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Antwort auf die mündliche Anfrage: Windenergie in Aurich (Teil 3)

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Gabriela König, Dr. Gero Hocker und Hillgriet Eilers (FDP) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

In einem Bericht des NDR wurde gezeigt, dass der Landkreis Aurich Windräder sowohl beantragt, genehmigt, betreibt als auch für die Kontrolle zuständig ist. Auf Nachfrage meinte ein Vertreter des Landkreises, dass man die Kontrolle an das Land abgeben wollte, dies aber abgelehnt wurde.

Im Genehmigungsantrag hat der Landkreis den Betrieb der Anlagen mit einem Interesse an der „Grundversorgung der Landkreisbevölkerung mit bezahlbarer regenerativer Energie“ gerechtfertigt. Nach Aussage des Innenministeriums gegenüber dem NDR wurden „Gewinnerzielungsabsichten, also wirtschaftliche Interessen, nicht genannt“, da man sonst gegen das Kommunalverfassungsgesetz verstoßen hätte.

Auch angekündigte Immissionsmessungen fanden nicht statt, so z. B. in Großheide-Arle.

1. Kann der Landkreis Einzelanlagen genehmigen, wenn ein rechtmäßiger Flächennutzungsplan vorhanden ist, wie in Hinte geschehen?

Ein Landkreis muss eine Einzelanlage genehmigen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Zu diesen gehört auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Windenergieanlagen sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich privilegierte Vorhaben, die aus Gründen des Entgegenstehens öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB unzulässig sein können. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann unter anderem der Flächennutzungsplan einer Windkraftanlage als öffentlicher Belang entgegengehalten werden, wenn dieser Darstellungen mit einer entsprechenden Ausschlusswirkung enthält.

2. Kann ein Landkreis bei einem Windpark mit drei Anlagen auf eine UVP-Vorprüfung verzichten und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Nach Anlage 1 Nr. 1.6.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 2 UVPG durchzuführen. Anschließend an diese Vorprüfung ist eine UVP dann durchzuführen, wenn die zuständige Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien zu der Einschätzung gelangt, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt.

In Anlage 2 Nummer 2 sind Kriterien zum Standort beschrieben. Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich bestimmter Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen. Zu den Kriterien gehören insbesondere bestehende Nutzungen, Beschaffenheit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes, Belastbarkeit der Schutzgüter im Hinblick auf Regelungen im Bereich des Natur- und Wasserschutzes, auf Umweltqualitätsnormen der EU, der Raumordnung und des Denkmalschutzes.

Sind als Prüfungsergebnis anhand dieser Kriterien aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten durch das Vorhaben – Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit 3 bis weniger 6 Windkraftanlagen – erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten, ist eine UVP durchzuführen, andernfalls nicht.

3. Wie weit müssen Windparks von EU-Vogelschutzgebieten bzw. Naturparks mindestens entfernt stehen, und ist nach diesen Kriterien der Windpark in Westaccumersiel (Gemeinde Dornum) genehmigungsfähig?

Am 25.2.2016 ist der Gemeinsame Runderlass des MU, des ML, des MS, des MW und des MI „Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land (Windenergieerlass)“ in Kraft getreten. Mit Blick auf die Raumordnung und die Bauleitplanung werden durch den Windenergieerlass keine festen Mindestabstände für Windparks für EU-Vogelschutzgebiete sowie Naturparke vorgegeben (siehe Windenergieerlass: Anlage 1 „Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen und Hinweise zur Zielsetzung und Anwendung“, Nrn. 2.8 (i.V.m. Tabelle 3), 2.9 und 2.13; Anlage 2 „Leitfaden Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen“, Nr. 6) . Gleiches gilt für die Zulassung von Windenergieanlagen (vgl. Windenergieerlass, Anlage 1 „Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen und Hinweise zur Zielsetzung und Anwendung“, Nrn. 3.5.2 und 3.5.3; Anlage 2 „Leitfaden Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen“, Nr. 6).

Da feste Mindestabstandswerte für Windenergieanlagen zu EU-Vogelschutzgebieten und Naturparken durch den „Windenergieerlass“ nicht vorgesehen sind, entfällt die Klärung, ob ein Windpark in Westaccumersiel (Gemeinde Dornum) „nach diesen Kriterien“ genehmigungsfähig ist.

Windenergieanlagen dürfen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzzwecks oder der Erhaltungsziele von FFH- und EU-Vogelschutzgebieten führen. Für Windenergieanlagen, deren Einwirkungsbereich in diese hineinreichen, ist im Genehmigungsverfahren durch die zulassende Behörde eine Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit und ggf. eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
10.06.2016

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