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Antwort auf die mündliche Anfrage: Windenergie in Aurich (Teil 2)

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Gabriela König, Hillgriet Eilers und Dr. Gero Hocker (FDP) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

In einem Bericht des NDR wurde gezeigt, dass der Landkreis Aurich Windräder sowohl beantragt, genehmigt, betreibt als auch für die Kontrolle zuständig ist. Auf Nachfrage meinte ein Vertreter des Landkreises, dass man die Kontrolle an das Land abgeben wollte, dies aber abgelehnt wurde.

Im Genehmigungsantrag hat der Landkreis den Betrieb der Anlagen mit einem Interesse an der „Grundversorgung der Landkreisbevölkerung mit bezahlbarer regenerativer Energie“ gerechtfertigt. Nach Aussage des Innenministeriums gegenüber dem NDR wurden „Gewinnerzielungsabsichten, also wirtschaftliche Interessen, nicht genannt“, da man sonst gegen das Kommunalverfassungsgesetz verstoßen hätte.

Auch angekündigte Immissionsmessungen fanden nicht statt, so z. B. in Großheide-Arle.

Vorbemerkung der Landesregierung

Der Landkreis Aurich ist an Gesellschaften beteiligt, die Windenergieanlagen im Landkreisgebiet errichten und betreiben. Außerdem ist er zuständige Behörde für die Durchführung von Verfahren zur Genehmigung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen und nimmt die Aufgabe der immissionsschutzrechtlichen Überwachung dieser Anlagen wahr.

1. Gibt es ähnliche Konstellationen in weiteren Landkreisen Niedersachsens, in denen der Landkreis den Bauantrag stellt, ihn genehmigt, betreibt und kontrolliert hat? Wenn ja, wo?

Der Landesregierung sind derartige Konstellationen, in denen der Landkreis selbst Anlagen errichtet und betreibt, nicht bekannt. Sie dürften nach geltender Rechtslage auch nicht bestehen (siehe Antwort zu 2.).

2. Inwieweit ist eine Konstellation wie im Landkreis Aurich, in der ein Landkreis für einen Windpark den Bauantrag stellt, ihn genehmigt, betreibt und kontrolliert, rechtlich zulässig?

Sofern ein Landkreis selbst Windenergieanlagen errichtet und betreibt, ist abweichend von der grundsätzlichen Zuständigkeitszuweisung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) nicht der Landkreis, sondern das örtliche zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt für die Erteilung der Genehmigungen und die immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anlagen zuständig.

Wie in der Vorbemerkung der Landesregierung erwähnt, ist die Konstellation im Falle des Landkreises Aurich eine andere. Der Landkreis betreibt die Windenergieanlagen nicht selbst. Vielmehr ist er an Gesellschaften beteiligt, die Windenergieanlagen errichten und betreiben. Bei den Gesellschaften handelt es sich um selbständige Rechtspersönlichkeiten. Alleine die Beteiligung an den Gesellschaften schließt die Zuständigkeit des Landkreises Aurich für die Genehmigung und Überwachung der Windenergieanlagen nicht aus.

3. Gab es, wie vom Landkreis behauptet, die Anfrage, ob das Umweltministerium die Kontrolle übernehmen kann? Falls ja, wann ging diese Anfrage ein, und wie wurde sie von der Landesregierung beschieden?

Eine Anfrage des Landkreises Aurich an das Umweltministerium, ob dieses die Aufgaben der Immissionsschutzbehörde in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen übernehmen wolle, gab es nicht.

Der Landkreis Aurich berichtete dem Umweltministerium in einem Schreiben vom 14.7.2011, das er beabsichtige, eine Gesellschaft zu gründen, die an der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen im Landkreisgebiet beteiligt sei. Er wies in diesem Zusammenhang auf seine Stellung als Genehmigungsbehörde hin und äußerte, dass er sich rechtlich nicht gehindert sähe, die Genehmigung zu erteilen. Für den Fall, dass das Umweltministerium zu einer abweichenden Bewertung käme, bat er um Mitteilung.

Die im Folgenden im Umweltministerium durchgeführte Prüfung hatte zum Ergebnis, dass auf der Grundlage des geltenden Rechts die Zuständigkeit des Landkreises Aurich für die Durchführung der Genehmigungsverfahren grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Dies wurde dem Landkreis Aurich in einem Schreiben vom 25.8.2011 verbunden mit dem Hinweis mitgeteilt, dass vermieden werden müsse, dass dieselben Bediensteten des Landkreises sowohl in die Antragstellung als auch in die Entscheidung über die Genehmigung involviert würden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
10.06.2016

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