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Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers

Eines der Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie (1) ist es, den guten mengenmäßigen Zustand des Grundwassers zu erhalten oder zu erreichen. Die konkreten Bewirtschaftungsziele sind entsprechend in den nationalen Regelungen verankert. Bewirtschaftungseinheiten sind die Grundwasserkörper. Die Grundwasserkörper sind die naturräumlichen Einheiten, für die das Grundwasserdargebot (Grundwasserneubildung als "Zugang infiltrierten Wassers aus Niederschlag zum Grundwasser") bilanziert werden kann. Die oberirdischen Grenzen der Grundwasserkörper sind der Abbildung 1 (Anlage 1) zu entnehmen.

Der Erlass „Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers“ dient einerseits der Einhaltung der Anforderungen, die sich aus den Bewirtschaftungszielen hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers ergeben. Anderseits regelt der Erlass bestimmte Vorgaben für den Wasserbedarfsnachweis wesentlicher Nutzergruppen und enthält Regelungen, die im wasserrechtlichen Zulassungsverfahren für Grundwasserentnahmen im Sinne eines einheitlichen Vollzugs zu beachten sind.

In der Grundwasserverordnung (2) werden die Kriterien zur Einstufung des mengenmäßigen Zustands genauer genannt. Entsprechend dem Ziel eines guten mengenmäßigen Zustands - bezogen auf die Bewirtschaftungseinheit der Grundwasserkörper - wurde das nutzbare Grundwasserdargebot unter Berücksichtigung der Kriterien landesweit mit einem Abschätzverfahren ermittelt. Dieser Bewirtschaftungsrahmen soll dazu beitragen, dass nicht durch einzelne Nutzungen oder die Summe von Nutzungen der gute mengenmäßige Zustand gefährdet wird. Das Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 10 WHG) für eine Grundwasserbenutzung im Einzelfall bleibt davon unberührt.

Für die Grundwasserkörper wird das nutzbare Dargebot in Tabelle 1 (Anlage 2) ausgewiesen. Das nutzbare Dargebot abzüglich der genehmigten Entnahmemengen ergibt die nutzbare Dargebotsreserve. Da ein Grundwasserkörper in der Regel von mehreren unteren Wasserbehörden gemeinsam bewirtschaftet wird, ist zur Erfüllung der Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung in verschiedenen Fällen eine Abstimmung untereinander erforderlich. Zur Erleichterung der gemeinsamen Bewirtschaftung ist eine Aufteilung der nutzbaren Dargebotsreserve auf die Amtsbezirke der unteren Wasserbehörden in Tabelle 2 erfolgt (Anlage 3). Die Teilkörper sind in der Abbildung 2 (Anlage 4) ersichtlich.

(1) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Abl. EG Nr. L 327 S.1)

(2) Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung – GrwV) vom 9.11.2010, BGBl. S. 1513

Der Erlass und seine Anlagen stehen nachfolgend zur Verfügung:

Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers RdErl. d. MU v. 29. 5. 2015 – 23-62011/010 – VORIS 28200 –


geändert durch RdErl. d. MU vom 13.11.2018, Nds. MBl. S. 1502

 

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