ist umso schwerer, je schutzwürdiger das in Mitleidenschaft gezogene Landschaftsbild ist. Bereiche mit einem besonders schutzwürdigen Landschaftsbild sind häufig Naturschutzgebiete, Nationalparke oder Landschaftsschutzgebiete, also unter besonderem Schutz stehende Landschaftsteile. Dort ist der Bau von Windenergieanlagen überwiegend ausgeschlossen. Insofern erfährt das Landschaftsbild auf diese Weise einen Schutz.

Soweit der Bau von Windenergieanlagen dennoch Bereiche mit einem nach den Kriterien des Naturschutzes und der Landschaftspflege schutzwürdigen Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt (weil solche Bereiche nicht vollständig als Schutzgebiete ausgewiesen sind oder die Anlagen von außen beeinträchtigend in Schutzgebiete hineinwirken), ist dies bei der planerischen Ausweisung von Flächen zur Windenergienutzung zu berücksichtigen. So können solche Bereiche auf der Ebene der Regionalen Raumordnung und der Bebauungsplanung im Abwägungsprozess Berücksichtigung finden und Beeinträchtigungen besonders wertvoller Landschaftsteile reduziert oder vermieden werden.

Diese Steuerung erfolgt durch die kommunalen Planungsträger im eigenen Wirkungskreis.

3. Wie bewertet die Landesregierung Konflikte mit Windparks, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu bedeutenden Kulturdenkmälern errichtet werden, und welche Konzepte hat die Landesregierung, um diese Konflikte zu minimieren?

Aus Sicht der Landesregierung gewährleisten die bestehenden Planungs- und Genehmigungsverfahren eine angemessene einzelfallbezogene Konfliktbewältigung. Der Schutz von Kulturdenkmalen (Bau- und Bodendenkmale, bewegliche Denkmale und Denkmale der Erdgeschichte) wird durch die Regelungen des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetztes (NDSchG) sichergestellt. Dessen Regelungen, insbesondere der den Umgebungsschutz von Baudenkmalen regelnde § 8, sind in den jeweiligen Verfahren zu berücksichtigen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.11.2015

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