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Antwort auf die mündliche Anfrage zu: Verbrauch von landwirtschaftlichen Nutzflächen durch Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Hermann Grupe, Dr. Marco Genthe, Dr. Gero Hocker, Jan-Christoph Oetjen, Dr. Stefan Birkner und Christian Dürr (FDP) geantwortet.

Die Abgeordneten hatten gefragt:

Am 28. Januar wurde von der Bundesregierung die Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) erlassen. Diese regelt Ausschreibungsverfahren für Photovoltaikanlagen außerhalb von Gebäuden während einer von 2015 bis 2017 befristeten Pilotphase. Ein Ziel dieser Verordnung ist die Umstellung von festen, administrativ festgelegten Fördersätzen auf wettbewerblich ermittelte Fördersätze im Bereich der Photovoltaik-Freiflächenanlagen.

Darüber hinaus ist in der FFAV geregelt, dass ab 2016 auch Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in benachteiligten Gebieten errichtet werden dürfen. Bisher war das nur auf Konversionsflächen, versiegelten Flächen oder Seitenrandstreifen von Autobahnen oder Schienenwegen der Fall.

Bezüglich dieser Regelung stellt der Deutsche Bauernverband infrage, dass der notwendige Schutz landwirtschaftlicher Nutzflächen hier berücksichtigt werde (Agra-Europe 6/2015, S. 1). Vielmehr werde die Flächenkonkurrenz weiter befördert und der Flächenverbrauch in Deutschland nach oben getrieben.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass ab 2016 in Pilotprojekten im Rahmen der FFAV Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen errichtet werden dürfen?

2. Wie viel landwirtschaftliche Nutzfläche wäre in Niedersachsen nach Auffassung der Landesregierung potenziell geeignet, um darauf Photovoltaik-Freiflächenanlagen gemäß FFAV zu errichten?

3. Wie bewertet die Landesregierung den Nutzen von Photovoltaik-Freiflächenanlagen für die Energiewende?

Minister Wenzel beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Vorbemerkungen:

Das zum 1.8.2014 in Kraft getretene EEG (EEG 2014) sieht vor, dass die finanzielle Förderung und ihre Höhe für Strom aus Erneuerbare Energien und aus Grubengas bis spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt werden. Mit einer Pilotausschreibung im Bereich der Photovoltaik-Freiflächenanlagen sollen erste Erfahrungen mit dem neuen Fördersystem gesammelt werden. Die Bundesregierung hat dazu eine Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien beschlossen.

Für die Landwirtschaft von besonderer Relevanz sind die auch weiterhin bestehende Möglichkeit der Förderung solcher Anlagen auf Seitenrandstreifen von Autobahnen und Schienenwegen sowie die ab 2016 geltende Regelung zur Fördermöglichkeit von Anlagen auf Ackerflächen in sogenannten benachteiligten Gebieten.

In benachteiligten Gebieten ist die Landwirtschaft aufgrund der schwachen Ertragsfähigkeit des Bodens nur unter erschwerten Bedingungen möglich.

Die Regelung sieht vor, dass pro Jahr in ganz Deutschland maximal 10 Anlagen mit einer Leistung von jeweils maximal 10 MW in solchen Gebieten gefördert werden können. So möchte die Bundesregierung einen maßvollen Umgang mit landwirtschaftlichen Nutzflächen erreichen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

In Niedersachsen wurde mit dem Beschluss der Änderungsverordnung des Landes-Raumordnungsprogramms -LROP- 2012 das Interesse der Landesregierung unterstrichen, die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen möglichst auf bereits versiegelte Flächen zu beschränken (Grundsatz der Raumordnung). Zusätzlich wurde das raumordnerische Ziel festgelegt, dass landwirtschaftlich genutzte und nicht bebaute Flächen, für die der raumordnerische Vorbehalt für die Landwirtschaft gilt, für Photovoltaik-Freiflächenanlagen nicht in Anspruch genommen werden dürfen (LROP, Kapitel 4.2, Ziffer 11, Satz 2). In der Begründung zum LROP wird auf die Nutzungskonkurrenz zur Landwirtschaft, die ohnehin unter einem hohen Flächenentzug leidet, hingewiesen. Der Landwirtschaft soll durch die Regelung Vorrang vor der Photovoltaik eingeräumt werden.

Zu 2:

Niedersachsen hat rd. 1,5 Mio. ha Acker- und Grünlandfläche in benachteiligten Gebieten. Durch die unter 1 genannte Regelung im LROP ist die Möglichkeit der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen sowohl in benachteiligten Gebieten als auch auf Seitenrandstreifen jedoch stark eingeschränkt. Die Landesregierung geht davon aus, dass auch die neuen Förderbedingungen daran grundsätzlich nichts ändern.

In der Begründung zum LROP 2012 Kapitel 4.2 Ziffer 11 Satz 2 wurde festgehalten, dass die Träger der Regionalplanung in der Vergangenheit der landwirtschaftlichen Bodennutzung eine besondere Bedeutung beigemessen und entsprechend große Teile ihrer Planungsräume mit einem raumordnerischen Vorbehalt zugunsten der landwirtschaftlichen Bodennutzung versehen haben. Genaue Zahlen zur Größe der von den Trägern der Regionalplanung ausgewiesenen Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft liegen der Landesregierung jedoch nicht vor. Die LROP-Regelung hat sich in der Vergangenheit zum Schutz landwirtschaftlicher Flächen in Niedersachsen bewährt.

Zu 3:

Der mittels Photovoltaik-Freiflächenanlagen gewonnene Strom aus Sonnenlicht ist Teil des Stromerzeugungsmixes aus Erneuerbaren Energien. Windkraftnutzung und Photovoltaik werden auch in Zukunft die größten Zuwachspotenziale bei der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien haben. Damit sind auch Photovoltaik-Freiflächenanlagen ein notwendiger Baustein der angestrebten Umstellung der Energieversorgung auf 100 % Erneuerbare Energien.

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.02.2015

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