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Antwort auf die mündliche Anfrage zu: Masterplan Ems - Erhalt von Lebensader und Lebensraum?

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Hillgriet Eilers, Jörg Bode, Dr. Stefan Birkner, Gabriela König und Christian Dürr (FDP) geantwortet.

Die Abgeordneten hatten gefragt:

Der jahrzehntelange Konflikt um den Ausbauzustand der Ems ist in letzter Minute durch eine Absichtserklärung beigelegt worden. Im Mittelpunkt stehen die ökologische Verbesserung des Fließgewässers und der gleichzeitige Erhalt der „leistungsfähigen Bundeswasserstraße“ Ems. Ziele sind die Einhaltung sämtlicher einschlägiger Rechtsvorschriften zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands der Ems und die nachhaltige Entwicklung des Ästuars in Verbindung mit der Gewährleistung der Leichtigkeit des Schiffsverkehrs für Ozeanriesen. Der „Masterplan Ems“ sieht hierfür eine Laufzeit von vorerst 35 Jahren, die Inanspruchnahme von 700 ha zum Teil landwirtschaftlicher Nutzfläche und zahlreiche bauliche Anpassungen der Bundeswasserstraße vor. Unter Anwendung eines Flächenmanagements in Verbindung mit zahlreichen baulichen und naturschutzfachlichen Maßnahmen soll ein naturnaher Lebensraum mit hoher Durchgängigkeit im Ems-Ästuar entwickelt werden.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Leitfischart bzw. -arten und welche Fischfauna strebt die Landesregierung zur Erreichung der Masterplanziele für die Ems an?

2. Welche Biotoptypen (gemäß Kartierschlüssel von Dr. Dr. Olaf von Drachenfels) im Ems-Ästuar strebt die Landesregierung zur Erreichung der Masterplanziele an?

3. Was kostet, unter Anwendung einer überschlägigen Betrachtung und basierend auf Erfahrungswerten, die Verbesserung und Aufwertung der Lebensräume mit dem Ziel günstiger Erhaltungszustände, so wie sie im Masterplan Ems 2050 beschrieben sind?

Minister Wenzel beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Vorbemerkungen:

Die Verhandlungen zum Masterplan durch die Stadt Emden, den Landkreisen Emsland und Leer, der Meyer Werft, dem World Wide Fund for Nature Deutschland (WWF), dem Bund für Umwelt und Naturschutz Niedersachsen e.V. (BUND), dem Naturschutzbund Niedersachsen e.V. (NABU), der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und der im Lenkungskreis vertretenen Ressorts des Landes (Staatskanzlei, Umwelt-, Wirtschafts- und Landwirtschaftsministerium) wurden am 26. Januar dieses Jahres abgeschlossen. In dem Masterplan wird von allen Parteien anerkannt, dass geeignete und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen sind, um den ökologischen Zustand der Ems unter Erhaltung der Ems als leistungsfähige Bundeswasserstraße zu verbessern. Mögliche Sanierungs- und Renaturierungsmaßnahmen werden in der Anlage zu Art. 13 des Masterplans beschrieben. Maßnahmen sind im Masterplan definiert als Vorhaben, deren Umsetzung angestrebt wird. Dabei müssen die Maßnahmen einzeln auf ihre Umsetzbarkeit geprüft werden. Sie dürfen weder die Funktion der Bundeswasserstraße beeinträchtigen noch die Schiffsüberführungen der Meyer Werft erschweren. Bei Inanspruchnahme von Flächen bedarf es des Einverständnisses der Grundstückseigentümer. Ist eine Maßnahme nicht umsetzbar, wird sie durch eine Maßnahme gleichen Maßnahmetyps ersetzt. Unter Maßnahmetypen werden Maßnahmen zusammengefasst, die auf dieselbe Art und Weise die Ziele des Masterplans umsetzen.

Mit der Erstellung des Masterplan Ems handeln die Vertragsparteien in Anerkennung und zur Erfüllung der Aufgaben aufgrund der europäischen Vorgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG), der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG), der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG).

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Im Hinblick auf die Fischfauna sind, ergänzend zur vorrangigen Lösung des Schlickproblems in der Unterems, insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerökologie (Gewässergüte, bessere Lebensbedingungen für die Gewässerfauna und -flora) und zur Verbesserung der Durchgängigkeit an Sieltiefs bzw. Schöpfwerken vorgesehen.

Mit diesen Maßnahmen sollen insbesondere Fischarten gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) und gemäß Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) erhalten und entwickelt werden. Dabei stehen nicht eine spezielle Leitfischart im Vordergrund, sondern die jeweiligen Artengemeinschaften. Auf Grundlage von regelmäßigen und gemeinsamen Erfassungen der Fischfauna erfolgt im Hinblick auf die jeweilige Richtlinie die Auswertung unter besonderer Berücksichtigung bestimmter Fischarten. Dieses sind gemäß der FFH-Richtlinie als wertbestimmende Arten Finte und Neunaugen (Fluss- und Meerneunauge) und gemäß Wasserrahmenrichtlinie Finte, Stint, Kaulbarsch und Flunder.

Zu 2:

Im Hinblick auf Biotoptypen bzw. Lebensraumtypen ist durch die vorgesehenen Maßnahmen/ -typen insbesondere die Schaffung von ästuar- und tideauentypischen FFH-Lebensräumen vorgesehen. Damit verbunden ist die Aufwertung von Tideauwald, Röhricht und Flusswatt, Uferstaudenfluren, Ufervegetationskomplexen (z.B. Salzwiesen) mit dem Ziel, günstige Erhaltungszustände im Sinne der entsprechenden Richtlinien zu erreichen.

Darüber hinaus ist auch die Entwicklung von Wiesenvogellebensräumen im Binnenland vorgesehen und die dazu notwendige Vorgehensweise inklusiv eines Suchraumes dargelegt worden.

Zu 3:

Im Masterplan Ems 2050 sind die Grundsätze der Finanzierung gemäß Artikel 19 dargelegt. Danach sind notwendige Mittel bis zum Jahre 2018 (rd. 22 Mio €) eingeplant.

Für die Jahre ab 2019 wird die Landesregierung bei der Aufstellung der Haushaltspläne und der Fortschreibung der jeweiligen Mittelfristigen Finanzplanung die für die Umsetzung dieses Vertrages notwendigen Haushaltsmittel in den Haushaltsentwurf einstellen. Eine Kostenabschätzung für die Jahre ab 2019 kann erst erfolgen, wenn nach Art. 9 des Masterplans ein Maßnahmeprogramm auf Grundlage der im Anhang zu Art. 13 genannten Konzepte und Maßnahmen erstellt worden ist. Dabei müssen die Maßnahmen einzeln auf ihre Umsetzbarkeit geprüft werden und den Grundsätzen des Art. 9, Abs. 4 des Masterplans genügen. Der Umfang der Maßnahmen und damit die notwendigen Haushaltsmittel werden auch von dem Maß der Erreichung der Ziele nach Art. 1 bestimmt. Hierfür ist nach Art. 9 ein übergreifendes Ziel und Bewertungssystem als Grundlage zu erarbeiten.

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.02.2015

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