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Antwort auf die mündliche Anfrage: Umweltverträglichkeitsprüfung bei Windkraftanlagen

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker, Christian Grascha, Almuth von Below-Neufeldt, Jörg Bode, Gabriela König und Hermann Grupe (FDP) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

Aufgrund der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung „Wann gelten Windräder als ein Windpark?“ sind weitere Fragen aufgetreten.

1. Vor der Errichtung welcher Windkraftanlagen mit 3 bis 6 bzw. 6 und 20 Einheiten in Niedersachsen wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt?

Im Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz liegen keine Angaben darüber vor, für welche Windkraftanlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Für die Beantwortung wäre eine Befragung aller Gebietskörperschaften, die Genehmigungsbehörden sein können und Auswertung der Antworten erforderlich, die in der zur Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist.

2. Welche Sachgründe wurden hier bei der Vorprüfung als ausschlaggebend genannt?

Siehe Antwort zu Frage 1. Die allgemeinen Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung – Merkmale, Standort und mögliche Auswirkungen des Vorhabens - ergeben sich detailliert aus der Anlage 2 zum UVPG. Erfahrungsgemäß können bei Windkraftanlagen insbesondere Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und geschützter Tiere erheblich sein.

3. Wie definiert die Landesregierung den vom BVerfG herangezogenen Einwirkungsbereich einer Windkraftanlage?

Eine Entscheidung des BVerfG zum Einwirkungsbereich von Windkraftanlagen ist hier nicht bekannt. Gemeint sind vermutlich Entscheidungen des BVerwG.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Windfarm ist aus dem Europarecht übernommen. Nach Auffassung des BVerwG sind der Einwirkungsbereich und der funktionale Zusammenhang von Windkraftanlagen zu berücksichtigen.

Der Einwirkungsbereich ist insofern bestimmt durch den räumlichen Zusammenhang einzelner Windkraftanlagen. Sind sie so weit voneinander entfernt, dass sich die nach der UVP-Richtlinie maßgeblichen Auswirkungen – die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie Immissionen der Anlage – nicht summieren, so behält jede Anlage für sich den Charakter einer Einzelanlage. Von einer Windfarm ist danach erst dann auszugehen, wenn drei oder mehr Windkraftanlagen einander so zugeordnet werden, dass sich Ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren.

Weiter hat das BVerwG dazu in seinem Beschluss vom 12.01.2007 – 4 B 11.07 – ausgeführt:

„Das Bundesrecht kennt hinsichtlich der räumlichen Zuordnung von Windenergieanlagen, die eine Windfarm bilden, keine verbindlichen Bewertungsvorgaben. Es stellt keine standardisierten Maßstäbe oder Rechenverfahren zur Verfügung, die den Begriff der Windfarm in räumlich-gegenständlicher Hinsicht für die Praxis konkretisieren und handhabbar machen. Die … Praxis von Behörden und Verwaltungsgerichten, nach der ein Überschneiden oder Berühren der Einwirkungsbereiche von zwei Windenergieanlagen regelmäßig verneint wird, wenn zwischen ihnen eine Entfernung von mehr als dem 10-fachen des Rotordurchmessers liegt, stellt keinen Rechtssatz dar… , sondern ein qua Konvention zugrunde gelegtes Abstandsmaß für den Regelfall, das als zweckmäßig angesehen wird, um den räumlichen Umgriff einer Anlagengesamtheit in Relation zur Größe der einzelnen Anlagen zu beurteilen… . Welche der in der Praxis entwickelten Bewertungskriterien heranzuziehen sind, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab… . Aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände kann eine von typisierenden Bewertungsvorgaben losgelöste Einzelfallbetrachtung angebracht sein.“

Diese Auslegung ist nach Auffassung der Niedersächsischen Landesregierung zu beachten.


Artikel-Informationen

erstellt am:
28.10.2016
zuletzt aktualisiert am:
01.11.2016

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