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Antwort auf die mündliche Anfrage zu: Abstände von Windparks

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker, Jörg Bode, Almuth von Below-Neufeldt, Hermann Grupe, Jan-Christoph Oetjen und Horst Kortlang (FDP) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

In der Antwort auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Windpark in Utgast“ (Drucksache 17/8178) schreibt die Landesregierung:

„Aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände kann daher eine von typisierenden Bewertungsvorgaben - wie etwa dem Abstellen auf eine Entfernung von weniger als dem 10-Fachen des Rotordurchmessers, auf die Anlagenhöhe oder auf den geometrischen Schwerpunkt der von den Anlagen umrissenen Fläche - losgelöste Einzelfallbeurteilung anhand der konkreten Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP- und Immissionsschutzrechts angebracht sein.“

Vorbemerkung der Landesregierung

In der Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Windpark in Utgast“ (Drucksache 17/7935) wurde u. a. die Frage gestellt:

„Wie weit müssen Windparks voneinander entfernt sein, um nicht als ein Windpark zu gelten?“.

In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung (Drucksache 17/8178) hat die Landesregierung geantwortet:

„Die Frage, ob es sich um eine Windfarm (Windpark) oder um mehrere Windfarmen handelt, ist vom Einzelfall abhängig.“

Bei dem in der vorliegenden Anfrage zitierten Antwortauszug „Aufgrund besonderer tatsächlicher Umstande…“ handelt es sich um einen Auszug aus dem o. g. Urteil des OVG Münster. Die Landesregierung hat diesen Auszug aus dem Urteil in der Antwort als Zitat gekennzeichnet. Die in dem Urteil des OVG Münster beispielhaft angeführten Bewertungsvorgaben „…wie etwa dem Abstellen auf eine Entfernung von weniger als dem 10-Fachen des Rotordurchmessers, auf die Anlagenhöhe oder auf den geometrischen Schwerpunkt der von den Anlagen umrissenen Fläche..“ können nach den Ausführungen des Gerichts nicht als allgemeingültiger Maßstab herangezogen werden.

Nur auf der Basis eine Einzelfallbeurteilung ist zu entscheiden, ob es sich um eine Windfarm oder um mehrere Windfarmen handelt.

Dies vorangestellt beantworte ich die Anfrage wie folgt.

1.Ist es korrekt, dass auf das 10-fache des Rotordurchmessers abgestellt wird?

Siehe Vorbemerkung

2.Welche Abstände gelten damit bei den gängigen Anlagen in der Praxis?

Siehe Vorbemerkung

3.Ist sich die Landesregierung sicher, dass bei diesen Abständen die Betreiber aller Windparks in Niedersachsen, die als ein Windpark gelten würden und UVP-pflichtig wären, dieser Pflicht auch nachgekommen sind, und wenn dies nicht geschehen ist, um welche Windparks handelt es sich?

Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, welcher Beurteilungsmaßstab im Einzelfall herangezogen wurde.

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.09.2017

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