Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Niedersachsen klar Logo

Antwort auf die mündliche Anfrage zum Netzausbau in Niedersachsen

Es gilt das gesprochene Wort

Die Abgeordneten hatten gefragt:

Unter Bezugnahme auf die Antwort der Landesregierung vom 24. März 2014 auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung der Abgeordneten Dr. Gero Hocker und Dr. Stefan Birkner (FDP), Drucksache 17/1400, fragen wir die Landesregierung:

1. Was versteht die Landesregierung konkret unter „ökologisch sinnvoller“ Erdverkabelung, der sie nach ihrer Antwort auf Frage 5 dort, wo es rechtliche möglich ist, Priorität geben möchte?

2. Wie genau will die Landesregierung „ökologisch sinnvoller“ Erdverkabelung Priorität geben und sicherstellen, dass dies in der Bundesfachplanung und im anschließenden Planfeststellungsverfahren Rechnung berücksichtigt wird?

3. Wie setzt sich die in der Antwort zu Frage 11 genannte „ressortübergreifende Arbeitsgruppe“ konkret zusammen, und wie sehen das Arbeitsprogramm sowie der hierzu unterlegte Zeitplan der Arbeitsgruppe im Detail aus?

Minister Wenzel beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Zu 1:

Die Frage nach ökologisch sinnvoller Teilerdverkabelung muss im Einzelfall unter Einbeziehung aller rechtlich zulässigen Optionen betrachtet werden. Ein Beispiel ist die geplante Elbquerung der SuedLink-Trasse. Eine Überspannung der Elbe ist u. a. aufgrund großer ökologischer und technischer Hinderungsgründe nicht sinnvoll möglich (z. B. Vogelschutz, Höhe von Freileitungsmasten). Hier wird der Vorhabenträger deshalb voraussichtlich von vornherein die Genehmigung für eine Tunnel- oder Dükerlösung beantragen.

Zu 2:

Die Möglichkeiten zur Nutzung der Teilerdverkabelung werden vom Bundesgesetzgeber durch das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) und das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) vorgegeben. Das EnLAG lässt gemäß § 2 Abs. 1 nur für bestimmte Pilotprojekte Teilerdverkabelungen zu. Darüber hinaus legt das BBPlG in § 2 Abs. 2 weitere Pilotprojekte fest. Die Regelungen im Bundesbedarfsplan basieren auf § 12e Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Die Projekte zur Teilerdverkabelung müssen dabei die Kriterien nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des ENLAG erfüllen. Konkret bedeutet dies, dass Teilerdverkabelungen bisher nur bei einer unvermeidlichen Annäherung an die Wohnbebauung von weniger als 400 m im Innen- und weniger als 200 m im Außenbereich im Sinne der § 34 und 35 Baugesetzbuch zulässig sind.

Im Zuge der Reform des Erneuerbare- Energien-Gesetze (EEG-Novelle) und der Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts hat die Bundesregierung im Gesetzentwurf in Artikel 11 eine Ausweitung der Teilerdverkabelungsoption beim Neubau von Stromtrassen auf weitere Pilotprojekte des Bundesbedarfsplanes (Gleichstromprojekte zur verlustarmen Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen) vorgesehen. Dies reicht jedoch nach Auffassung der Landesregierung unter Akzeptanzgesichtspunkten nicht aus. Im Rahmen der Novellierung des EEG, sowie weiterer energiewirtschaftlicher Bestimmungen wird die Landesregierung einen weitergehenden Änderungsantrag zur Anpassung des Gesetzesentwurfs in den Bundesrat mit dem Ziel einbringen, alle neuen Vorhaben prinzipiell für die Teilerdverkabelung zugänglich zu machen.

Dies soll nicht nur – wie bisher – bei Unterschreitung von bestimmten Abständen zur Wohnbebauung möglich sein, sondern auch bei Streckenverkürzungsmöglichkeiten und zur Berücksichtigung naturschutzfachlicher bzw. ökologischer Belange,

Darüber hinaus soll der im Bundesfachplanungsverfahren von der Bundesnetzagentur festgestellte, maximal 1000 Meter breite Trassenkorridor bei den Verfahren nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) ausnahmsweise breiter gefasst bzw. davon abgewichen werden können.

Damit würden die nötigen bundesrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, Teilerdverkabelung in begründeten Einzelfällen auch aus naturschutzfachlichen bzw. ökologischen Gründen durchzuführen.

Zu 3:

Die ressortübergreifende Arbeitsgruppe zum Thema SuedLink setzt sich aus Vertretern des MU, MW, ML, MWK, des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, den Ämtern für regionale Landesentwicklung sowie der Staatskanzlei zusammen. Die Federführung liegt bei ML.

Ziel der ressortübergreifenden AG ist die frühzeitige Einbringung raumordnerischer und fachlicher Belange des Landes in die Planungen des Vorhabensträgers, bevor dieser den förmlichen Antrag auf Bundesfachplanung für eine bestimmte Trasse stellt. Nach Vorliegen der Antragsunterlagen wird die Arbeitsgruppe zeitnah die Stellungnahme des Landes für die Antragskonferenz erarbeiten und ggf. Alternativvorschläge gemäß § 7 Abs. 3 NABEG einreichen.

Mit dem Antrag auf Bundesfachplanung für die SuedLink-Trasse wird erst im zweiten Halbjahr 2014 gerechnet.

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.05.2014

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln