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Richtlinie Wolf veröffentlicht

Wenzel: Entscheidender Beitrag zu konfliktarmem Nebeneinander von Mensch und Wolf


Pressemitteilung Nr. 152/2014

Ab sofort können Niedersachsens Schaf- und Ziegenhalter sowie Betreiber von Wildgattern Fördermittel für den Erwerb von Elektrozäunen und Zubehör für den Schutz ihrer Herden vor Übergriffen durch Wölfe beantragen. Die entsprechende Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen wurde heute (Mittwoch) im Ministerialblatt veröffentlicht. „Das ist ein wichtiger Schritt zur Akzeptanzförderung des vom Menschen in Deutschland ausgerotteten und nun zurückgekehrten Wolfes“, sagte der niedersächsische Umweltminister Stefan Wenzel bei der Vorstellung der Richtlinie in Hannover.

Der Wolf gehört zu den international streng geschützten Arten. Seine Rückkehr nach Niedersachsen ist ein gutes Zeichen für die hiesige Artenvielfalt. „Mit der neuen Richtlinie wollen wir einen entscheidenden Beitrag zu einem möglichst konfliktarmen Nebeneinander leisten. Künftig kommt das Land nicht mehr nur für Schäden auf, die der Wolf verursacht, sondern fördert auch den Herdenschutz“, so der Minister. Gefördert werden können Aufrüstungen und einmalige Neuanschaffungen von Schutzzäunen nebst Zubehör sowie die Anschaffung von Herdenschutzhunden. Erreicht werden soll damit ein wolfsabweisender Grundschutz – und zwar vorrangig in der sogenannten Förderkulisse Herdenschutz, das heißt in den Gebieten, in denen sich der Wolf angesiedelt hat.

Die Richtlinie wurde landesweit abgestimmt. Es ist geplant, die Richtlinie noch von der EU notifizieren zu lassen. „Aber wir beginnen sofort mit der Förderung, weil wir die Nutztierhalter nicht alleinlassen wollen“, so Wenzel. Neben den neuen Präventionsmaßnahmen regelt die Richtlinie Wolf auch die Billigkeitsleistungen bei Nutztierrissen, die vom Land bereits gezahlt werden. Das Umweltministerium stellt für Zuwendungen und Billigkeitsleistungen nach der neuen Richtlinie im kommenden Jahr 100.000 Euro zur Verfügung. Mit der Förderung kann aber noch im laufenden Jahr begonnen werden.

Die Eckpunkte der Richtlinie Wolf finden Sie auf den folgenden Seiten.

Weitere Informationen:

... im Überblick: Wölfe in Niedersachsen

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Eckpunkte der „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen“ (Richtlinie Wolf)

Die Richtlinie Wolf unterliegt den EU-Beihilfevorgaben. Es ist geplant, die Richtlinie von der EU notifizieren zu lassen. Bis dahin sind die besonderen Regelungen zu „De-minimis-Beihilfen“ der EU-Kommission anzuwenden. Das bedeutet, dass für jeden Zuwendungsempfänger – unabhängig davon, ob er Billigkeitsleistungen und/oder eine Förderung von Herdenschutzmaßnahmen erhält – eine Obergrenze von 15.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren gilt. Für Hobbytierhalter wird diese Obergrenze analog angewandt.

1. Billigkeitsleistungen:

- Freiwillige Zahlung des Landes Niedersachsen für durch den Wolf direkt getötete Tiere sowie infolge eines Wolfsübergriffs später verendete oder aus Tierschutzgründen getötete Tiere sowie Verluste durch Verwerfen sowie Verletzungen bzw. Tod der Tiere bei einer Flucht vor dem Wolf. Die Schäden müssen nachweislich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Wolf verursacht worden sein. Das Land bezahlt bereits Billigkeitsleistungen bei Nutztierrissen.

- Berücksichtigungsfähige (Nutz-)Tiere: Schafe, Ziegen, Gatterwild, Rinder, Pferde, Jagd- und Hütehunde sowie Herdenschutztiere.

- Empfängerkreis: natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften. Dies schließt neben den Nutztierhaltern im Haupt- oder Nebenerwerb auch Hobbynutztierhalter ein.

- In den Gebieten, die zur „Förderkulisse Herdenschutz“ zählen, muss ein wolfsabweisender Grundschutz für Schafe, Ziegen und Gatterwild bestehen. Dieser ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der „Förderkulisse Herdenschutz“ umzusetzen. Ausnahme: Wenn rechtliche Vorschriften die Errichtung des Grundschutzes nicht zulassen (z. B. im Deichbereich, an Wasserstraßen), können Billigkeitsleistungen unabhängig von einem wolfsabweisenden Grundschutz weiterhin gewährt werden.

- Umfang: 100 % des ermittelten Betrages der amtlichen Wertermittlung (auf Basis von Werttabellen, die mit der Landwirtschaftskammer abgestimmt wurden) sowie 80 % der indirekten Kosten (Tierarzt, Tierkörperbeseitigung), dabei gilt eine Höchstgrenze von 5000 Euro pro Tier.

2. Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen:

- Gefördert werden können Aufrüstungen und einmalige Neuanschaffungen von Schutzzäunen nebst Zubehör zur Erreichung des wolfsabweisenden Grundschutzes sowie die Anschaffung von Herdenschutzhunden. Die Förderung von Herdenschutzhunden ist dabei mit sehr strengen Vorgaben verknüpft. Arbeitskosten und Folgekosten sind nicht förderfähig.

- Grundsätzlich werden Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Schafen, Ziegen und Gatterwild gefördert, nur im Ausnahmefall für Rinder und Pferde. Bei einem amtlich festgestellten Wolfübergriff kann der betroffene Rinder- oder Pferdehalter direkt nach dem Vorfall eine Zuwendung für Präventionsmaßnahmen beantragen.

- Umfang: bis maximal 80 %

- „Förderkulisse Herdenschutz“: Förderung von Präventionsmaßnahmen grundsätzlich nur in Gebieten, in denen der Wolf territorial vorkommt, das heißt, sich angesiedelt hat. Ausnahmen davon sind möglich. Die Gebietskulisse wird nach jeweiliger Ausbreitung des Wolfes in Niedersachsen aktualisiert.

- Antragsteller: natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften, die eine Nutztierhaltung im Haupt- oder Nebenerwerb betreiben. Keine Förderung von Präventionsmaßnahmen bei Hobbytierhaltern.

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.11.2014

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